Eine Verwertung setzt gemäss ZGB 898 dreierlei voraus:
- Keine anderweitige Sicherstellung
- Obliegenheit des Retentionsgläubigers, den Retentionsschuldner über seine Verwertungsabsicht zu benachrichtigen
- Pflicht zur Verwertung von Namen- oder Ordrepapieren durch den Betreibungs- oder Konkursbeamten
Weiterführende Informationen
- Judikatur
- BGE 86 II 384
- BGE 78 II 143
- BGE 46 II 388
- BGE 51 III 151
- BGE 43 II 769 f.
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