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Überblick und Checkliste: Sportschiedsgerichtsbarkeit
Ein Ueberblick:
- Begriff
- CAS = Court of Arbitration of Sport (auch: TAS = Tribunal Arbitral du Sport)
- Grundlage
- CAS-Code
- Code: Procedural Rules | tas-cas.org
- CAS-Code
- Ziel der Sportschiedsgerichtsbarkeit
- Streitbeilegung aus Zusammenführung von Menschen unterschiedlichster Herkunft durch die Organisation internationaler Sportanlässe
- Vermeidung der Rechtszersplitterung bei der Klärung der in Zusammenhang mit internationalen Sportanlässen verbundenen rechtlichen Fragen
- Court of Arbitration for Sport (CAS)
- Ideenspender
- IOC-Präsident Juan Antonio Samaranch
- Ziele der Sportschiedsgerichtsbarkeit
- Schnelle, flexible und kostengünstige Beilegung internationaler Sportdispute durch ein Fachgremium
- Gründungsgedanken
- Schnelle und definitive Regelung von Sportstreitigkeiten, wenn immer möglich durch einen Einzelschiedsrichter, nach Anhörung aller Parteien
- Ideenspender
- CAS-Zuständigkeit
- CAS hat zu beurteilen:
- Sportstreitigkeiten aus einer zwischen zwei oder mehreren Personen eingegangenen vertraglichen Schiedsklausel
- Beurteilung als sog. „Ordinary Arbitration Procedure“ (vgl. R38 ff. CAS-Code)
- verbandsinterne Entscheidungen, wenn die Verbandsstatuten den CAS als Schiedsgericht für die Überprüfung bestimmen
- Beurteilung als sog. „Appeals Procedure“ (vgl. R47 ff. CAS-Code)
- zB FIFA-Statuten (aktuell Art. 58 FIFA-Statuten)
- zB Status und Transfer von Spielern (vgl. Art. 22 FIFA-Reglement)
- Beurteilung als sog. „Appeals Procedure“ (vgl. R47 ff. CAS-Code)
- Sportstreitigkeiten aus einer zwischen zwei oder mehreren Personen eingegangenen vertraglichen Schiedsklausel
- CAS hat zu beurteilen:
- Anwendungsbeispiele
- CAS ad hoc Division während Olympischer Spiele
- Meist emotional kurz vor oder während olympischer Spiele geführte Sportstreitigkeiten
- zB Qualifikationsregeln nationaler Verbände
- zB Nationalitätenwechsel von Sportlern zwischen zwei olympischen Spielen
- zB Spielfeldentscheidung / Anfechtung einer sog. „Field of Play Decision“
- zB Präparierung von Wettkampfgeräten oder von Athletenbekleidung
- zB Werbung (Zulässigkeit, Art und Grösse)
- zB Dopingvergehen
- kurzfristige Entscheidung, um die geordnete Durchführung der Spiele zu gewährleisten bzw. Vermeidung, dass Sportler, die sich während 4 Jahren auf die Spiele vorbereiteten, nicht ihrer Chance auf ein (korrekte) Olympiateilnahme beraubt werden
- Meist emotional kurz vor oder während olympischer Spiele geführte Sportstreitigkeiten
- Disziplinarverfahren
- Disziplinarrechtliche Sportstreitigkeiten ergeben sich ebenso oft wie sie dringend zu entscheiden sind
- zB Dopingsperren
- zB Disqualifikation wegen Regelverstösse bzw. Verstoss gegen den FIFA-Ethikkodex
- Sanktionen
- Sperren
- Bussen
- Kostenlosigkeit (vgl. R65.2 CAS-Code Verfahrensordnung), abgesehen von geringem Appellanten-Kostenvorschuss
- Disziplinarrechtliche Sportstreitigkeiten ergeben sich ebenso oft wie sie dringend zu entscheiden sind
- Commercial Arbitration im Rahmen der Sportschiedsgerichtsbarkeit
- Anfechtung von verbandsinternen Entscheidungen
- zB Disziplinarrecht (vgl. R47 ff. des CAS-Codes)
- zB Anfechtung eines erstinstanzlichen Schiedsgerichtsentscheids aus einem mit einer Schiedsklausel zugunsten des CAS versehenen Vertrages (vgl. R38 ff. CAS-Codes)
- Anfechtung von verbandsinternen Entscheidungen
- CAS ad hoc Division während Olympischer Spiele
