Hat ein internationales Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz einen Schiedsspruch hervorgebracht, liegt ein schweizerischer Schiedsspruch vor.
Vollstreckbarkeitsbescheinigung
Auf Antrag einer Partei stellt das staatliche Gericht am Sitz des Schiedsgerichts eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung aus (IPRG 193 II). Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung ist nur deklaratorisch und dient der Erleichterung der Vollstreckung.
Vollstreckung in der Schweiz
Eine Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines schweizerischen Schiedsspruches in der Schweiz ist nicht nötig.
Soweit der Schiedsspruch auf Geldzahlung lautet, wird dieser auf dem Weg der Schuldbetreibung und des Konkurses nach den Regeln des SchKG vollstreckt.
Soweit der Schiedsspruch andere Leistungen betrifft, werden diese nach den Regeln der ZPO vollstreckt.
Haben die Parteien in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit eine Anfechtung der Entscheide vollständig ausgeschlossen und sollen die Entscheide in der Schweiz vollstreckt werden, so gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10.06.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sinngemäss (IPRG 192 II).
Anerkennung und Vollstreckung im Ausland
Soweit ein schweizerischer Schiedsspruch im Ausland anerkannt und vollstreckt werden soll, ist bei Vertragsstaaten das New Yorker Übereinkommen anwendbar und bei Nichtvertragsstaaten das internationale Kollisionsrecht des Vollstreckungsstaates.
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