Subjektive Schiedsfähigkeit
Ob die Parteien eine Schiedsvereinbarung abschliessen können, beurteilt sich nach ihrer Partei- und Prozessfähigkeit. Die Partei- und Prozessfähigkeit bestimmt sich nach dem anwendbaren Recht. Das anwendbare Recht können die Parteien mittels Rechtswahl selbst bestimmen.
Falls keine Rechtswahl getroffen wurde, kommt das Recht zur Anwendung, das mit der Streitsache am engsten zusammenhängt (IPRG 187 I). Häufig wird keine Rechtswahl getroffen, weshalb sich die Partei- und Prozessfähigkeit bei Gesellschaften nach dem Gesellschaftsstatut (IPRG 154 I, IPRG 155 lit. c) und bei natürlichen Personen nach dem Personalstatut (IPRG 34 f.) bestimmen.
Staatlich kontrollierte Unternehmen oder Organisationen können nicht unter Berufung auf ihr eigenes Recht ihre Parteifähigkeit im Schiedsverfahren oder die Schiedsfähigkeit einer Streitsache in Frage stellen, die Gegenstand der Schiedsvereinbarung ist (IPRG 177 II).
Objektive Schiedsfähigkeit
Die objektive Schiedsfähigkeit bezeichnet die Streitigkeiten, die in einem Schiedsverfahren ausgetragen werden können. Ob eine Streitsache schiedsfähig ist, wird vom Recht am Sitz des Schiedsgerichts (lex arbitri) bestimmt, unabhängig vom auf die Sache anwendbaren materiellen Recht (lex causae). Bei internationalen Schiedsgerichten mit Sitz in der Schweiz wird damit die objektive Schiedsfähigkeit nach den Bestimmungen des IPRG bestimmt.
Nach IPRG 177 I kann jeder vermögensrechtliche Anspruch Gegenstand eines Schiedsverfahrens sein. Als vermögensrechtlicher Anspruch gilt jeder Anspruch, der für die Parteien geldwerten Charakter hat. Nicht erforderlich ist, dass die Parteien über den Anspruch frei verfügen können.
Der Schiedsgerichtsbarkeit nicht zugänglich sind bspw. familienrechtliche Statusfragen (Heirat, Adoption, Vaterschaft, Scheidung, Geschlechtsumwandlung). Eine Schiedsvereinbarung über eine nicht schiedsfähige Streitigkeit ist ungültig.