Beim besitzlosen Retentionsrecht können heimlich oder gewaltsam fortgeschaffte, dem Retentionsrecht unterworfene Gegenstände innert 10 Tagen seit der Fortschaffung in die Räume zurückbeordert werden [vgl. SchKG 284, Satz 1].
Dabei bleiben die Rechte gutgläubiger Dritter vorbehalten [vgl. SchKG 284, Satz 2].
Über strittige Fälle entscheidet der Richter [vgl. SchKG 284, Satz 3].
Art. 284 SchKG
Wurden Gegenstände heimlich oder gewaltsam fortgeschafft, so können dieselben in den ersten zehn Tagen nach der Fortschaffung mit Hilfe der Polizeigewalt in die vermieteten oder verpachteten Räumlichkeiten zurückgebracht werden. Rechte gutgläubiger Dritter bleiben vorbehalten. Über streitige Fälle entscheidet der Richter.
Weiterführende Informationen
- FRITZSCHE HANS / WALDER-BOHNER HANS ULRICH, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band II, Zürich 1993, § 63 Rz 41 ff.
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