LAWINFO

Schiedsgerichtsbarkeit

QR Code

Schiedseinrede

Rechtsgebiet:
Schiedsgerichtsbarkeit
Stichworte:
Schiedsgerichtsbarkeit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Hat keine der Parteien im Schiedsverfahren den Kostenvorschuss bezahlt,

  • ist die Bindungswirkung der Schiedsklausel nicht entfallen
    » BGE 4A_574/2010 (Praxis 9/2011 Nr. 98 S. 691 ff.)
  • ist der Beklagte vor dem öffentlichen Bezirksgericht zur Schiedseinrede berechtigt;
  • darf das später von einer Schiedspartei angerufene Bezirksgericht auf die Klage nicht eintreten.

Voraussetzung

  • Streitgegenstandsidentität
  • Ausnahme:
    • Sofern und soweit der Streitgegenstand nicht unter die Schiedsabrede fällt, bleibt die Klage vor öffentlichen Gerichten zulässig und diese haben darauf einzutreten.

Folgen

  • Bei Nichtleistung des Kostenvorschusses im Schiedsverfahren wird dieses abgeschrieben.
  • Der vor Bezirksgericht infolge Nichteintretens „abgeblitzte“ Kläger kann nach geschlossenem Schiedsverfahren nicht wieder in dieses Verfahren zurück.
  • Die Schiedsstreitsache ist „res judicata“, d.h. eine „entschiedene Sache“; der Kläger erleidet so einen Rechtsverlust.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.