Bei Erlass des Schiedsentscheids sind regelmässig folgende Aspekte von Bedeutung:
Einleitung
Mit dem Schiedsspruch wird das Schiedsverfahren beendet. Der Schiedsspruch entspricht dem Urteil des staatlichen Gerichts.
Die mit dem Ergebnis zufriedene Partei lässt den Schiedsspruch in Rechtskraft erwachsen, die unzufriedene wird ggf. die beschränkten Rechtsmittelmöglichkeiten ausschöpfen.
Anwendbares Recht
Die Rechtswahl ist geprägt durch die Parteiautonomie:
- Recht nach der gemeinsamen Wahl durch die Parteien (ZPO 381 Abs. 1 lit. a)
- nach dem Zeitpunkt bzw.
- im Grundgeschäft
- in der Schiedsklausel
- im Schiedsvertrag
- nach dem Gesetz- bzw. Rechtsgeber
- staatliche Regelwerke
- nicht staatliche Regelwerke
- Grundregeln für internationale Handelsverträge
- nach dem Zeitpunkt bzw.
- Ermächtigung des Schiedsgerichts, nach Billigkeit zu entscheiden (ZPO 381 Abs. 1 lit. b)
- Absenz einer Rechtswahl
- Binnenschiedsgerichte
- Recht, welches das staatliche Gericht anwenden würde (ZPO 381 Abs. 2)
- Schweizerisches Recht
- ZGB, OR, Gerichtspraxis der Innominatkontrakte usw.
- Schweizerisches Recht
- Recht, welches das staatliche Gericht anwenden würde (ZPO 381 Abs. 2)
- Binnenschiedsgerichte
Art. 381 ZPO
Anwendbares Recht
1 Das Schiedsgericht entscheidet:
a. nach den Rechtsregeln, welche die Parteien gewählt haben; oder
b. nach Billigkeit, wenn es von den Parteien dazu ermächtigt worden ist.
2 Fehlt eine solche Wahl oder eine solche Ermächtigung, so entscheidet es nach dem Recht, das ein staatliches Gericht anwenden würde.
Beratung und Abstimmung der Schiedsrichter
Es gilt auch hier die Parteiautonomie:
- Die Parteien bestimmen die Art des Zustandekommens des Schiedsspruchs
- durch Bestimmung im Grundgeschäft
- in der Schiedsklausel
- im Schiedsvertrag
- durch Auswahl der Schiedsordnung
- Absenz einer Beratungs- und/oder Abstimmungsordnung
- Teilnahme aller Schiedsrichter (ZPO 382 Abs. 1)
- Teilnahme (Beratung und Abstimmung) einer Mehrheit von Schiedsrichtern (ZPO 382 Abs. 2 1. Halbsatz; für Anwendungsbereich des IPRG: BGE 128 III 238 ff.)
- Ausnahme: anderslautender Parteiwille (ZPO 382 Abs. 2 2. Halbsatz)
- Mehrheitsentscheid (ZPO 382 Abs. 3)
- Ausnahme: anderslautender Parteiwille (ZPO 382 Abs. 3 2. Halbsatz)
- Pattsituation: Stichentscheid des Schiedsgerichts-Präsidenten (ZPO 382 Abs. 4).
Art. 382 ZPO
Beratung und Abstimmung
1 Bei den Beratungen und Abstimmungen haben alle Mitglieder des Schiedsgerichts mitzuwirken.
2 Verweigert ein Mitglied die Teilnahme an einer Beratung oder an einer Abstimmung, so können die übrigen Mitglieder ohne es beraten und entscheiden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
3 Das Schiedsgericht fällt den Schiedsspruch mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder, es sei denn, die Parteien hätten etwas anderes vereinbart.
4 Ergibt sich keine Stimmenmehrheit, so fällt die Präsidentin oder der Präsident den Schiedsspruch.
Zwischen- und Teilschiedssprüche
Die Schiedsgerichte dürfen Zwischen- und Teil-Schiedssprüche treffen (ZPO 383). Voraussetzung ist indessen, dass die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
Zwischen- und Teilentscheide sind nur beschränkt selbständig anfechtbar (ZPO 392 lit. b; siehe Rechtsmittel).
Art. 383 ZPO
Zwischen- und Teilschiedssprüche
Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht das Verfahren auf einzelne Fragen und Rechtsbegehren beschränken.
Inhalt des Schiedsspruches
Der Inhalt des Schiedsspruchs ergibt sich aus ZPO 384 (siehe pdf); die Ausfertigung des Schiedsspruchs ist vom Präsidenten des Schiedsgerichts zu unterzeichnen.
Art. 384 ZPO
Inhalt des Schiedsspruches
1 Der Schiedsspruch enthält:
a. die Zusammensetzung des Schiedsgerichts;
b. die Angabe des Sitzes des Schiedsgerichts;
c. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung;
d. die Rechtsbegehren der Parteien oder, bei Fehlen von Anträgen, eine Umschreibung der Streitfrage;
e. sofern die Parteien nicht darauf verzichtet haben: die Darstellung des Sachverhaltes, die rechtlichen Entscheidungsgründe und gegebenenfalls die Billigkeitserwägungen;
f. das Dispositiv in der Sache sowie die Höhe und die Verteilung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung;
g. das Datum des Schiedsspruches.
2 Der Schiedsspruch ist zu unterzeichnen; es genügt die Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten.
Zustellung und Hinterlegung
- Zustellung einer Ausfertigung des Schiedsspruchs an jede Partei (ZPO 386 Abs. 1)
- Möglichkeit zur Hinterlage einer Ausfertigung des Schiedsspruchs auf eigene Kosten beim staatlichen Gericht (ZPO 386 Abs. 2)
- Möglichkeit, beim staatlichen Gericht eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu verlangen (ZPO 386 Abs. 3).
Art. 386 ZPO
Zustellung und Hinterlegung
1 Jeder Partei ist ein Exemplar des Schiedsspruches zuzustellen.
2 Jede Partei kann auf ihre Kosten beim nach Artikel 356 Absatz 1 zuständigen staatlichen Gericht ein Exemplar des Schiedsspruches hinterlegen.
3 Auf Antrag einer Partei stellt dieses Gericht eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung aus.
Wirkungen des Schiedsspruches
- Gleichwertigkeit wie staatliche Gerichtsurteile
- Schiedsspruch kann wie staatliche Gerichtsurteile in materielle Rechtskraft erwachsen
- Sofortige materielle Rechtskraft mit mündlicher Eröffnung des Schiedsspruchs
- Titel für Zwangsvollstreckung
- Sofortige Vollstreckbarkeit mit mündlicher Eröffnung des Schiedsspruchs
- Grund: Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (BGG 103 Abs. 2 iVm BGG 77 Abs. 2 sowie ZPO 390 iVm ZPO 325)
- Vollstreckungsmöglichkeit
- vor Ablauf der Rechtsmittelfristen
- trotz Rechtsmittelergreifung der unterlegenen Partei.
- Sofortige Vollstreckbarkeit mit mündlicher Eröffnung des Schiedsspruchs
Art. 387 ZPO
Wirkungen des Schiedsspruches
Mit der Eröffnung hat der Schiedsspruch die Wirkung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids.
Weiterführende Informationen
Weitere Informationen finden Sie auch unter Zivilprozess