Bei der Schenkung sind vom Gesetzgeber aus Rechtssicherheitsgründen und zum Schutze vor Übereilung Formerfordernisse aufgestellt worden:
- Formfreie Handschenkung / Realschenkung (OR 242)
- Formbedürftige Schenkungsversprechen (OR 243)
- Schenkungsversprechen
- Schenkung von Grundstücken
Die Formvorschriften im Schenkungsrecht sind grundsätzlich Gültigkeitserfordernisse:
Formfreiheitsgrundsatz
Eine besondere Gültigkeits-Form muss gesetzlich vorgeschrieben sein.
Formen-Folge im Schenkungsrecht
Die Formenfolge in absteigender Linie des Anforderungsgrades ist:
- Immobilien-Schenkungen
- immer die öffentliche Beurkundung
- Übrige Schenkungsgegenstände
- Schenkungsversprechen
- einfache Schriftlichkeit des Verpflichtungsgeschäftes
- Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
- Schenkungsvertrag
- + Übertragung (Besitzesübergabe, Grundbucheintrag usw.)
- Ausnahme: Abstrakte Forderungsabtretung (Zession), je nach Ausgestaltung des Verpflichtungs- ohne Verfügungsgeschäft
- Handschenkung
- nur bei sofortiger Übergabe der Sache
Formfreie Handschenkung
Für die Handschenkung (auch Realschenkung) besteht grundsätzlich die Formfreiheit.
Eine Voraussetzung ist aber die Übergabe der Sache vom Schenker an den Beschenkten.
Formbedürftige Schenkungsversprechen
Bei der Schenkung wird der allgemeine Grundsatz der Formfreiheit von Rechtsgeschäften in zwei Fällen durchbrochen:
- Schenkungsversprechen
- Einfache Schriftlichkeit (OR 243)
- Schenkung von Grundstücken
- Öffentliche Beurkundung (OR 242 Abs. 2 iVm OR 243 Abs. 2 / ZGB 657)
Schenkungsversprechen
Das Schenkungsversprechen begründet eine Verpflichtung des Schenkers, zur vereinbarten bzw. gegebenen Zeit dem Beschenkten einen Vermögenswert zukommen zu lassen.
Abgrenzung zwischen Realschenkung und Schenkungsversprechen
Das
- sofort, d.h. uno actu mit dem Schenkungswillen und dessen Erklärung, durch Übergabe vollzogene Schenkungsversprechung gilt als sog. „Handschenkung“; die „Handschenkung“ ist nicht formpflichtig, aber insofern handlungsgebunden als die gleichzeitige Übergabe notwendig ist;
- nicht gleichzeitig zum Vollzug gelangende „Schenkungsversprechen“ ist anders als die „Handschenkung“ formpflichtig; es ist – wenn es nicht um Grundstücke geht – die Schriftform zu beachten.
Schenkung von Grundstücken
Die öffentliche Beurkundung für die Schenkung von dinglichen oder beschränkt dinglichen Rechten Grundstücken fusst auf ZGB 657:
- dingliche Rechte: Grundeigentum (Eigentumsübertragung)
- Übliche beschränkt dingliche Rechte, die Schenker formbedürftig einräumen können, sind:
- Personaldienstbarkeiten
- Grunddienstbarkeiten (auch „Servituten“ bezeichnet), obwohl ZGB 732 infolge eines Gesetzgebungsfehlers für alle anderen Einräumungsarten bzw. Gegenleistungsgeschäfte die blosse Schriftlichkeit vorsieht!
- Grundlast
Formungültigkeit
Die Formvorschriften im Schenkungsrecht sind grundsätzlich Gültigkeitserfordernisse.
Trotzdem gibt es unterschiedliche Folgen beim Formmangel:
- Ungültigkeitsfolgen
- Heilung
Ungültigkeitsfolgen
Folgende Formmängel ziehen die Ungültigkeitsfolge nach sich:
- völlig unbeachtet Formvorschrift
- Beispiele
- mündliches Schenkungsversprechen
- fissimulierter Schenkungsvertrag
- unvollständiger Schenkungsvertrag
- Beispiele
- Fehlen eines essentiellen Punktes
- irrtümliche Weglassung
- bewusste Weglassung (Simulation)
- Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften bei der öffentlichen Beurkundung
- Beispiele
- Nicht unterzeichneter Planbestandteil (vgl. dazu BGE 106 II 146 f.)
- Verwandte Zeugen bei Schenkung auf den Todesfall hin, beurkundet nach den Erbvertragsregeln.
Das formungültige Schenkungsversprechen entfaltet keine Wirkungen; ob eine von Amtes wegen zu berücksichtigende Nichtigkeit oder eine bloss auf Anfechtung hin zu beachtende Ungültigkeit vorliegt, ist umstritten.
Heilung
Der Hinweis in OR 243 Abs. 3, wonach das vollzogene Schenkungsversprechen zu beurteilen sei wie eine Handschenkung, bewirkt, dass an einem Formmangel leidende Schenkungsverträge durch die Erfüllung geheilt werden.
Weiterführende Informationen
Sandra Maissen, Der Schenkungsvertrag im Schweizerischen Recht, Diss. Freiburg 1996, S. 96 f.