Der subjektive Geltungsbereich einer Schiedsvereinbarung betrifft die Parteien, welche durch die Schiedsvereinbarung gebunden sind.
Vertragsparteien
Die Parteien, welche eine Schiedsvereinbarung treffen, sind durch diese gebunden. Ob die Rechtsnachfolger der Parteien ebenfalls gebunden sind, ist im Einzelfall zu prüfen.
Gesamtrechtsnachfolger
Der Rechtsnachfolger einer Partei infolge Gesamtrechtsnachfolge (Erbgang, Fusion, Spaltung, Umwandlung) tritt an ihre Stelle in die Schiedsvereinbarung ein.
Einzelrechtsnachfolger
Ob ein Einzelrechtsnachfolger in die Schiedsvereinbarung eintritt, hängt von der Ausgestaltung des anwendbaren materiellen Rechts und gegebenenfalls von der Parteivereinbarung ab.
Ist Schweizer Recht anwendbar, hat die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Forderung (OR 164) oder die Schuldübernahme (OR 176 I) zur Folge, dass die Schiedsvereinbarung als Vorzugs- oder Nebenrecht mit übergeht (OR 170, 178). Zu beachten ist ein allfälliges vertragliches Abtretungsverbot.
In den Fällen der Legalzession (Subrogation) geht auch die Schiedsvereinbarung auf den Erwerber über.
Konkurs und Nachlassvertrag
Die Konkurseröffnung kann Folgen haben für die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung und / oder die Fähigkeit der betroffenen Partei, am Schiedsverfahren teilzunehmen.
Die Rechtsfähigkeit der betroffenen Partei wird durch das Personal- resp. Gesellschaftsstatut bestimmt. Bei natürlichen Personen gilt Schweizer Recht (IPRG 34) und bei Gesellschaften ist das Recht des Staates anwendbar, nach dessen Vorschriften sie inkorporiert sind (IPRG 154 ff.).
Nach schweizerischem Recht wird die Gültigkeit einer von der Gemeinschuldnerin bereits abgeschlossenen Schiedsvereinbarung durch die Konkurseröffnung nicht aufgehoben. Die Konkursmasse und allfällige Abtretungsgläubiger (SchKG 260) bleiben an die Schiedsvereinbarung gebunden.
Das auf das Schiedsverfahren anwendbare Recht bestimmt, ob ein vor Konkurseröffnung eingeleitetes Verfahren nach Konkurseröffnung zu sistieren ist.
Bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (SchKG 317) erwerben die Gläubiger resp. Dritten das schuldnerische Vermögen ganz oder teilweise. Allfällige mit diesem Vermögen verbundene Schiedsvereinbarungen gehen damit auf den Erwerber über.
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