Ein Schenkungsversprechung ist immer nur ein Verpflichtungsgeschäft:
» Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
Formzwang
Schenkungsversprechen unterliegen gestützt auf OR 243 Abs. 1 der Schriftform; dabei genügt die sog. einfache Schriftlichkeit.
Die Einzelheiten zum Formzwang finden Sie unter Form » Formbedürftige Schenkungsversprechen
Materielle Aspekte
Für das Zustandekommen der Schenkungsvertrages (Schenkungsversprechen) ist der gegenseitige und übereinstimmende Parteiwille in allen objektiv und subjektiv wesentlichen Punkten notwendig:
- Objektiv wesentliche Punkte (essentialias)
- Vertragsparteien
- Schenkungswille
- Schenkungsgegenstand
- Subjektiv wesentliche Punkte
- Punkte, die für eine Vertragspartei so wichtig sind („conditio sine qua non“), dass sie ohne deren Regelung den Schenkungsvertrag nicht schliessen würde (vgl. BGE 54 II 305)
- Bedingungen (OR 245 Abs. 1)
- Auflagen (OR 245 Abs. 1)
- Gemischte Schenkung