- Einstweilige Massnahmen vor CAS
- CAS-Befugnis, einstweilige Massnahmen zu erlassen (vgl. R37 CAS-Code)
- Keine geteilte Zuständigkeit
- CAS kann also in jedem Verfahrensstadium angerufen werden
- CAS-Befugnis, einstweilige Massnahmen zu erlassen (vgl. R37 CAS-Code)
- Anwendbares Recht vor CAS
- Zentrale Frage des auf internationale Rechtsstreitigkeiten im Einzelfall anwendbaren Rechts
- CAS-Anrufung
- Bei der CAS-Anrufung haben sich die Parteien durch Unterzeichnung der „Order of Procedure“ den Verfahrensregeln des CAS zu unterwerfen
- CAS-Anrufung
- „Order of Procedure“
- = Unterwerfung unter die CAS-Verfahrensregeln
- „Ordinary Arbitration Procedure“
- Vorbestandene Rechtswahl
- Anwendbares Recht wird aufgrund einer von den Parteien getroffenen Rechtswahl bestimmt
- Keine Rechtswahl der Parteien
- Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, findet schweizerisches Recht Anwendung
- Vorbestandene Rechtswahl
- „Appeals Procedure“
- = Bestimmung des in der Sache anwendbaren Rechts (vgl. R58 CAS-Code)
- Im Hinblick auf eine einheitliche und vorhersehbaren Rechtsprechung enthält R58 CAS-Code die rechtsdogmatische Erklärung, wonach die Parteien durch die Anerkennung des CAS und dessen Verfahrensordnung die in R58 CAS-Code enthaltene Rechtswahl anerkennen, wodurch die frühere bzw. vorbestandene Rechtswahl durch die in R58 CAS-Code enthaltene Rechtswahl ersetzt wird (vgl. auch HAAS ULRICH, a.a.O., p. 17)
- Zentrale Frage des auf internationale Rechtsstreitigkeiten im Einzelfall anwendbaren Rechts
- Beschwerde vs. CAS-Entscheide ans Bundesgericht
- Grundsatz
- CAS-Urteile können beim Schweizerischen Bundesgericht angefochten werden
- Kognition
- Die Anfechtung eines CAS-Entscheids ist in nur beschränktem Umfang anfechtbar, und zwar einzig aus den in IPRG 190 Abs. 2 genannten Gründen (siehe unten)
- Vgl. auch BGer 4A_558/2011 vom 27.03.2012 + ZGB 27 Abs. 2
- Grundsatz
- Fazit
- Die Sportschiedsgerichtsbarkeit ist von einem Nischensegment zu einem professionellen, hochspezialisierten Schiedsgebiet herangewachsen, von welchem nicht nur Verbände, Klubs und Athleten betroffen sind
- Abschliessend ist auch auf das Bestehen von Sportrechtsvereinigungen hinzuweisen, wie:
- „Association Suisse du Droit du Sport“
Gesetzliche Schiedsgerichtsregeln, für den Fall, dass der CAS-Code nicht anwendbar und schweizerisches internationales Schiedsgerichtsrecht massgebend ist:
12. Kapitel: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit
Art. 176 IPRG I. Geltungsbereich. Sitz des Schiedsgerichts
- Geltungsbereich. Sitz des Schiedsgerichts
1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz hatte.
2 Die Parteien können die Geltung dieses Kapitels durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung des dritten Teils der ZPO vereinbaren. Die Erklärung bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.
3 Der Sitz des Schiedsgerichts wird von den Parteien oder der von ihnen benannten Schiedsgerichtsinstitution, andernfalls vom Schiedsgericht bezeichnet.
Art. 177 IPRG II. Schiedsfähigkeit
- Schiedsfähigkeit
1 Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder vermögensrechtliche Anspruch sein.
2 Ist eine Partei ein Staat, ein staatlich beherrschtes Unternehmen oder eine staatlich kontrollierte Organisation, so kann sie nicht unter Berufung auf ihr eigenes Recht ihre Parteifähigkeit im Schiedsverfahren oder die Schiedsfähigkeit einer Streitsache in Frage stellen, die Gegenstand der Schiedsvereinbarung ist.
