Das Spendenrecht beschlägt zwei grundsätzliche Rechtsbereiche:
Öffentliches Recht
Staatliches Eingreifen und Verwaltungshandeln ist da notwendig, wo es um Überwachung und Bekämpfung von Missständen im Sammelwesen geht:
Missbrauch
- Fehlerhafte Angaben beim Sammlungszweck
- Betrug?
- Unwahre oder irreführende Angaben?
- Zu hohe Sammelkosten
- Unkorrekte Mittelverwendung
- Zweckwidrige Mittelverwendung
- Unsorgfältige Mittelverwendung
Prävention
- Kontrolle der Sammelorganisation
- Reporting intern
- Dach-Organisationen (zB ZEWO)
- Staatliche Kontrollen
- Bewilligungspflicht der Sammlungen nach kantonalem Recht
- Stiftungsaufsicht
- Subventionsaufsicht
- Strafverfolgung
- UWG-Klagemöglichkeit
Privatrecht
Das Rechtsverhältnis von Sammelorganisation, Spender und Begünstigter untersteht für gewöhnlich dem Privatrecht.
Zu den wichtigsten Fragestellungen zählen:
Spendenvertrag
Begriff
- Der Spendenvertrag ist das Verpflichtungsgeschäft des Spenders, der Organisation (auch: Sammler) einen bestimmten Vermögenswert (Geld, Sache, Zeit) zu dessen Zweckverwendung zu übertragen.
Rechtsnatur
- Abgesehen von der Einordnung der Spende als klassische Schenkung (Schenkung mit Auflage) sind je nach Sammlungs-Voraussetzungen und –Zwecksetzung weitere rechtliche Einordnung denkbar
- Innominatkontrakt (nicht gesetzlich geregelter Vertrag)
- Auftragsrecht (OR 394 ff.)
- Fiduziarischer Vertrag (OR 394 ff.)
- Sammelvermögen als unselbständige Stiftung
- Einfache Gesellschaft zwischen Sammler und Spender
Beteiligte Personen
- Spender
- Organisation (Sammler)
- Begünstigter (sofern Übung oder Umstände einen Anspruch annehmen lassen (umstritten); Vertrag zugunsten Dritter?)
Abschluss
- Es gelten die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR 1 ff und OR 6 ff. – Offerte und Annahme)
- Handspende
- Realhandlung
- Münzen in Sammelbüchse (zB HEILSARMEE)
- Kleidereinwurf (zB CARITAS, TEXAID)
- Realhandlung
- Spendenversprechen
- Abschluss
- Vollzug
- Vermögensübertragung an die Organisation
- Vermögensverwendung durch die Organisation für den Sammlungszweck
Inhalt
- Leistungen (Geld, Sachen, Zeit), die der Spender der Organisation erbringen will
- Erfüllungszeitpunkt
Auslegung und Ergänzung
- Grundsatz / Massgeblichkeit
- 1. Text des Spendenaufrufs
- 2. Annahme einer verbindlichen Festlegung
- 3. Anwendung des Vertrauensprinzips
- Auslegungspunkte
- Kreis der Begünstigten
- Angestrebtes Spendenereignis
- Erreichbarkeit des Spendenzwecks mit der ausgelösten Massnahme
- Eignung und Tunlichkeit einer Massnahme mit dem Spendenzweck
- Eignung und Tunlichkeit einer Massnahme mit dem Inhalt des Spendenvertrag
- Vereinbarkeit einer bestimmten Massnahme mit dem ausgewiesenen Spendenzweck
- Vereinbarkeit einer bestimmten Massnahme mit Spendenzweck, wenn unverhältnismässige Verwaltungs- oder Personalkosten entstehen
- Spendenverwendung für politisch oder sonst umstrittene Tätigkeiten (zB bei Parteien oder Green Peace (Fussballstadienfall in Basel, Kaperung von Schiffen))
- Ergänzung
- Ersatzverwendung
- angestrebter Sammelzweck ist nicht mehr erreichbar (ähnlich wie bei Stiftungen mit „abhanden“ gekommenem Zweck
- Verwendung für einen Zweck, der dem ursprünglichen möglichst ähnlich ist (analog Stiftungsrecht)
- Spenden können nicht mehr für den Sammelzweck verwendet werden
- do.
- angestrebter Sammelzweck ist nicht mehr erreichbar (ähnlich wie bei Stiftungen mit „abhanden“ gekommenem Zweck
- Spendenrückgabe als Ausnahmevariante
- Rückgabepflicht nur bei Tragbarkeit
- Keine Rückgabe bei Untragbarkeit, v.a. des Rückerstattungsaufwandes, der Rückerstattungskosten und der Verhältnismässigkeit bei Kleinspenden wegen
- Ersatzverwendung
Spendenverwendung nicht nach Sammelzweck-Angabe
Unerreichbarkeit des Sammlungszwecks
- Sammler und Spender sind gleicher Meinung
- siehe Auslegung / Ergänzung
- Sammler (pro Unerreichbarkeit) und Spender (pro Erreichbarkeit) sind sich uneinig
- Austragung der Streitigkeit vor den ordentlichen Gerichten
- Eventualiter ist die Erwachsenenschutzbehörde anzurufen
Zu geringes Sammlungsergebnis
- Es gelten die Ausführungen zur Unerreichbarkeit des Sammlungszwecks analog
Unzweckmässigkeit der Verfolgung des Sammlungszwecks
- Es gelten die Ausführungen zur Unerreichbarkeit des Sammlungszwecks analog
Klagerechte des Begünstigten
- Streitparteien
- Formal Begünstigter vs. Organisation
- Klagegegenstand
- Durchführbarkeit des (Entwicklungs-)Projekts
- Rechtsnatur- bzw. Rechtsqualifikationsproblem
- (objektive oder subjektive) Unmöglichkeit?
- Gewähr des Begünstigten für eine ordnungsgemässe Verwendung?
- Möglichkeit zur blossen Beitragsübergabe?
- Durchführbarkeit des (Entwicklungs-)Projekts
Klagerechte des Spenders
- Streitparteien
- Spender vs. Organisation
- Klagegegenstand
- Anspruch auf Rechenschaftslegung
- Erfüllungsanspruch
- Rückforderungsanspruch
- Schadenersatzanspruch
Erwachsenenschutzrecht
- Erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen für den Fall, dass ein öffentliches Interesse am Schicksal des Sammelvermögens besteht, wegen des wohltätigen Zwecks und der öffentlichen Sammlung
- rein ergänzende Bedeutung