In den objektiven Geltungsbereich einer Schiedsvereinbarung fallen alle Streitigkeiten, die von der Schiedsvereinbarung erfasst werden. Eine genaue Bezeichnung der Streitigkeiten, welche vom Schiedsgericht beurteilt werden sollen, kann zu Abgrenzungsfragen führen, während eine offene Umschreibung der Streitigkeiten eine umfassendere Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Folge hat.
Vertragliche Ansprüche
Schiedsklauseln, welche sich auf «alle Streitigkeiten» aus einem Vertragsverhältnis beziehen, sind weit zu verstehen und umfassen alle Aspekte des Vertrages (Zustandekommen, Gültigkeit, Ansprüche, Beendigung etc.).
Ausservertragliche Ansprüche
Ob ausservertragliche Ansprüche in den Geltungsbereich der Schiedsvereinbarung fallen, hängt von der Formulierung ab. Eine offene Formulierung («im Zusammenhang mit» dem Vertrag) lässt eine Beurteilung von ausservertraglichen Ansprüchen durch das Schiedsgericht zu, während eine engere Formulierung («Streitigkeiten aus dem Vertrag») diese ausschliesst.
Mehrere Verträge
Haben die Parteien mehrere Verträge geschlossen und enthalten nicht alle Verträge dieselbe Schiedsklausel, ist im Einzelfall zu prüfen, welche Rechtsverhältnisse vom Schiedsgericht beurteilt werden sollen. Grundsätzlich werden in Zusammenhang stehende Rechtsbeziehungen von der Schiedsabrede miterfasst. Wurden in den Verträgen individuelle Schiedsklauseln vereinbart, gehen diese vor. Wird eine Schiedsabrede in einem Rahmenvertrag vereinbart, gilt sie für alle nachfolgend gestützt auf den Rahmenvertrag abgeschlossenen Einzelverträge.
Verrechnung
Bei der Verrechnung ist differenzieren, ob die Verrechnungsforderung demselben Vertragsverhältnis wie die Hauptforderung entspringt oder nicht. Im ersten Fall ist die Verrechnungsforderung von der Schiedsabrede gedeckt und das Schiedsgericht darf die Verrechnungseinrede beurteilen, im zweiten Fall dagegen grundsätzlich nicht.
Die Parteien können in der Schiedsvereinbarung die Verrechnung von Forderungen ausserhalb der Rechtsbeziehung zulassen. Die Swiss Rules sehen bspw. vor, dass das Schiedsgericht auch zur Beurteilung von Verrechnungsansprüchen zuständig ist.
Widerklage
Ob das Schiedsgericht für die Beurteilung von Widerklagen zuständig ist, welche nicht auf dem gleichen Vertragsverhältnis wie die Hauptklage beruhen, hängt vom Parteiwillen ab. Die Parteien können die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung solcher Widerklagen vereinbaren.