Zwischen den Schiedsrichtern und den Parteien besteht eine Vertragsbeziehung. Als Vertragsverhältnis untersteht der sog. Schiedsrichtervertrag dem von den Parteien gewählten Recht und mangels einer Rechtswahl dem Recht am Sitz des Schiedsgerichts (IPRG 117). Der Schiedsrichtervertrag ist ein Vertrag sui generis, ein Innominatvertrag, der sich am Auftrag (OR 394 ff.) anlehnt.
Der Schiedsrichtervertrag umfasst das besondere Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien und den Schiedsrichtern, insbesondere:
- Verschwiegenheitspflicht der Schiedsrichter
- Pflicht der Schiedsrichter jeden Verdacht auf Abhängigkeit oder Parteilichkeit zu vermeiden
- Pflicht der Schiedsrichter, die Parteien über Ablehnungsgründe aufzuklären
- Pflicht der Schiedsrichter, das Amt zu Ende zu führen (kein jederzeitiges Rücktrittsrecht; Ausnahme: wichtige Gründe)
- Pflicht der Parteien, das Honorar zu bezahlen
Der Schiedsrichtervertrag wird beendet durch:
- Vereinbarung
- Erlass des Schiedsspruches
- Ersetzung oder Ablehnung von Schiedsrichtern
- Ablauf einer Frist (befristete Amtsdauer, befristete Dauer des Schiedsverfahrens)
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