Vorprozessualer einstweiliger Rechtsschutz
Der vorprozessuale vorsorgliche Rechtsschutz muss an staatlichen Gerichten erwirkt werden.
Prozessualer einstweiliger Rechtsschutz
Nach Bestellung des Schiedsgerichts ist dieses für vorsorgliche Massnahmen zuständig.
Ausnahme:
Sofern und soweit die Parteien die Massnahmezuständigkeit staatlicher Gerichte nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, dürfen auch diese für den Erlass vorsorglicher Massnahmen angerufen werden.
Für die Vollstreckung einer schiedsgerichtlichen vorsorglichen Massnahme gegen den Willen einer Partei ist rechtshilfeweise das zuständige staatliche Gericht anzurufen, mit dem Begehren um Vollstreckungsanordnung zugunsten der schiedsrichterlichen Massnahme (vgl. ZPO 374 Abs. 2); das staatliche Gericht wendet die Zwangsmittel von ZPO 343 an und kann diese mit Strafandrohung nach StGB 292 verbinden.
Nach Abschluss des Schiedsverfahrens ist ein allfälliger einstweiliger Rechtsschutz beim staatlichen Gericht zu beantragen.
Sicherheitsleistung und Schadenersatz
Das anordnende Gericht (je nach Anrufung das Schiedsgericht oder das staatliche Gericht) kann den Erlass vorsorglicher Massnahmen von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
Der Antragsteller haftet sodann für die sich aus einer ungerechtfertigten Massnahme ergebenden Schäden.
Art. 374 ZPO
Vorsorgliche Massnahmen, Sicherheit und Schadenersatz
1 Das staatliche Gericht oder, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, das Schiedsgericht kann auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen einschliesslich solcher für die Sicherung von Beweismitteln anordnen.
2 Unterzieht sich die betroffene Person einer vom Schiedsgericht angeordneten Massnahme nicht freiwillig, so trifft das staatliche Gericht auf Antrag des Schiedsgerichts oder einer Partei die erforderlichen Anordnungen; stellt eine Partei den Antrag, so muss die Zustimmung des Schiedsgerichts eingeholt werden.
3 Ist ein Schaden für die andere Partei zu befürchten, so kann das Schiedsgericht oder das staatliche Gericht die Anordnung vorsorglicher Massnahmen von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen.
4 Die gesuchstellende Partei haftet für den aus einer ungerechtfertigten vorsorglichen Massnahme erwachsenen Schaden. Beweist sie jedoch, dass sie ihr Gesuch in guten Treuen gestellt hat, so kann das Gericht die Ersatzpflicht herabsetzen oder gänzlich von ihr entbinden. Die geschädigte Partei kann den Anspruch im hängigen Schiedsverfahren geltend machen.
5 Eine geleistete Sicherheit ist freizugeben, wenn feststeht, dass keine Schadenersatzklage erhoben wird; bei Ungewissheit setzt das Schiedsgericht eine Frist zur Klage.
Art. 343 ZPO
Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden
1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
a. eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB
b. eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
c. eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d. eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder
e. eine Ersatzvornahme.
2 Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
3 Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.