Download
Hier finden Sie die Checkliste als interaktives PDF zum freien Download:
Überblick und Checkliste: Schiedsgerichtsbarkeit im Erbrecht
Zur Zeit gilt für das Schweizerische Erbrecht folgende Situation:
- ERBLASSER SETZT SCHIEDSRICHTER ODER SCHIEDSGERICHT EIN
- Testamentarische Schiedsklausel
- zulässig (anderer Meinung noch ZR 80 (1981) Nr. 10, S. 29, Erw. 3)
- internationale Sachverhalte vgl. ZPO 353 Abs. 1 und IPRG 176 ff.
- Erbvertragliche Schiedsklausel
- zulässig
- internationale Sachverhalte vgl. IPRG 176 ff.
- Testamentarische Schiedsklausel
- ERBEN SETZEN SCHIEDSRICHTER ODER SCHIEDSGERICHT EIN
- Die Erben können über ihre Ansprüche frei verfügen, weshalb sie lebzeitig vereinbaren können, dass ein Schiedsrichter oder Schiedsgericht über eine strittige Frage endgültig befinden kann.
- SCHIEDSRICHTERLICHER ENTSCHEID ÜBER PFLICHTTEILE
- national
- unzulässig, vgl. ZR 80 (1981) Nr. 10, S. 27, Erw. 1 + ZR 88 (1989) Nr. 75, S. 239 ff.
- international
- zulässig, vgl. IPRG 177 Abs. 1 (Dispositionsfähigkeit über alle vermögensrechtlichen Ansprüche)
- national
- WILLENSVOLLSTREKCER SOLL ANSTELLE DES ERBLASSERS ENTSCHEIDE TREFFEN KÖNNEN
- unzulässig
- BINDUNG DES WILLENSVOLLSTRECKERS AN EINE SCHIEDSKLAUSEL DES ERBLASSERS ODER EINE SCHIEDSVEREINBARUNG DER ERBEN
- zulässig
- WILLENSVOLLSTRECKER ALS SCHIEDSRICHTER
- zulässig, sofern und soweit der Testamentsvollstrecker unabhängig ist und kein Interessenkonflikt besteht
- Eine solche Doppelfunktion ist konfliktträchtig und daher zu vermeiden
- SCHIEDSGERICHTLICHE WILLENSVOLLSTRECKER-ENTLASSUNG
- umstritten, da es sich u.E. nicht um einen vermögensrechtlichen Anspruch handelt (vgl. BGE 5A_574/2009 [offen gelassen]).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.