Art. 178 IPRG III. Schiedsvereinbarung und Schiedsklausel
III. Schiedsvereinbarung und Schiedsklausel
1 Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.
2 Die Schiedsvereinbarung ist im Übrigen gültig, wenn sie dem von den Parteien gewählten, dem auf die Streitsache, insbesondere dem auf den Hauptvertrag anwendbaren oder dem schweizerischen Recht entspricht.
3 Gegen eine Schiedsvereinbarung kann nicht eingewendet werden, der Hauptvertrag sei ungültig oder die Schiedsvereinbarung beziehe sich auf einen noch nicht entstandenen Streit.
4 Für eine Schiedsklausel, die in einem einseitigen Rechtsgeschäft oder in Statuten vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss.
Art. 179 IPRG IV. Mitglieder des Schiedsgerichts / 1. . Ernennung und Ersetzung
- Mitglieder des Schiedsgerichts
- Ernennung und Ersetzung
1 Die Schiedsrichter werden gemäss der Vereinbarung der Parteien ernannt, abberufen oder ersetzt. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, besteht das Schiedsgericht aus drei Mitgliedern, wobei die Parteien je ein Mitglied ernennen; die Mitglieder wählen einstimmig eine Präsidentin oder einen Präsidenten.
2 Fehlt eine Vereinbarung oder können die Mitglieder des Schiedsgerichts aus anderen Gründen nicht ernannt oder ersetzt werden, so kann das staatliche Gericht am Sitz des Schiedsgerichts angerufen werden. Haben die Parteien keinen Sitz bestimmt oder lediglich vereinbart, dass der Sitz des Schiedsgerichts in der Schweiz liegt, ist das zuerst angerufene staatliche Gericht zuständig.
3 Ist ein staatliches Gericht mit der Ernennung oder Ersetzung eines Mitglieds des Schiedsgerichts betraut, so muss es diesem Begehren stattgeben, es sei denn, eine summarische Prüfung ergebe, dass zwischen den Parteien keine Schiedsvereinbarung besteht.
4 Das staatliche Gericht trifft auf Antrag einer Partei die erforderlichen Massnahmen zur Bestellung des Schiedsgerichts, wenn die Parteien oder Mitglieder des Schiedsgerichts ihren Pflichten nicht innert 30 Tagen seit einer entsprechenden Aufforderung nachkommen.
5 Im Falle einer Mehrparteienschiedssache kann das staatliche Gericht alle Mitglieder des Schiedsgerichts ernennen.
6 Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat das Vorliegen von Umständen, die berechtigte Zweifel an ihrer Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit wecken können, unverzüglich offenzulegen. Diese Pflicht bleibt während des ganzen Verfahrens bestehen.
Art. 180 IPRG IV. Mitglieder des Schiedsgerichts / 2. Ablehnung
- Ablehnung
- Gründe
1 Ein Mitglied des Schiedsgerichts kann abgelehnt werden:
- wenn er nicht den von den Parteien vereinbarten Anforderungen entspricht;
- wenn ein in der von den Parteien vereinbarten Verfahrensordnung enthaltener Ablehnungsgrund vorliegt, oder
- wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an seiner Unabhängigkeit oder seiner Unparteilichkeit geben.
2 Eine Partei kann ein Mitglied des Schiedsgerichts, den sie ernannt hat oder an dessen Ernennung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, von denen sie trotz gehöriger Aufmerksamkeit erst nach dessen Ernennung Kenntnis erhalten hat.
3 Aufgehoben
Art. 180a IPRG IV. Mitglieder des Schiedsgerichts / 2. Ablehnung
- Ablehnung
- Verfahren
1 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart und ist das Schiedsverfahren noch nicht abgeschlossen, so ist das Ablehnungsgesuch schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit die gesuchstellende Partei Kenntnis vom Ablehnungsgrund hat oder bei gehöriger Aufmerksamkeit haben konnte an das abgelehnte Mitglied des Schiedsgerichts zu richten und den übrigen Mitgliedern des Schiedsgerichts mitzuteilen.
2 Die gesuchstellende Partei kann innert 30 Tagen seit Einreichung des Ablehnungsgesuchs beim staatlichen Gericht die Ablehnung verlangen. Das staatliche Gericht entscheidet endgültig.
