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Sachverständigen-Gutachten

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Stellungnahme der Parteien

Rechtsgebiet:
Sachverständigen-Gutachten
Stichworte:
Sachverständigengutachten
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Es macht Sinn die Parteien zum Gutachtensergebnis anzuhören bzw. Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben:

  • Einsicht in das Gutachten (als Ausfluss des rechtlichen Gehörs)
  • Beanstandungen der Parteien
  • Verbesserung durch Aenderung, Erläuterung oder Ergänzung
    • Rückweisung zur Mängelbehebung an den Gutachter
      • Ausnahme: wenn das Gericht die Mängel selber korrigieren kann.
    • Vermeidung einer Gutachterbefangenheit bei Weitergabe kritischer Parteiäusserungen
      • Experte hat keinen Anspruch sich zu ungerechtfertigter Kritik zu äussern
  • Erstellung eines neuen Gutachtens
    • wenn die Nachbesserung ohnehin keinen Erfolg verspricht
    • Obergutachten?
  • freie Beweiswürdigung des Gutachtensergebnisses
    • Prüfung, ob
      • Befähigung des Sachverständigen sich bestätigt
      • Schlüsse gehörig und überzeugend begründet sind
      • die tatsächlichen Feststellungen mit den Akten übereinstimmen
    • Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen
      • zB aufgrund eines von einer Partei eingereichten Privatgutachtens
      • Anordnung einer weiteren Begutachtung
    • Kein Abweichen vom Gutachten durch das Gericht ohne trifftigen Grund
      • Ein Abweichen aus trifftigen Gründen setzt nicht eine Expertenanhörung voraus.

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