Einleitung
Es gelten folgende Prinzipien:
- Separate Rechtsmittelordnung
- ZPO 389 ff.
- Verfahrensbeschleunigung
- Grundsatz des einstufigen Rechtsmittelwegs
- Rechtsmittelinstanz: Schweizerisches Bundesgericht
- Alternative durch Vereinbarung: oberes kantonales Gericht als Anfechtungsinstanz
- Anfechtungseinschränkungen
- nur bei Schiedssprüchen privater Schiedsgerichte
- nicht bei Entscheiden, die von staatlichen Gerichten in Unterstützung des Schiedsgerichtes ergehen.
Einschränkungen
Es sind folgende Einschränkungen auszumachen:
Einschränkung bei Anfechtungsobjekt
- Anfechtbarkeit nur von Endentscheiden
- Nichtanfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden
- Ausnahmen
- Zuständigkeitsentscheid (ZPO 359 Abs. 1)
- Schiedsgerichtsbestellung (ZPO 361 f.)
- Anfechtbarkeit von Teilentscheiden
- Anfechtungsmöglichkeit, aber auch –bedürftigkeit, weil der Gegenstrand des Teilentscheids mit Endentscheid nicht mehr anfechtbar
Art. 392 ZPO
Anfechtbare Schiedssprüche
Anfechtbar ist:
a. jeder Teil- oder Endschiedsspruch;
b. ein Zwischenschiedsspruch aus den in Artikel 393 Buchstaben a und b genannten Gründen.
Art. 393 Abs. lit. a und b ZPO
Beschwerdegründe
Ein Schiedsspruch kann nur angefochten werden, wenn:
a. die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt worden ist;
b. sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder für unzuständig erklärt hat;
Einschränkung bei Anfechtungsgründen
Schiedsurteile können aus den in ZPO 393 und IPRG 190 Abs. 2 erwähnten Anfechtungsgründen angefochten werden.
Art. 393 ZPO
Beschwerdegründe
Ein Schiedsspruch kann nur angefochten werden, wenn:
a. die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt worden ist;
b. sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder für unzuständig erklärt hat;
c. das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden, oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d. der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e. er im Ergebnis willkürlich ist, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht;
f. die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen und Auslagen der Mitglieder des Schiedsgerichts offensichtlich zu hoch sind.
Andere Einschränkungen
Weitere Beschränkungen in den Rügegründen bestehen im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht gemäss BGG 77 Abs. 2 (siehe pdf). Sodann sind bezüglich Anfechtbarkeit und Beschwerdegründe gemäss BGG 90 – 98 zu beachten.
Speziell sind sodann:
- Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (BGG 103 Abs. 2)
- Sachverhaltskorrektur von Amtes wegen (BGG 105 Abs. 2)
- Rügeprinzip unter Ausschluss der Rechtsanwendung von Amtes wegen (BGG 77 Abs. 3 iVm BGG 106 Abs. 1)
- Rechtsschriften in englischer Sprache zulässig (BGG 77 Abs. 2bis).
Art. 77 BGG
Schiedsgerichtsbarkeit
1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwertes zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:
- in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190–192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht;
- in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389–395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008.
2 Die Artikel 48 Absatz 3, 90–98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.
2bis Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.
3 Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.
Art. 48 BGG
Einhaltung
1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2 Im Falle der elektronischen Zustellung ist die Frist gewahrt, wenn der Empfang bei der Zustelladresse des Bundesgerichts vor Ablauf der Frist durch das betreffende Informatiksystem bestätigt worden ist.
3 Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4 Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
Rechtsmittel
Es bestehen folgende Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe:
Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht
Rechtsmittelentscheide zu Schiedsurteile zeichnen sich aus durch:
- nur kassatorische Wirkung
- Bindung an die Erwägungen
- Entscheidaufhebung und Rückweisung zur Neubeurteilung bei Rechtsverletzungen (ZPO 395 Abs. 3; BGG 107 Abs. 2)
- Ausnahme: übersetzte Entschädigung und Auslagen (ZPO 393 lit. f)
Berichtigung
Offensichtliche Mängel wie Redaktions- und Rechenfehler lassen sich durch Antrag an das Schiedsgericht berichtigen (ZPO 388 Abs. 1 lit. a); keine Rechtsmittelfristenhemmung.
Relative Berichtigungsfrist: 30 Tage
Absolute Berichtigungsfrist: 1 Jahr
(ZPO 388 Abs. 2).
Erläuterung
Erläuterungsbegehren sind an das Schiedsgericht zu richten (ZPO 388 Abs. 1 lit. b); keine Rechtskraftshemmung.
Relative Erläuterungsfrist: 30 Tage
Absolute Erläuterungsfrist: 1 Jahr
(ZPO 388 Abs. 2).
Ergänzung
Macht das Urteil einen ergänzenden Schiedsspruch notwendig, ist dies dem Schiedsgericht zu beantragen (ZPO 388 Abs. 1 lit. c); keine Rechtskrafthemmung.
Relative Berichtigungsfrist: 30 Tage
Absolute Berichtigungsfrist: 1 Jahr
(ZPO 388 Abs. 2).
Revision
- Binnenschiedsgerichtsbarkeit
- Schiedsurteile sind wie Urteile staatlicher Gerichte revisionsfähig (vgl. ZPO 396 ff.)
Rechtsverzögerung
- Binnenschiedsgerichtsbarkeit
- Abberufung eines Schiedsrichters wegen Untätigkeit (vgl. ZPO 370 Abs. 2)