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Überblick und Checkliste: Schiedsgerichtsbarkeit im Erbrecht
Zur Zeit gilt für das Schweizerische Erbrecht folgende Situation:
- ERBLASSER SETZT SCHIEDSRICHTER ODER SCHIEDSGERICHT EIN
- Testamentarische Schiedsklausel
- zulässig (anderer Meinung noch ZR 80 (1981) Nr. 10, S. 29, Erw. 3)
- internationale Sachverhalte vgl. ZPO 353 Abs. 1 und IPRG 176 ff.
- Erbvertragliche Schiedsklausel
- zulässig
- internationale Sachverhalte vgl. IPRG 176 ff.
- Testamentarische Schiedsklausel
- ERBEN SETZEN SCHIEDSRICHTER ODER SCHIEDSGERICHT EIN
- Die Erben können über ihre Ansprüche frei verfügen, weshalb sie lebzeitig vereinbaren können, dass ein Schiedsrichter oder Schiedsgericht über eine strittige Frage endgültig befinden kann.
- SCHIEDSRICHTERLICHER ENTSCHEID ÜBER PFLICHTTEILE
- national
- unzulässig, vgl. ZR 80 (1981) Nr. 10, S. 27, Erw. 1 + ZR 88 (1989) Nr. 75, S. 239 ff.
- international
- zulässig, vgl. IPRG 177 Abs. 1 (Dispositionsfähigkeit über alle vermögensrechtlichen Ansprüche)
- national
- WILLENSVOLLSTREKCER SOLL ANSTELLE DES ERBLASSERS ENTSCHEIDE TREFFEN KÖNNEN
- unzulässig
- BINDUNG DES WILLENSVOLLSTRECKERS AN EINE SCHIEDSKLAUSEL DES ERBLASSERS ODER EINE SCHIEDSVEREINBARUNG DER ERBEN
- zulässig
- WILLENSVOLLSTRECKER ALS SCHIEDSRICHTER
- zulässig, sofern und soweit der Testamentsvollstrecker unabhängig ist und kein Interessenkonflikt besteht
- Eine solche Doppelfunktion ist konfliktträchtig und daher zu vermeiden
- SCHIEDSGERICHTLICHE WILLENSVOLLSTRECKER-ENTLASSUNG
- umstritten, da es sich u.E. nicht um einen vermögensrechtlichen Anspruch handelt (vgl. BGE 5A_574/2009 [offen gelassen]).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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