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Schiedsgerichtsbarkeit

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Einstweiliger Rechtsschutz

Rechtsgebiet:
Schiedsgerichtsbarkeit
Stichworte:
Schiedsgerichtsbarkeit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vorprozessualer einstweiliger Rechtsschutz

Der vorprozessuale vorsorgliche Rechtsschutz muss an staatlichen Gerichten erwirkt werden.

Prozessualer einstweiliger Rechtsschutz

Nach Bestellung des Schiedsgerichts ist dieses für vorsorgliche Massnahmen zuständig.

Ausnahme:
Sofern und soweit die Parteien die Massnahmezuständigkeit staatlicher Gerichte nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, dürfen auch diese für den Erlass vorsorglicher Massnahmen angerufen werden.

Für die Vollstreckung einer schiedsgerichtlichen vorsorglichen Massnahme gegen den Willen einer Partei ist rechtshilfeweise das zuständige staatliche Gericht anzurufen, mit dem Begehren um Vollstreckungsanordnung zugunsten der schiedsrichterlichen Massnahme (vgl. ZPO 374 Abs. 2); das staatliche Gericht wendet die Zwangsmittel von ZPO 343 an und kann diese mit Strafandrohung nach StGB 292 verbinden.

Nach Abschluss des Schiedsverfahrens ist ein allfälliger einstweiliger Rechtsschutz beim staatlichen Gericht zu beantragen.

Sicherheitsleistung und Schadenersatz

Das anordnende Gericht (je nach Anrufung das Schiedsgericht oder das staatliche Gericht) kann den Erlass vorsorglicher Massnahmen von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

Der Antragsteller haftet sodann für die sich aus einer ungerechtfertigten Massnahme ergebenden Schäden.

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