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Sachverständigen-Gutachten

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Mangelhaftes Gutachten

Rechtsgebiet:
Sachverständigen-Gutachten
Stichworte:
Sachverständigengutachten
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Formelle Prüfungspflicht

In (zumindest) formeller Hinsicht hat das Gericht zu prüfen, ob das bestellte Sachverständigengutachten Mängel aufweist.

Mängel

Als Mängel gelten:

  1. Offensichtliche Mängel
    • Gutachten ist unvollständig (siehe Ziff. 4 nachfolgend)
    • Experte hat offensichtlich falsche tatsächliche Annahmen getroffen
    • Experte hat offensichtlich falsche Schlussfolgerungen aus der strittigen Tatsache gezogen
    • Offensichtlichkeit wird dann angenommen, wenn der Fehler ohne Fachkunde bemerkt wird.
  2. Berücksichtigung von sog. „verdeckter Informationen“
    • verletzt rechtliches Gehör der Parteien
    • verfälscht richterliche Beweiswürdigung
    • Sachverständigengutachten darf nicht verwendet werden
  3. Verarbeitung von sog. „Geheimakten“
    • verletzt rechtliches Gehör der Parteien
    • verfälscht richterliche Beweiswürdigung
    • Sachverständigengutachten darf nicht verwendet werden
  4. Verletzung des Anspruches auf eine vollständiges Sachverständigengutachten
    • alle Lösungswege geprüft, aber gewisse Argumente nicht erwähnt: Gutachten gilt trotzdem als vollständig
    • unvollständige Begründung:
      • Verletzung des rechtlichen Gehörs
      • bewirkt auch mangelhafte Begründung des richterlichen Urteils

Mängelbehebung am fehlerhaften Objekt

Die Mängelbehebung kann unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes erfolgen durch:

  1. primär:
    • Verbesserung (Nachbesserung)
      • Erläuterungsgutachten
      • Ergänzungsgutachten
    • Voraussetzungen:
      • Ungenügende, unklare oder widersprüchliche Begründung
      • Unklare oder widersprüchliche Schlussfolgerungen
      • Sachverständiger ist von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen
      • Sachverständiger ist von einem prozessual unbeachtlichen Sachverhalt ausgegangen
      • Gutachten ist nicht vollständig
  2. sekundär:
    • ein formell und/oder materiell ungenügendes Gutachten ist nicht verwertbar und daher aus den Akten zu entfernen
    • Neubegutachtung durch einen anderen Sachverständigen

Mängelbehebung durch neue Sachverständige

  1. Ein anderer Sachverständiger ist beizuziehen, wenn
    • das Sachverständigengutachten trotz Erläuterung oder Ergänzung
      • als nicht genügend erwartet wird
      • zum Vorneherein kein Erfolg verspricht
    • sich der Sachverständige als
      • befangen erweist
      • nicht genügend fachkundig
  1. Ein Obersachverständiger ist einzusetzen, wenn
    1. wenn das Gericht selbst ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen des Sachverständigen hat (Untersuchungsgrundsatz und Anspruch rechtliches Gehör bzw. Beweisaufnahme)
    2. sich das Stellen von Ergänzungsfragen oder einer Neubegutachtung als nicht zielführend erweist
    3. sich das zusätzliche Beweismittel als verhältnismässig rechtfertigen lässt; ein Abstellen auf das nicht schlüssige Sachverständigengutachten bei gleichzeitiger Unterlassung der Erhebung gebotener weiterer Beweismittel würde BV 4 bzw. 29 Abs. 2 verletzen (Verbot willkürlicher Beweiswürdigung).

Andere Gutachterbeurteilung ist noch lange kein Grund für eine Neubegutachtung

  • Die Tatsache, dass ein Privatgutachter zu einer anderen Auffassung gelangt, macht weder das Gerichtsgutachten mangelhaft noch begründet es einen Anspruch auf Neubegutachtung.
  • Voraussetzung für eine erfolgreiche Beanstandung ist das Vorliegen von offensichtlichen Mängeln.

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