Wirkungen
Die Schiedsvereinbarung bewirkt die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts und schliesst die staatlichen Gerichte aus.
Die staatlichen Gerichte erklären sich nur auf Einrede hin für unzuständig; die Unzuständigkeitseinrede muss erhoben werden. Wird die Einrede nicht erhoben, liegt Einlassung vor. Wurde ein Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz vereinbart, ist IPRG 7 anwendbar; wurde der Sitz des Schiedsgerichts im Ausland vereinbart, ist NYÜ II Ziff. 3 anzuwenden.
Die Schiedsvereinbarung enthält Pflichten der Parteien, deren Nichtbeachtung mit Rechtsnachteilen verbunden sein kann. Welche Pflichten bestehen, wie diese ausgestaltet sind und welche Folgen eintreten, wenn sie nicht beachtet werden, richtet sich nach der Schiedsvereinbarung und dem anwendbaren Recht im Einzelfall.
Zu nennen sind beispielhaft folgende Pflichten mit möglichen Folgen:
Pflicht | Verletzungsfolge |
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Mitwirkung bei der Konstitutierung des Schiedsgerichts | Verlust des Rechts die Schiedsrichter zu benennen; stattdessen Benennung durch staatlichen Richter |
Leistung von Kostenvorschüssen | Schiedsgericht wird nicht tätig resp. kann Verfahren einstellen |
Anrufung Schiedsgericht | Schadenersatzpflicht für Anrufung staatlicher Gerichte |
Auslegung
Für die Auslegung einer Schiedsvereinbarung ist das Recht massgebend, welches auf die materielle Gültigkeit der Schiedsvereinbarung anwendbar ist.
Zu prüfen ist, ob ein übereinstimmender tatsächlicher Parteiwille zur Vereinbarung eines Schiedsgerichts und zum Ausschluss der staatlichen Gerichte vorliegt. Nach Schweizer Recht ist der Wille der Parteien normativ zu ermitteln (objektivierte Auslegung nach Treu und Glauben), sofern sich der übereinstimmende tatsächliche Wille der Parteien nicht ermitteln lässt.
Das Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung ist zurückhaltend anzunehmen. Steht jedoch einmal fest, dass der die Parteien die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts unter Ausschluss der staatlichen Gerichte gerichtet war, ist eine restriktive Auslegung nicht mehr erforderlich und die Vereinbarung ist so auszulegen, dass die Schiedsvereinbarung Bestand behält (Utilitätsgedanke).