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Schiedsgerichtsbarkeit

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Beschwerde

Rechtsgebiet:
Schiedsgerichtsbarkeit
Stichworte:
Schiedsgerichtsbarkeit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gegen den Schiedsspruch eines internationalen Schiedsgerichts mit Sitz in der Schweiz ist einzig die Schiedsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig (IPRG 191; BGG 77 I). Die zulässigen Rügen (dazu nachstehend) sind eingeschränkt und Beschwerden gegen Schiedsentscheide sind nur selten erfolgreich.

Der Schiedsentscheid (Endentscheid, Teilentscheid) kann nur angefochten werden:

  1. wenn der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
  2. wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
  3. wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
  4. wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
  5. wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.

Vorentscheide können nur angefochten werden:

  1. wenn der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde (IPRG 179);
  2. wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat (IPRG 186 Abs. 1).

Die Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides (IPRG 190 III) bzw. des Schiedsentscheides (IPRG 190 IV).

Die Parteien können auf Rechtsmittel ganz oder teilweise verzichten, wenn keiner der Parteien Wohnsitz/Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat; auf die Revision kann jedoch nicht verzichtet werden (IPRG 192).

Weiterführende Informationen:

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