Parteiautonomie
Der Verfahrensablauf untersteht der Parteiautonomie. Optionen sind:
- Schiedsordnung einer Schiedsgerichts-Institution
- Unterstellung unter eine staatliche Verfahrensordnung
- Individuelle Schiedsordnung für den konkreten Streitfall
- Nichtregelung des Verfahrens
- Verfahrensordnung wird durch das Schiedsgericht bestimmt
- Delegation für einzelne Verfahrensfragen an Präsidenten des Schiedsgerichts
- Voraussetzungen
- Parteiermächtigung
- Ermächtigung durch die andern Mitglieder des Schiedsgerichts
- Voraussetzungen
Schranken der Parteiautonomie
- Faires Verfahren
- Gleichbehandlung
- Wahrung des rechtlichen Gehörs
- Kontradiktorisches Verfahren
Art. 373 ZPO
Allgemeine Verfahrensregeln
1 Die Parteien können das Schiedsverfahren:
- selber regeln;
- durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln;
- einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen.
2 Haben die Parteien das Verfahren nicht geregelt, so wird dieses vom Schiedsgericht festgelegt.
3 Die Präsidentin oder der Präsident des Schiedsgerichts kann über einzelne Verfahrensfragen allein entscheiden, wenn eine entsprechende Ermächtigung der Parteien oder der andern Mitglieder des Schiedsgerichts vorliegt.
4 Das Schiedsgericht muss die Gleichbehandlung der Parteien und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleisten und ein kontradiktorisches Verfahren durchführen.
5 Jede Partei kann sich vertreten lassen.
6 Verstösse gegen die Verfahrensregeln sind sofort zu rügen, nachdem sie erkannt wurden oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar waren; andernfalls können sie später nicht mehr geltend gemacht werden.
Weiterführende Informationen
Verfahrensmängel
Verfahrensmängel
- sind während des Verfahrens unmittelbar nach der Entdeckung bei grundsätzlicher Verwirkungsfolge sofort dem Schiedsgericht vorzubringen und können im Rechtsmittelverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (ZPO 373 Abs. 6)
- Ausnahme: Während des Verfahrens ungehörte Rügen dürfen im Rechtsmittelverfahren erneuert werden
- im Bereiche unverzichtbarer Verfahrensrechte (Verfahrensgarantien; siehe Schranken der Parteiautonomie) dürfen im Rechtsmittelverfahren auch dann gerügt werden, wenn sie nach ihrer Entdeckung nicht sofort beanstandet wurden (vgl. BGE 111 Ia 75 und BGE 107 Ia 161 f.).
Art. 373 Abs. 6 ZPO
Allgemeine Verfahrensregeln
Verstösse gegen die Verfahrensregeln sind sofort zu rügen, nachdem sie erkannt wurden oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar waren; andernfalls können sie später nicht mehr geltend gemacht werden.