3 Während des Ablehnungsverfahrens kann das Schiedsgericht das Verfahren ohne Ausschluss des abgelehnten Mitglieds bis und mit Entscheid weiterführen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
Art. 180b IPRG IV. Mitglieder des Schiedsgerichts / 3. Abberufung
- Abberufung
1 Jedes Mitglied des Schiedsgerichts kann durch Vereinbarung der Parteien abberufen werden.
2 Ist ein Mitglied des Schiedsgerichts ausser Stande, seine Aufgaben innert nützlicher Frist oder mit gehöriger Sorgfalt zu erfüllen, und haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann eine Partei schriftlich und begründet beim staatlichen Gericht die Abberufung verlangen. Das staatliche Gericht entscheidet endgültig.
Art. 181 IPRG V. Rechtshängigkeit
- Rechtshängigkeit
Das Schiedsverfahren ist hängig, sobald eine Partei mit einem Rechtsbegehren das in der Schiedsvereinbarung bezeichnete Mitglied oder die darin bezeichneten Mitglieder des Schiedsgerichts anruft oder, wenn die Vereinbarung kein Mitglied des Schiedsgerichts bezeichnet, sobald eine Partei das Verfahren zur Bildung des Schiedsgerichts einleitet.
Art. 182 IPRG VI. Verfahren / 1. Grundsatz
- Verfahren
- Grundsatz
1 Die Parteien können das schiedsgerichtliche Verfahren selber oder durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln; sie können es auch einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen.
2 Haben die Parteien das Verfahren nicht selber geregelt, so wird dieses, soweit nötig, vom Schiedsgericht festgelegt, sei es direkt, sei es durch Bezugnahme auf ein Gesetz oder eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung.
3 Unabhängig vom gewählten Verfahren muss das Schiedsgericht in allen Fällen die Gleichbehandlung der Parteien sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren gewährleisten.
4 Eine Partei, die das Schiedsverfahren fortsetzt, ohne einen erkannten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbaren Verstoss gegen die Verfahrensregeln unverzüglich zu rügen, kann diesen später nicht mehr geltend machen.
Art. 183 IPRG VI. Verfahren / 2. Vorsorgliche und sichernde Massnahmen
- Vorsorgliche und sichernde Massnahmen
1 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorsorgliche oder sichernde Massnahmen anordnen.
2 Unterzieht sich die betroffene Partei nicht freiwillig der angeordneten Massnahme, so kann das Schiedsgericht oder eine Partei das staatliche Gericht um Mitwirkung ersuchen; dieses wendet sein eigenes Recht an.
3 Das Schiedsgericht oder das staatliche Gericht können die Anordnung vorsorglicher oder sichernder Massnahmen von der Leistung angemessener Sicherheiten abhängig machen.
Art. 184 IPRG VI. Verfahren / 3. Beweisaufnahme
- Beweisaufnahme
1 Das Schiedsgericht nimmt die Beweise selber ab.
2 Ist für die Durchführung des Beweisverfahrens staatliche Rechtshilfe erforderlich, so kann das Schiedsgericht oder eine Partei mit Zustimmung des Schiedsgerichtes Schiedsgerichts das staatliche Gericht am Sitz des Schiedsgerichtes um Mitwirkung ersuchen.
3 Das staatliche Gericht wendet sein eigenes Recht an. Auf Antrag kann es andere Verfahrensformen anwenden oder berücksichtigen.
Art. 185 IPRG VI. Verfahren / 4. Weitere Mitwirkung des staatlichen Richters
- Weitere Mitwirkung des staatlichen Richters
Ist eine weitere Mitwirkung des staatlichen Gerichts erforderlich, so ist das Gericht am Sitz des Schiedsgerichts zuständig.
Art. 185a VI. Verfahren / 5. Mitwirkung des staatlichen Gerichts bei ausländischen Schiedsverfahren
- Mitwirkung des staatlichen Gerichts bei ausländischen Schiedsverfahren
1 Ein Schiedsgericht mit Sitz im Ausland oder eine Partei eines ausländischen Schiedsverfahrens kann das staatliche Gericht am Ort, an dem eine vorsorgliche oder sichernde Massnahme vollstreckt werden soll, um Mitwirkung ersuchen. Artikel 183 Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss.
