Der Schaden im rechtlichen Sinne ist die Vermögensminderung der Geschädigten. Hätte die geschädigte Person ohne das Fehlverhalten der Revisionsstelle mehr Aktiva oder weniger Passiva, so hat sie nach der sog. Differenztheorie einen Schaden erlitten.
Entsprechend wird eine Haftung praktisch immer für die Vergrösserung des Verlustes einer Gesellschaft geltend gemacht, die zwischen dem Zeitpunkt eingetreten ist
- an dem eine Überschuldung hätte festgestellt werden können und die Revisionsstelle diese dem Richter hätte anzeigen müssen (Art. 728c Abs. 3 OR sowie Art. 729c OR) und dem Zeitpunkt,
- an dem der Konkurs schliesslich tatsächlich eröffnet wurde (sog. Fortsetzungsschaden).
Dabei wird zwischen einem direkten und einem indirekten Schaden unterschieden. Diese Unterscheidung spielt bei der Frage der Anspruchsberechtigung des einzelnen Geschädigten eine Rolle.
» Prozessuales: Anspruchsberechtigung
Differenzierte Solidarität und Rückgriff
Ist ein Fehlverhalten neben der Revisionsstelle auch anderen formellen oder faktischen Organen vorzuwerfen, so haften
- grundsätzlich alle fehlbaren Personen für den entstandenen Schaden gemeinsam
- jedoch nur für den aufgrund eigenen Verschuldens zurechenbaren Schaden
Oft werden solvente Revisionsstellen trotz jeweils geringem Verschulden für einen grossen Teil des entstandnen Schadens herangezogen, währenddem näher an der Schadensursache stehenden – aber weniger solventen – (Privat)personen, wie Geschäftsführungs- und Geschäftsleitungsorgane, regelmässig nicht belangt werden können.
Diese Schadenstragung durch die Revisionsstelle, welche regelmässig das letzte Glied in der Haftungskette darstellt, ist schon länger als problematisch erkannt worden. Im neuen Entwurf zum Aktien- und Rechnungslegungsrecht vom 21.12.2007 findet sich deshalb die Regelung, dass die Revisionsstelle bei leichtem Verschulden maximal nur bis zu dem Betrag haftet, für den sie zufolge Rückgriffs aufkommen müsste.