Binnenschiedsgerichtsbarkeit
- Grundlage: ZPO 378 – 380
- Kaution (ZPO 378 Abs. 1)
- Kautionspflicht auf Anordnung des Schiedsgerichts
- Abhängigmachung der Verfahrensdurchführung von der Kautionsleistung
- Kautionsquantitativ jeder Partei
- Parteivereinbarung oder Festlegung durch das Schiedsgericht
- Sicherstellung der Parteientschädigung
- bei Zahlungsunfähigkeit des Klägers (ZPO 379 Satz 1)
- Nichtleistung der Sicherstellung
- Beklagter hat Wahlrecht
- entweder Vorschuss für sich und für Kläger zu leisten
- unter Verzicht auf Sicherstellung der Prozessentschädigung
- oder Verzicht auf das Schiedsverfahren zu erklären (ZPO 378 Abs. 2)
- Kläger kann unter In-Anspruchnahme der unentgeltlichen Rechtspflege beim staatlichen Gericht klagen (Beklagter muss sich dessen beim Verzicht auf das Schiedsverfahren bewusst sein!)
- entweder Vorschuss für sich und für Kläger zu leisten
- Beklagter hat Wahlrecht
- Nichtleistung der Sicherstellung
- bei Zahlungsunfähigkeit des Beklagten (ZPO 379 Satz 2)
- Wahlrecht vice versa wie bei Zahlungsfähigkeit des Klägers, siehe oben (ZPO 379 iVm ZPO 378 Abs. 2)
- bei Zahlungsunfähigkeit des Klägers (ZPO 379 Satz 1)
- Ausschluss der unentgeltlichen Rechtspflege (ZPO 380)
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit
- Es gelten die Regeln von ZPO 378 – ZPO 380
Art. 378 ZPO
Kostenvorschuss
1 Das Schiedsgericht kann einen Vorschuss für die mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und die Durchführung des Verfahrens von dessen Leistung abhängig machen. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, bestimmt es die Höhe des Vorschusses jeder Partei.
2 Leistet eine Partei den von ihr verlangten Vorschuss nicht, so kann die andere Partei die gesamten Kosten vorschiessen oder auf das Schiedsverfahren verzichten. Verzichtet sie auf das Schiedsverfahren, so kann sie für diese Streitsache ein neues Schiedsverfahren einleiten oder Klage vor dem staatlichen Gericht erheben.
Art. 379 ZPO
Sicherstellung der Parteientschädigung
Erscheint die klagende Partei zahlungsunfähig, so kann das Schiedsgericht auf Antrag der beklagten Partei verfügen, dass deren mutmassliche Parteientschädigung innert bestimmter Frist sicherzustellen ist. Für die beklagte Partei gilt Artikel 378 Absatz 2 sinngemäss.
Art. 380 ZPO
Unentgeltliche Rechtspflege
Die unentgeltliche Rechtspflege ist ausgeschlossen.