LAWINFO

Retentionsrecht

QR Code

Aufnahme der Retentionsurkunde

Rechtsgebiet:
Retentionsrecht
Stichworte:
Retentionsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gesetzliche Grundlage:

  • SchKG 283 Abs. 2 und 3

Das Betreibungsamt hat bei der Aufnahme der Retentionsurkunde zu beachten:                            

  • Aufzeichnung der einzelnen von der Retention erfassten Gegenstände
  • Schätzung der Retentionsgegenstände, ggf. unter Beizug eines Sachverständigen [vgl. SchKG 97 Abs. 1]
  • Es ist nicht mehr zu retinieren als nötig, um die Forderung des Retentionsgläubigers zu decken [vgl. SchKG 97 Abs. 2 analog]
  • Ausscheidung unpfändbarer Gegenstände [vgl. SchKG 92 ff.]
    • Gegen die Aufnahme eines Kompetenzstückes in die Retentionsurkunde kann der Untermieter Beschwerde führen [vgl. FRITZSCHE/WALDER, a.a.O., Rz 21 zu § 63]
    • Die Bestreitung des Untermieters, dass er Eigentümer sei oder ein Retentionsrecht bestehe, hat er gegenüber dem Betreibungsamt zu machen; das Betreibungsamt hat das Widerspruchsverfahren einzuleiten [vgl. FRITZSCHE/WALDER, a.a.O., Rz 21 zu § 63]
  • Vormerkung von Eigentumsansprachen und Pfandansprachen Dritter / Anzeige an die Parteien [vgl. SchKG 106 Abs. 1 analog]
    • Die blosse Behauptung genügt nicht für eine Freigabe
    • Die Klärung der Streitfrage der Eigentumsberechtigung wird durch das vom Betreibungsamt auszulösende Widerspruchsverfahren ausgelöst [vgl. SchKG 106 f.]
    • Eine Freigabe der Retentionsgegenstände kann nur eine Sicherheitsleistung erwirkt werden [vgl. KG GR vom 14.06.1968, in: BlSchK 35/1971, Nr. 52, S. 52 

Ist Gefahr im Verzuge, so der Retentionsgläubiger und / oder das Betreibungsamt um Hilfe der Polizei oder der Gemeindebehörde nachsuchen [vgl. SchKG 283 Abs. 2]

Fristansetzung des Betreibungsamtes zur Anhebung der Betreibung

  • Das Betreibungsamt hat dem Gläubiger Frist zur Anhebung der Betreibung anzusetzen [
  • Das Bundesgericht hat diese Frist (analog SchKG 278] auf 10 Tage vereinheitlicht [vgl. BGE 42 III 252]
  • Vgl. im Uebrigen FRITZSCHE/WALDER, a.a.O., Rz 28 zu § 63.

Es folgen oft Streitigkeiten zwischen

  • Retentionsgläubiger und einem Dritten
  • Retentionsgläubiger (zB Vermieter) und dem seinen Eigentumsvorbehalt geltend machender Verkäufer
  • Retentionsgläubiger und einem Pfändungsgläubiger 

Diese Ansprache-Streitigkeiten sind – nach Einleitung des Verwertungsbegehrens – im Widerspruchsverfahren zu klären. 

Ob und inwiefern der Dritte und / oder der Schuldner die Aufhebung einer ungerechtfertigten Retentionslegung, namentlich infolge formaler Fehler, auf dem Beschwerdeweg erzwingen kann, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen:

  • https://law.ch/lawinfo/schkg-beschwerde/

Rechtsvorschlag

Der Schuldner und / oder der Dritte kann durch Rechtsvorschlag Forderung und Retentionsrecht bestreiten bzw. nach Stellung des Verwertungsbegehrens Widerspruchsklage erheben.

Art. 283 SchKG

1 Vermieter und Verpächter von Geschäftsräumen können, auch wenn die Betreibung nicht angehoben ist, zur einstweiligen Wahrung ihres Retentionsrechtes (Art. 268 ff. und 299c OR480) die Hilfe des Betreibungsamtes in Anspruch nehmen.

2 Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Hilfe der Polizei oder der Gemeindebehörde nachgesucht werden.

3 Das Betreibungsamt nimmt ein Verzeichnis der dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände auf und setzt dem Gläubiger eine Frist zur Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung an.

Weiterführende Informationen

  • BGE 41 III 114
  • BGE 68 III 58
  • BGE 77 III 163

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.