2 Ein Schiedsgericht mit Sitz im Ausland oder eine Partei eines ausländischen Schiedsverfahrens mit Zustimmung des Schiedsgerichts kann das staatliche Gericht am Ort, an dem die Beweisaufnahme erfolgen soll, um Mitwirkung ersuchen. Artikel 184 Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss.
Art. 186 IPRG VII. Zuständigkeit
VII. Zuständigkeit
1 Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.
1bis Es entscheidet über seine Zuständigkeit ungeachtet einer bereits vor einem staatlichen Gericht oder einem anderen Schiedsgericht hängigen Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien, es sei denn, dass beachtenswerte Gründe ein Aussetzen des Verfahrens erfordern.
2 Die Einrede der Unzuständigkeit ist vor der Einlassung auf die Hauptsache zu erheben.
3 Das Schiedsgericht entscheidet über seine Zuständigkeit in der Regel durch Vorentscheid.
Art. 187 IPRG VIII. Sachentscheid / 1. Anwendbares Recht
VIII. Sachentscheid
- Anwendbares Recht
1 Das Schiedsgericht entscheidet die Streitsache nach den von den Parteien gewählten Rechtsregeln oder, bei Fehlen einer Rechtswahl, nach den Rechtsregeln, mit denen die Streitsache am engsten zusammenhängt.
2 Die Parteien können das Schiedsgericht ermächtigen, nach Billigkeit zu entscheiden.
Art. 188 IPRG VIII. Sachentscheid / 2. Teilentscheid
- Teilentscheid
Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht Teilentscheide treffen.
Art. 189 IPRG VIII. Sachentscheid / 3. Verfahren und Form
- Verfahren und Form
1 Der Entscheid ergeht nach dem Verfahren und in der Form, welche die Parteien vereinbart haben.
2 Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird er mit Stimmenmehrheit gefällt oder, falls sich keine Stimmenmehrheit ergibt, durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Schiedsgerichts. Der Entscheid ist schriftlich abzufassen, zu begründen, zu datieren und zu unterzeichnen. Es genügt die Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten.
Art. 189a VIII. Sachentscheid / 4. Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung
- Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung
1 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann jede Partei beim Schiedsgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids beantragen, dass dieses Redaktions- und Rechnungsfehler im Entscheid berichtigt, bestimmte Teile des Entscheids erläutert oder einen ergänzenden Schiedsentscheid über Ansprüche fällt, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht wurden, im Entscheid aber nicht behandelt worden sind. Innert gleicher Frist kann das Schiedsgericht von sich aus eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung vornehmen.
2 Der Antrag hemmt die Rechtsmittelfristen nicht. Bezüglich des berichtigten, erläuterten oder ergänzten Teils des Entscheids läuft die Rechtsmittelfrist von Neuem.
Art. 190 IPRG IX. Endgültigkeit, Anfechtung, Revision / 1. Anfechtung
- Endgültigkeit, Anfechtung, Revision
- Anfechtung
1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2 Der Entscheid kann nur angefochten werden:
- wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
- wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
- wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
- wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
- wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3 Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids
Art. 190a IX. Endgültigkeit, Anfechtung, Revision / 2. Revision
- Revision
1 Eine Partei kann die Revision eines Entscheids verlangen, wenn:
- sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Schiedsentscheid entstanden sind;
- ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Schiedsentscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden;
- ein Ablehnungsgrund gemäss Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe c trotz gehöriger Aufmerksamkeit erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens entdeckt wurde und kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht.
2 Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen. Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser im Falle von Absatz 1 Buchstabe b.
Art. 191 IPRG IX. Endgültigkeit, Anfechtung / 3. Einzige Rechtsmittelinstanz
- Einzige Rechtsmittelinstanz
Einzige Rechtsmittelinstanz ist das schweizerische Bundesgericht. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 77 und 119b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005.
Art. 192 IPRG X. Verzicht auf Rechtsmittel
- Verzicht auf Rechtsmittel
1 Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.
2 Haben die Parteien eine Anfechtung der Entscheide vollständig ausgeschlossen und sollen die Entscheide in der Schweiz vollstreckt werden, so gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sinngemäss.
