Bestimmte Organisationen und Berater propagieren provokativ: „Steuern sparen mit Spenden“.
Die Verfolgung solcher Ziele erfordern eine Beurteilung im konkreten Einzelfall, sind doch die Steuergesetzgebungen, die Progressionen und die Grenzsteuersätze von Bund, Kantonen und Gemeinden unterschiedlich. Ob eine (lebzeitige) Schenkung (Spende) oder ein (letztwilliges) Vermächtnis ausgerichtet werden soll, hängt von den Intentionen des Spenders und den auf ihn anwendbaren steuerlichen Implikationen ab, die individuell zu beurteilen sind.
Von grundsätzlicher Bedeutung sind folgende Punkte
- Spendensteuern
- Die Kantone legen für die „Steuerabzugsfähigkeit“ die Minimal- und Maximalbeträge fest
- In der Regel sind nur Spenden an steuerbefreite Organisation abzugsfähig
- Die Abzugsbestimmungen sind je nach Steuerhoheit unterschiedlich
- Vgl. Steuerabzugsbeträge
- Steuerbefreiung der Organisation
- Steuerbefreiung
- Grundlagen
- Art. 33 Abs. 1 Bst. i des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer / DBG; SR 642.11
- min. CHF 100.00
- max. 20 % des Reineinkommens an steuerbefreite Organisationen
- Art. 33 Abs. 1 Bst. i des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer / DBG; SR 642.11
- auf Antrag
- Grundlagen
- Steuerbegünstigte Körperschaften
- Stiftungen
- www.stiftungsrecht.ch/
- Liste der der gemeinnützigen Organisationen
- Stiftungen
- von der Steuerbefreiung befreite Steuern
- Gewinnsteuer
- Kapitalsteuer
- Erbschafts- und Schenkungssteuer
- Steuerbefreiung
Steuerabzugsbeträge (Steuerbeträge 2014)
Kanton | Minimalbetrag | Maximalbetrag | Deklaration |
AG | SFr. 100.00 | 20 % des Reineinkommens | Zuwendungen müssen belegt sein |
AI | SFr. 100.00 | 20 % des Reineinkommens | Zuwendungen müssen belegt sein inkl. Aufstellung der Institutionen |
AR | SFr. 100.00 | 10 % des Reineinkommens | Zuwendungen müssen belegt sein inkl. Aufstellung der Institutionen |
BE | SFr. 100.00 | 20 % des Reineinkommens | Belege nur auf Verlangen |
BL | Keine Begrenzung | Belege nur auf Verlangen | |
BS | SFr. 100.00 | 20 % des Nettoeinkommens | Belege nur auf Verlangen |
FR | SFr. 100.00 | 20 % des Nettoeinkommens | Zuwendungen müssen belegt sein |
GE | SFr. 100.00 | 20 % des Nettoeinkommens | Belege nur auf Verlangen |
GL | SFr. 100.00 | 20 % des Reineinkommens | Belege nur auf Verlangen |
GR | SFr. 100.00 | 20 % des Reineinkommens | Belege nur auf Verlangen |
JU | – | 10 % des Nettoeinkommens | Belege nur auf Verlangen |
LU | SFr. 100.00 | 20 % des Nettoeinkommens | Eine Aufstellung ist beizulegen |
NE | SFr. 100.00 | 5 % des Nettoeinkommens | Zuwendungen müssten belegt sein |
NW | – | 20 % des Nettoeinkommens | Zuwendungen müssten belegt sein |
OW | SFr. 100.00 | 20 % des Reineinkommens | Belege nur auf Verlangen |
SG | SFr. 500.00 | 20 % des Reineinkommens | Eine Aufstellung ist beizulegen |
SH | SFr. 200.00 | 20 % des Nettoeinkommens | Zuwendunge müssen belegt sein |
SO | SFr. 100.00 | 20 % des Reineinkommens | Eine Aufstellung oder Belege sind beizulegen |
SZ | SFr. 100.00 | 20 % des Nettoeinkommens | Belege nur auf Verlangen |
TG | SFr. 200.00 | max. 8’000 Fr. bis Nettoeinkommen 40’000 Fr., darüber max 20 % | Zuwendungen müssen belegt sein |
TI | SFr. 100.00 | 10 % des Nettoeinkommens | Belege nur auf Verlangen |
UR | SFr. 100.00 | 20 % des Nettoeinkommens | Belege nur auf Verlangen |
VD | – | 20 % des Nettoeinkommens | Belege nur auf Verlangen |
VS | – | 20 % des Reineinkommens | Eine unterzeichnete Aufstellung oder Belege sind beizulegen |
ZG | SFr. 100.00 | 20 % des Nettoeinkommens | Belge nur auf Verlangen |
ZH | SFr. 100.00 | 20 % des Nettoeinkommens | Eine Aufstellung ist beizulegen |
Bund | SFr. 100.00 | 20 % des Nettoeinkommens | – |
Weiterführende Informationen
- Tipps
- Gestaffelte Spenden können Steuern reduzieren > Einzelfallprüfung erforderlich
- Es unterliegen verschiedenen Steuergesetzgebungen
- Spende (Einkommenssteuer)
- Vermächtnis (Schenkungssteuer, ausser Kanton Schwyz (keine Schenkungssteuer))
- Literatur
- Links
- Steuern
- Erbschaftssteuern | erbschaftssteuern.ch