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Schiedsgerichtsbarkeit

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Sportschiedsgerichtsbarkeit

Rechtsgebiet:
Schiedsgerichtsbarkeit
Stichworte:
Schiedsgerichtsbarkeit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

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Überblick und Checkliste: Sportschiedsgerichtsbarkeit

Ein Ueberblick:

  • Begriff
    • CAS   =   Court of Arbitration of Sport (auch: TAS = Tribunal Arbitral du Sport)
  • Grundlage
  • Ziel der Sportschiedsgerichtsbarkeit
    • Streitbeilegung aus Zusammenführung von Menschen unterschiedlichster Herkunft durch die Organisation internationaler Sportanlässe
    • Vermeidung der Rechtszersplitterung bei der Klärung der in Zusammenhang mit internationalen Sportanlässen verbundenen rechtlichen Fragen
  • Court of Arbitration for Sport (CAS)
    • Ideenspender
      • IOC-Präsident Juan Antonio Samaranch
    • Ziele der Sportschiedsgerichtsbarkeit
      • Schnelle, flexible und kostengünstige Beilegung internationaler Sportdispute durch ein Fachgremium
    • Gründungsgedanken
      • Schnelle und definitive Regelung von Sportstreitigkeiten, wenn immer möglich durch einen Einzelschiedsrichter, nach Anhörung aller Parteien
  • CAS-Zuständigkeit
    • CAS hat zu beurteilen:
      • Sportstreitigkeiten aus einer zwischen zwei oder mehreren Personen eingegangenen vertraglichen Schiedsklausel
        • Beurteilung als sog. „Ordinary Arbitration Procedure“ (vgl. R38 ff. CAS-Code)
      • verbandsinterne Entscheidungen, wenn die Verbandsstatuten den CAS als Schiedsgericht für die Überprüfung bestimmen
        • Beurteilung als sog. „Appeals Procedure“ (vgl. R47 ff. CAS-Code)
          • zB FIFA-Statuten (aktuell Art. 58 FIFA-Statuten)
          • zB Status und Transfer von Spielern (vgl. Art. 22 FIFA-Reglement)
  • Anwendungsbeispiele
    • CAS ad hoc Division während Olympischer Spiele
      • Meist emotional kurz vor oder während olympischer Spiele geführte Sportstreitigkeiten
        • zB Qualifikationsregeln nationaler Verbände
        • zB Nationalitätenwechsel von Sportlern zwischen zwei olympischen Spielen
        • zB Spielfeldentscheidung / Anfechtung einer sog. „Field of Play Decision“
        • zB Präparierung von Wettkampfgeräten oder von Athletenbekleidung
        • zB Werbung (Zulässigkeit, Art und Grösse)
        • zB Dopingvergehen
      • kurzfristige Entscheidung, um die geordnete Durchführung der Spiele zu gewährleisten bzw. Vermeidung, dass Sportler, die sich während 4 Jahren auf die Spiele vorbereiteten, nicht ihrer Chance auf ein (korrekte) Olympiateilnahme beraubt werden
    •  Disziplinarverfahren
      • Disziplinarrechtliche Sportstreitigkeiten ergeben sich ebenso oft wie sie dringend zu entscheiden sind
        • zB Dopingsperren
        • zB Disqualifikation wegen Regelverstösse bzw. Verstoss gegen den FIFA-Ethikkodex
      • Sanktionen
        • Sperren
        • Bussen
      • Kostenlosigkeit (vgl. R65.2 CAS-Code Verfahrensordnung), abgesehen von geringem Appellanten-Kostenvorschuss
    • Commercial Arbitration im Rahmen der Sportschiedsgerichtsbarkeit
      • Anfechtung von verbandsinternen Entscheidungen
        • zB Disziplinarrecht (vgl. R47 ff. des CAS-Codes)
        • zB Anfechtung eines erstinstanzlichen Schiedsgerichtsentscheids aus einem mit einer Schiedsklausel zugunsten des CAS versehenen Vertrages (vgl. R38 ff. CAS-Codes)
  • Einstweilige Massnahmen vor CAS
    • CAS-Befugnis, einstweilige Massnahmen zu erlassen (vgl. R37 CAS-Code)
      • Keine geteilte Zuständigkeit
      • CAS kann also in jedem Verfahrensstadium angerufen werden
  • Anwendbares Recht vor CAS
    • Zentrale Frage des auf internationale Rechtsstreitigkeiten im Einzelfall anwendbaren Rechts
      • CAS-Anrufung
        • Bei der CAS-Anrufung haben sich die Parteien durch Unterzeichnung der „Order of Procedure“ den Verfahrensregeln des CAS zu unterwerfen
    • „Order of Procedure“
      • = Unterwerfung unter die CAS-Verfahrensregeln
    • „Ordinary Arbitration Procedure“
      • Vorbestandene Rechtswahl
        • Anwendbares Recht wird aufgrund einer von den Parteien getroffenen Rechtswahl bestimmt
      • Keine Rechtswahl der Parteien
        • Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, findet schweizerisches Recht Anwendung
    • „Appeals Procedure“
      • = Bestimmung des in der Sache anwendbaren Rechts (vgl. R58 CAS-Code)
      • Im Hinblick auf eine einheitliche und vorhersehbaren Rechtsprechung enthält R58 CAS-Code die rechtsdogmatische Erklärung, wonach die Parteien durch die Anerkennung des CAS und dessen Verfahrensordnung die in R58 CAS-Code enthaltene Rechtswahl anerkennen, wodurch die frühere bzw. vorbestandene Rechtswahl durch die in R58 CAS-Code enthaltene Rechtswahl ersetzt wird (vgl. auch HAAS ULRICH, a.a.O., p. 17)
  • Beschwerde vs. CAS-Entscheide ans Bundesgericht
    • Grundsatz
      • CAS-Urteile können beim Schweizerischen Bundesgericht angefochten werden
    • Kognition
      • Die Anfechtung eines CAS-Entscheids ist in nur beschränktem Umfang anfechtbar, und zwar einzig aus den in IPRG 190 Abs. 2 genannten Gründen (siehe unten)
      • Vgl. auch BGer 4A_558/2011 vom 27.03.2012 + ZGB 27 Abs. 2
  • Fazit
    • Die Sportschiedsgerichtsbarkeit ist von einem Nischensegment zu einem professionellen, hochspezialisierten Schiedsgebiet herangewachsen, von welchem nicht nur Verbände, Klubs und Athleten betroffen sind
    • Abschliessend ist auch auf das Bestehen von Sportrechtsvereinigungen hinzuweisen, wie:

