Einleitung
Oft werden Schenkungen unter Auflagen oder Bedingungen versprochen. Die Leistung des Beschenkten darf nach Meinung der Parteien, damit immer noch eine Schenkung vorliegt, nicht als Aequivalent für den Schenkungsgegenstand verstanden werden und auch nicht einen Geldwert ausmachen, der die grundsätzliche Unentgeltlichkeit in den Hintergrund drängt.
Begünstigte von Auflagen und Bedingungen können sein:
- Schenker
- Beschenkter (Verwendung der Schenkung)
- Dritter
- Behörde im öffentlichen Interesse (vgl. OR 246 Abs. 2).
OR 246 Abs. 3
Der Beschenkte darf die Vollziehung einer Auflage verweigern, insoweit der Wert der Zuwendung die Kosten der Auflage nicht deckt und ihm der Ausfall nicht ersetzt wird.
Auflagen
= Obliegenheiten des Beschenkten
Kunstsammlung und Auflagen
Kunstmäzene der offenen Art machen ihre Sammlerwerke in geordnetem Rahmen, d.h in Museen und Ausstellungen, dem Publikum zugänglich. Die Zugänglichmachung unter bestimmten Voraussetzungen (zB Kunstversicherung) kann dem Kunstbeschenkten zur Auflage gemacht werden (vgl. » Muster Schenkungsvertrag Kunst)
Bedingungen
= Ereignisse, der Eintritt je nach Ausgestaltung des Schenkungsvertrages folgende Wirkungen zeitigen:
- Suspensivbedingung: Bedingungseintritt führt zu Zustandekommen des Schenkungsvertrages.
- Resolutivbedingung: Bedingungseintritt führt zur Auflösung des Schenkungsvertrages.
Weitere Ausführungen zum Thema Bedingungen finden Sie unter » Rückfall kraft Vertrag
Nichterfüllung von Auflagen
Der Schenker hat bei Nichterfüllung der Auflagen zwei Rechtsbehelfe:
- Realexekution des Erfüllungsanspruchs
- bei schuldhafter Nichterfüllung (OR 249 Ziff. 3)
- Ausnahme: unverschuldete Unmöglichkeit / keine Rückforderungsmöglichkeit für Zuwendung
- Widerruf der Schenkung und Rückforderung der Zuwendung
- Rücktrittsbefugnis aufgrund OR 249
- Nachfristansetzung empfehlenswert
OR 249
F. Aufhebung der Schenkung
I. Rückforderung der Schenkung
Bei der Schenkung von Hand zu Hand und bei vollzogenen Schenkungsversprechen kann der Schenker die Schenkung widerrufen und das Geschenkte, soweit der Beschenkte noch bereichert ist, zurückfordern:
1. wenn der Beschenkte gegen den Schenker oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
2. wenn er gegenüber dem Schenker oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat;
3. wenn er die mit der Schenkung verbundenen Auflagen in ungerechtfertigter Weise nicht erfüllt.
Schadenersatzpflicht des Beschenkten aus Nichterfüllung?
- Im Schuldrecht hat der Gläubiger einer Leistung gestützt auf OR 97 das Recht, auf die nachträgliche Leistung zu verzichten und Schadenersatz geltend zu machen.
- Obwohl die Auflage wie oben festgestellt eine Obliegenheit und mangels entgeltlichen Vertragshauptgegenstands keine Vertragspflicht ist, hat das Schweizerische Bundesgericht in BGE 80 II 265, Erw. 4, ohne Begründung dem Schenker Schadenersatz zugesprochen.