Art. 193 IPRG XI. Hinterlegung und Vollstreckbarkeitsbescheinigung
- Hinterlegung und Vollstreckbarkeitsbescheinigung
1 Jede Partei kann auf ihre Kosten beim staatlichen Gericht am Sitz des Schiedsgerichts eine Ausfertigung des Entscheides hinterlegen.
2 Auf Antrag einer Partei stellt das staatliche Gericht am Sitz des Schiedsgerichts eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung aus.
3 Auf Antrag einer Partei bescheinigt das Schiedsgericht, dass der Schiedsspruch nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ergangen ist; eine solche Bescheinigung ist der gerichtlichen Hinterlegung gleichwertig.
Literatur
- DERUNGS VITO, Streitschlichtung vor dem Tribunal du Sport, in: Kleiner Jan / Baddeley Margareta / Arter Oliver (Hrsg.), Sportrecht, Band II, Schwerpunkte: Sicherheit und Haftpflicht, Kartell- und Immaterialgüterrecht, Streitschlichtung, Bern 2018, S. 317 ff.
- HAAS ULRICH / TRUNZ MIRJAM, Zulässigkeit polygraphischer Untersuchungen in straf-, zivil- und sportrechtlichen Schiedsverfahren, in: Kleiner Jan / Baddeley Margareta / Arter Oliver (Hrsg.), Sportrecht, Band II, Schwerpunkte: Sicherheit und Haftpflicht, Kartell- und Immaterialgüterrecht, Streitschlichtung, Bern 2018, S. 393 ff.
- KLEINER JAN, Die Anfechtung von internationalen Schiedssprüchen des Court of Arbitration for Sport (CAS), in: Kleiner Jan / Baddeley Margareta / Arter Oliver (Hrsg.), Sportrecht, Band II, Schwerpunkte: Sicherheit und Haftpflicht, Kartell- und Immaterialgüterrecht, Streitschlichtung, Bern 2018, S. 317 ff.
- LAFRANCHI PATRICK, Ein Einblick in die Sportschiedsgerichtsbarkeit, in: ANWALTS REVUE, 3/2017, S. 119 ff.
- MAVROMATI DESPINA / REEB MATTHIEU, Code of the Court of Arbitration for Sport, Biggleswade 2015, 762 S.
- RIGOZZI ANTONIO, L’arbitrage international en matière de sport, Basel 2005 (2e éd. en anglais à paraître)
- HÜGI THOMAS, Sportrecht, 2015, S. 164 f.
- NETZLE STEPHAN, Zeitschrift für Sport und Recht (SpuRt), 2008, S. 231
- HAAS ULRICH, Applicable law in football-related disputes – The relationship between the CAS Code, the FIFA Statutes and the agreement of the parties on the application of national law – Bulletin TAS/CAS 2/2015, p. 17
- DASSER FELIX / ROTH DAVID, ASA Bulletin 2014, S. 460 ff. (sowie weiterführende Literatur)
- OSTERWALDER SIMON / KAISER MARTIN, Vom Rechtsstaat zum Richtersport? – Fragen zum vorsorglichen Rechtsschutz in der Sportschiedsgerichtsbarkeit der Schweiz, in: Zeitschrift für Sport und Recht (SpuRt), 6/2011, S. 230 ff.
- SCHERRER URS / BRÄGGER RAFAEL, Vorsorgliche Massnahmen im Sport, in: Kleiner Jan / Baddeley Margareta / Arter Oliver (Hrsg.), Sportrecht, Band II, Schwerpunkte: Sicherheit und Haftpflicht, Kartell- und Immaterialgüterrecht, Streitschlichtung, Bern 2018, S. 371 ff.
Judikatur
- BGer 4A_558/2011 vom 27.03.2012, Erw. 4.3.5
- BGer 4A_7/2018 vom 18.04.2018 (Forderungen aus ungerechtfertigter Entlassung nicht schiedsfähig und keine Unterstellung eines schweizerischen Arbeitsvertrages zwischen Parteien in der Schweiz unter die Zuständigkeit des Tribunal Arbitral du Sport (TAS))
Weiterführende Informationen
- Tribunal Arbitral du Sport | tas-cas.org
- Addresses and contacts | tas-cas.org