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Schiedsgerichtsbarkeit

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Hilfsfunktion staatlicher Gerichte

Rechtsgebiet:
Schiedsgerichtsbarkeit
Stichworte:
Schiedsgerichtsbarkeit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Den staatlichen Gerichten kommt eine Hilfsfunktion zu, wenn die Parteien sich im Zusammenhang mit der Besetzung des Schiedsgerichts nicht einigen können. Da Schiedsgerichten keine Hoheitsmacht zusteht, sind sie für die Anordnung von Zwang auf die Mitwirkung der staatlichen Gerichte angewiesen.

Ernennung, Abberufung, Ablehnung, Ersetzung, Verlängerung Amtsdauer

Für internationale Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz ordnet IPRG 179 II an, dass das staatliche Gericht angerufen werden kann, wenn keine Vereinbarung über die Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichtern besteht. Auch bei der Ablehnung und Abberufung von Schiedsrichtern kann das staatliche Gericht angerufen werden (IPRG 180, 180a, 180b). In diesen Fällen werden die Schiedsrichter vom staatlichen Gericht ernannt, abberufen oder ersetzt (ZPO 251a lit. a u. b).

Eine Mitwirkung des staatlichen Gerichts am Sitz des Schiedsgerichts ist zur Förderung des Schiedsverfahrens auch in folgenden Fällen möglich (IPRG 185):

  • Verlängerung der in der Schiedsvereinbarung definierte Amtsdauer bei Nichteinigung der Parteien
  • Rechtsverzögerungsbeschwerde
  • Entscheid über Wiederholung von Teilen des Verfahrens bei Auswechslung von Schiedsrichtern
  • Auskünfte gemäss dem Europäischen Übereinkommen Auskünfte über ausländisches Recht vom 07.06.1968
  • Konsolidierung zweier oder mehrerer Schiedsverfahren

Zwangsmassnahmen (vorsorgliche Massnahmen, Beweiserhebung, Vollstreckung)

Das Schiedsgericht kann vorsorgliche oder sichernde Massnahmen anordnen und Beweise abnehmen (IPRG 183 f.). Das Schiedsgericht kann dagegen die vorsorglichen Massnahmen nicht mit Zwangsandrohungen versehen oder Beweise unter Zwangsandrohung erheben. Insbesondere kann das Schiedsgericht keine Zwangsandrohungen vollstrecken. Die Androhung von Zwangsmassnahmen und deren Vollstreckung ist den staatlichen Gerichten vorbehalten (IPRG 183 II, IPRG 184 II).

Zuständigkeitskonflikte zw. staatlichen Gerichten u. Schiedsgericht

Zuständigkeitskonflikte zwischen staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten werden über den Grundsatz der relativen Kompetenz-Kompetenz und der abgeurteilten Sache abgewickelt. Es gibt keine staatliche Instanz, welche Zuständigkeitskonflikte entscheidet. Ist die Zuständigkeit strittig, entscheidet darüber das zuerst Gericht (staatliches Gericht oder Schiedsgericht; = Kompetenz-Kompetenz; IRPG 186 I).

Wird das Schiedsgericht im In- oder Ausland als Erstgericht angerufen und das staatliche Gericht als Zweitgericht, sistiert das staatliche Gericht das Verfahren bis zum Entscheid des Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit.

Wird das staatliche Gericht im In- oder Ausland als Erstgericht angerufen und das Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz als Zweitgericht, wird das Verfahren vor dem Schiedsgericht i.d.R. nicht sistiert sondern fortgesetzt (IPRG 186 Ibis). Das Verfahren wird jedoch sistiert, wenn beachtenswerte Gründe vorliegen. Beachtenswerte Gründe sind die offensichtlich missbräuchliche Einleitung eines Schiedsverfahrens oder ein bereits weit fortgeschrittenes ausländisches staatliches Gerichtsverfahren.

Werden identische Klagen sowohl bei einem staatlichen Gericht als auch bei einem Schiedsgericht anhängig gemacht, hat das Schiedsgericht wie folgt vorzugehen:

  • Beurteilung der Zuständigkeit unabhängig davon, ob die Streitigkeit bereits rechtshängig ist
    • bei einem staatlichen Gericht
    • bei einem andern Schiedsgericht
  • Ziel: Vermeidung der Blockierung eines schweizerischen Schiedsverfahrens durch trölerische Klagen im Ausland

Ist eine der Parteien mit dem Entscheid des Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit nicht einverstanden, kann dieser beim Bundesgericht als einzige Instanz angefochten werden (IPRG 191).

Rechtsmittelinstanz

Entscheide von internationalen Schiedsgerichten mit Sitz in der Schweiz können beim Bundesgericht als einzige Instanz angefochten werden (IPRG 191). 

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