Es macht Sinn die Parteien zum Gutachtensergebnis anzuhören bzw. Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben:
- Einsicht in das Gutachten (als Ausfluss des rechtlichen Gehörs)
- Beanstandungen der Parteien
- Verbesserung durch Aenderung, Erläuterung oder Ergänzung
- Rückweisung zur Mängelbehebung an den Gutachter
- Ausnahme: wenn das Gericht die Mängel selber korrigieren kann.
- Vermeidung einer Gutachterbefangenheit bei Weitergabe kritischer Parteiäusserungen
- Experte hat keinen Anspruch sich zu ungerechtfertigter Kritik zu äussern
- Rückweisung zur Mängelbehebung an den Gutachter
- Erstellung eines neuen Gutachtens
- wenn die Nachbesserung ohnehin keinen Erfolg verspricht
- Obergutachten?
- freie Beweiswürdigung des Gutachtensergebnisses
- Prüfung, ob
- Befähigung des Sachverständigen sich bestätigt
- Schlüsse gehörig und überzeugend begründet sind
- die tatsächlichen Feststellungen mit den Akten übereinstimmen
- Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen
- zB aufgrund eines von einer Partei eingereichten Privatgutachtens
- Anordnung einer weiteren Begutachtung
- Kein Abweichen vom Gutachten durch das Gericht ohne trifftigen Grund
- Ein Abweichen aus trifftigen Gründen setzt nicht eine Expertenanhörung voraus.
- Prüfung, ob
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