Bei den besitzlosen Retentionsverhältnissen ist es dem Retentionsschuldner untersagt, die Retentionsgegenstände zu entfernen.
Vorbehalten bleiben die wohlerworbenen Rechte gutgläubiger Dritter [vgl. SchKG 96 Abs. 2 analog].
Beim Vermieter-Retentionsrecht ist der Gebrauch der Retentionsgegenstände bis zu ihrer Wegnahme zur Verwertung gestattet.
Eine amtliche Verwahrung der Gegenstände kann vom Vermieter und Retentionsgläubiger verlangt werden, wenn die Gegenstände einer schnellen Wertverminderung unterworfen sind. Verderbliche oder rasch an Wert verlierende Retentionsgegenstände dürfen notverkauft, d.h. vorzeitig verwertet werden [vgl. SchKG 124 Abs. 2 analog; BGE 35 I 815].
Der guten Ordnung halber sei an dieser Stelle nochmals erwähnt, dass der Retentionsschuldner die Verwertung des Retentionsgutes durch Hinterlegung des (strittigen) Betrages oder Leistung einer anderen Sicherheit noch abwenden kann.
Weiterführende Informationen
- BGE 37 I 556
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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