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Beweiserhebungen durch den Sachverständigen
- falls der Sachverständige weitere tatsächliche Angaben für seine Beurteilungen benötigt
- Ermächtigung zur Selbstvornahme durch den Gerichtskörper, damit er seine Beweiserhebungen nicht in den gesetzlichen Beweisformen erledigen muss.
Beschränkte Kompetenzen des Sachverständigen
- Nur Beantwortung in seine Fachwissen fallender Sachfragen
- Keine Subsumtionsentscheide anstelle des Richters
- Sachverständiger sollte bei der Urteilsberatung mit beratender Stimme mitwirken können (rechtliches Gehör).
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