Der Schenkungsvertrag kommt trotz fehlender Gegenleistung des Beschenkten nur durch gegenseitige übereinstimmende Willenserklärung zustande; er ist aber kein synallagmatischer Vertrag.
Für den Vertragsschluss wird vorausgesetzt:
- Formgültige Schenkungsofferte des Schenkenden
- Offerten-Kenntnis und Annahmewille des Beschenkten, auch stillschweigend
- Konsens
Besondere Parteistellungen
- Entmündigung des Schenkers wegen Verschwendung
- Anfechtungsmöglichkeit der Vormundschaftsbehörde (OR 240 Abs. 3)
- Schenkungsverbot bei Mündelvermögen (OR 408 / OR 240 Abs. 2)
- Reduzierte Handlungsfähigkeit beim Beschenkten (vgl. OR 241 Abs. 1)
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