Den staatlichen Gerichten kommt eine Hilfsfunktion zu, wenn die Parteien sich im Zusammenhang mit der Besetzung des Schiedsgerichts nicht einigen können. Da Schiedsgerichten keine Hoheitsmacht zusteht, sind sie für die Anordnung von Zwang auf die Mitwirkung der staatlichen Gerichte angewiesen.
Ernennung, Abberufung, Ablehnung, Ersetzung, Verlängerung Amtsdauer
Für internationale Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz ordnet IPRG 179 II an, dass das staatliche Gericht angerufen werden kann, wenn keine Vereinbarung über die Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichtern besteht. Auch bei der Ablehnung und Abberufung von Schiedsrichtern kann das staatliche Gericht angerufen werden (IPRG 180, 180a, 180b). In diesen Fällen werden die Schiedsrichter vom staatlichen Gericht ernannt, abberufen oder ersetzt (ZPO 251a lit. a u. b).
Eine Mitwirkung des staatlichen Gerichts am Sitz des Schiedsgerichts ist zur Förderung des Schiedsverfahrens auch in folgenden Fällen möglich (IPRG 185):
- Verlängerung der in der Schiedsvereinbarung definierte Amtsdauer bei Nichteinigung der Parteien
- Rechtsverzögerungsbeschwerde
- Entscheid über Wiederholung von Teilen des Verfahrens bei Auswechslung von Schiedsrichtern
- Auskünfte gemäss dem Europäischen Übereinkommen Auskünfte über ausländisches Recht vom 07.06.1968
- Konsolidierung zweier oder mehrerer Schiedsverfahren
Zwangsmassnahmen (vorsorgliche Massnahmen, Beweiserhebung, Vollstreckung)
Das Schiedsgericht kann vorsorgliche oder sichernde Massnahmen anordnen und Beweise abnehmen (IPRG 183 f.). Das Schiedsgericht kann dagegen die vorsorglichen Massnahmen nicht mit Zwangsandrohungen versehen oder Beweise unter Zwangsandrohung erheben. Insbesondere kann das Schiedsgericht keine Zwangsandrohungen vollstrecken. Die Androhung von Zwangsmassnahmen und deren Vollstreckung ist den staatlichen Gerichten vorbehalten (IPRG 183 II, IPRG 184 II).
Zuständigkeitskonflikte zw. staatlichen Gerichten u. Schiedsgericht
Zuständigkeitskonflikte zwischen staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten werden über den Grundsatz der relativen Kompetenz-Kompetenz und der abgeurteilten Sache abgewickelt. Es gibt keine staatliche Instanz, welche Zuständigkeitskonflikte entscheidet. Ist die Zuständigkeit strittig, entscheidet darüber das zuerst Gericht (staatliches Gericht oder Schiedsgericht; = Kompetenz-Kompetenz; IRPG 186 I).
Wird das Schiedsgericht im In- oder Ausland als Erstgericht angerufen und das staatliche Gericht als Zweitgericht, sistiert das staatliche Gericht das Verfahren bis zum Entscheid des Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit.
Wird das staatliche Gericht im In- oder Ausland als Erstgericht angerufen und das Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz als Zweitgericht, wird das Verfahren vor dem Schiedsgericht i.d.R. nicht sistiert sondern fortgesetzt (IPRG 186 Ibis). Das Verfahren wird jedoch sistiert, wenn beachtenswerte Gründe vorliegen. Beachtenswerte Gründe sind die offensichtlich missbräuchliche Einleitung eines Schiedsverfahrens oder ein bereits weit fortgeschrittenes ausländisches staatliches Gerichtsverfahren.
Werden identische Klagen sowohl bei einem staatlichen Gericht als auch bei einem Schiedsgericht anhängig gemacht, hat das Schiedsgericht wie folgt vorzugehen:
- Beurteilung der Zuständigkeit unabhängig davon, ob die Streitigkeit bereits rechtshängig ist
- bei einem staatlichen Gericht
- bei einem andern Schiedsgericht
- Ziel: Vermeidung der Blockierung eines schweizerischen Schiedsverfahrens durch trölerische Klagen im Ausland
Ist eine der Parteien mit dem Entscheid des Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit nicht einverstanden, kann dieser beim Bundesgericht als einzige Instanz angefochten werden (IPRG 191).
Art. 186 IPRG
VII. Zuständigkeit
1 Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.
1bis Es entscheidet über seine Zuständigkeit ungeachtet einer bereits vor einem staatlichen Gericht oder einem anderen Schiedsgericht hängigen Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien, es sei denn, dass beachtenswerte Gründe ein Aussetzen des Verfahrens erfordern.
2 Die Einrede der Unzuständigkeit ist vor der Einlassung auf die Hauptsache zu erheben.
3 Das Schiedsgericht entscheidet über seine Zuständigkeit in der Regel durch Vorentscheid.
Art. 7 IPRG
VI. Schiedsvereinbarung
Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene schweizerische Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn:
- der Beklagte habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
- das Gericht stelle fest, die Schiedsvereinbarung sei hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar, oder
- das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für die der im Schiedsverfahren Beklagte offensichtlich einzustehen hat.
Art. 9 Abs. 1 IPRG
XI. Rechtshängigkeit
Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.
Art. 181 IPRG
V. Rechtshängigkeit
Das Schiedsverfahren ist hängig, sobald eine Partei mit einem Rechtsbegehren das in der Schiedsvereinbarung bezeichnete Mitglied oder die darin bezeichneten Mitglieder des Schiedsgerichts anruft oder, wenn die Vereinbarung kein Mitglied des Schiedsgerichts bezeichnet, sobald eine Partei das Verfahren zur Bestellung des Schiedsgerichts einleitet.
Rechtsmittelinstanz
Entscheide von internationalen Schiedsgerichten mit Sitz in der Schweiz können beim Bundesgericht als einzige Instanz angefochten werden (IPRG 191).