Die Rechtshängigkeit tritt ein mit
- Nationale Schiedsgerichte
- Schiedsvereinbarung mit Schiedsrichter-Nennung
- Anrufung des Schiedsgerichts (ZPO 372 Abs. 1 lit. a)
- Schiedsvereinbarung ohne Schiedsrichter-Nennung
- Einleitung des Verfahrens auf Bestellung des Schiedsgerichts (ZPO 372 Abs. 1 lit. b, 1. Halbsatz)
- Einleitung des von den Parteien vereinbarten vorausgehenden Schlichtungsverfahrens (ZPO 372 Abs. 1 lit. b, 2. Halbsatz)
- Schiedsvereinbarung mit Schiedsrichter-Nennung
Voraussetzung für die Rechtshängigkeit ist die genügende Substantiierung des Streitgegenstandes.
Folgen der Rechtshängigkeit:
- Unterbrechung der Verjährung (OR 135 Ziff. 2)
- Anschlusswirkung gemäss ZPO 372 Abs. 2.
Die Fixationswirkung und die Fortführungslast richten sich nach der jeweilen für anwendbar erklärten Schiedsordnung.