Handschenkung (Realschenkung)
= sofortige Schenkung, zB von Hand zu Hand, von beweglichen Sachen; Begriff wird aber auch für die uno actu-Übertragung von dinglichen Rechten an Grundstücken verwendet.
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Schenkungsversprechen (Schenkungsvertrag)
= Verpflichtungsgeschäft, wonach sie der Schenkgeber verpflichtet, dem Beschenkten einen Gegenstand, ein Forderung oder einen Geldbetrag zukommen zu lassen bzw. auf eine bestehende Schuld zu verzichten resp. gegenüber dem zu Beschenkenden eine Schuld zu begründen.
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Schulderlassschenkung
= Verzicht des Schenkers auf eine Forderung gegen den Beschenkten
Schuldübernahmeschenkung
= Schuldübernehmer befreit den Schuldner einer Forderung unentgeltlich von seiner Schuldpflicht, indem er diese selber zur Verzinsung und Bezahlung übernimmt (OR 175 f.)
Weiterführende Informationen
Schuldschenkung
= mehrdeutiger Begriff:
- Definitionsvariante 1: Schenkung als Verpflichtungsgeschäft (etappenweiser Vollzug, im Gegensatz zur „Handschenkung“)
- Definitionsvariante 2: Zuwendung einer Forderung gegen sich selbst
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Gemischte Schenkung
= Gegenleistungsgeschäft, bei welchem die Gegenleistung teils entgeltlich und teils unentgeltlich getilgt wird (zB Immobilienerwerb des Nachkommen beim Vater, bei welchem der Vater dem Sohn einen Teilbetrag schenkt oder – zur Vermeidung von Grundsteuern im Umfange von mehr 25 % – als Erbvorbezug tilgen lässt.
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Erbvorbezug
= lebzeitige, unentgeltliche Zuwendung, die sich der Beschenkte (präsumtiver Erbe) an seinem dereinstigen Erbteil anrechnen zu lassen hat