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Überblick und Checkliste: Schiedsgerichtsbarkeit im Mietrecht
Die Schiedsfähigkeit des Schweizerischen Immobilien-Mietrechts präsentiert sich wie folgt:
- STREITIGKEITEN ZUR WOHNUNGSMIETE
- unzulässig
- Ausnahmen
- national
- Berufung Schlichtungsbehörde als Schiedsgericht (ZPO 361 Abs. 4)
- international
- Ist der Mieter im Ausland wohnhaft, können die Parteien durch Schiedsklausel ein anderes Schiedsgericht als die Mietschlichtungsbehörde berufen
- national
- STREITIGKEITEN ZUR GESCHÄFTSRAUMMIETE
- zulässig
- Durch die Nutzung der Schiedsfähigkeit von Gewerberaummietverhältnissen können Zuständigkeitsschnittstellen (staatliche Gerichte / Schiedsgericht) zu verbundenen Sachverhalts- und Streitthemen vermieden werden wie
- Sale and lease back
- Facility Management-Verträge
- PPP-Verhältnisse
- MIETSCHLICHTUNGSBEHÖRDE ALS SCHIEDSGERICHT
- Zulässig (ZPO 361 Abs. 4)
- (gleichzeitige) Zuweisbarkeit von mietverhältnis-konnexen Streitigkeiten an die Mietschlichtungsbehörde, die sonst nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen
- SCHIEDSKLAUSEL
- Die Mietvertragsparteien können beim Gewerberaummietvertrag allgemein oder bei der Wohnungsmiete die Schlichtungsbehörde als das staatliche Gericht ersetzende Schiedsgericht berufen
- Schiedsabredearten
- Schiedsklausel (vor Streitausbruch, als Teil des Mietvertrages)
- Schiedsvereinbarung (nach Streitausbruch, als separate Parteivereinbarung)
- SCHIEDSORDNUNG
- Schiedsgerichtsordnung einer (ständigen) Schiedsorganisation
- Schiedsordnung eines ad hoc Schiedsgerichts
- Schiedsordnung gemäss Schiedsabrede
- Eventualiter: Regeln der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)
- Muster-Schiedsklauseln
- SCHIEDSGERICHT ENTSCHEIDET ENTGÜLTIG
- SCHIEDSGERICHTSURTEIL IST NATIONAL UND INTERNATIONAL VOLLSTRECKBAR