Aktive Vererblichkeit
- Es besteht die Vermutung, dass der Schenker nur den Beschenkten persönlich und nicht dessen Erben begünstigen will, weshalb der Anspruch auf Ausrichtung der Schenkung nicht auf die Erben übergeht.
- Ausnahme:
- besondere Verhältnisse, die den Willen zum Uebergang des Schenkungs-Erfüllungsanspruchs auf die Beschenkten-Erben manifestieren.
Passive Vererblichkeit
- Grundsätzlich gilt ein Schenkungsversprechen als vererblich.
- Ein stillschweigende Vermutung, der Schenkende habe nur sich und nicht seine Erben mit dem Schenkungsvertrag verpflichten wollen, kann nicht vice versa angenommen werden.
- Anwendungsfall:
- Keine passive Vererblichkeit bei der Zuwendung einer Rente (vgl. OR 252)
- Rückforderungsrecht gemäss OR 251 Abs. 2
- Ausnahme: Ausdrückliche Abrede der passiven Vererblichkeit (vgl. OR 252)
OR Art. 251
III. Verjährung und Klagerecht der Erben
1 Der Widerruf kann während eines Jahres erfolgen, von dem Zeitpunkt an gerechnet, wo der Schenker von dem Widerrufsgrund Kenntnis erhalten hat.
2 Stirbt der Schenker vor Ablauf dieses Jahres, so geht das Klagerecht für den Rest der Frist auf dessen Erben über.
3 Die Erben des Schenkers können die Schenkung widerrufen, wenn der Beschenkte den Schenker vorsätzlich und rechtswidrig getötet oder am Widerruf verhindert hat.
OR Art. 252
IV. Tod des Schenkers
Hat sich der Schenker zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet, so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tode, sofern es nicht anders bestimmt ist.
Beschränkte Schenkungsmacht des Vorerben
Der Vorerbe darf, andere Abrede vorbehalten, nur die üblichen Schenkungen vornehmen.