Gesetzliche Schiedsgerichtsregeln, für den Fall, dass der CAS-Code nicht anwendbar und schweizerisches internationales Schiedsgerichtsrecht massgebend ist:

Literatur

  • DERUNGS VITO, Streitschlichtung vor dem Tribunal du Sport, in: Kleiner Jan / Baddeley Margareta / Arter Oliver (Hrsg.), Sportrecht, Band II, Schwerpunkte: Sicherheit und Haftpflicht, Kartell- und Immaterialgüterrecht, Streitschlichtung, Bern 2018, S. 317 ff.
  • HAAS ULRICH / TRUNZ MIRJAM, Zulässigkeit polygraphischer Untersuchungen in straf-, zivil- und sportrechtlichen Schiedsverfahren, in: Kleiner Jan / Baddeley Margareta / Arter Oliver (Hrsg.), Sportrecht, Band II, Schwerpunkte: Sicherheit und Haftpflicht, Kartell- und Immaterialgüterrecht, Streitschlichtung, Bern 2018, S. 393 ff.
  • KLEINER JAN, Die Anfechtung von internationalen Schiedssprüchen des Court of Arbitration for Sport (CAS), in: Kleiner Jan / Baddeley Margareta / Arter Oliver (Hrsg.), Sportrecht, Band II, Schwerpunkte: Sicherheit und Haftpflicht, Kartell- und Immaterialgüterrecht, Streitschlichtung, Bern 2018, S. 317 ff.
  • LAFRANCHI PATRICK, Ein Einblick in die Sportschiedsgerichtsbarkeit, in: ANWALTS REVUE, 3/2017, S. 119 ff.
  • MAVROMATI DESPINA / REEB MATTHIEU, Code of the Court of Arbitration for Sport, Biggleswade 2015, 762 S.
  • RIGOZZI ANTONIO, L’arbitrage international en matière de sport, Basel 2005 (2e éd. en anglais à paraître)
  • HÜGI THOMAS, Sportrecht, 2015, S. 164 f.
  • NETZLE STEPHAN, Zeitschrift für Sport und Recht (SpuRt), 2008, S. 231
  • HAAS ULRICH, Applicable law in football-related disputes – The relationship between the CAS Code, the FIFA Statutes and the agreement of the parties on the application of national law – Bulletin TAS/CAS 2/2015, p. 17
  • DASSER FELIX / ROTH DAVID, ASA Bulletin 2014, S. 460 ff. (sowie weiterführende Literatur)
  • OSTERWALDER SIMON / KAISER MARTIN, Vom Rechtsstaat zum Richtersport? – Fragen zum vorsorglichen Rechtsschutz in der Sportschiedsgerichtsbarkeit der Schweiz, in: Zeitschrift für Sport und Recht (SpuRt), 6/2011, S. 230 ff.
  • SCHERRER URS / BRÄGGER RAFAEL, Vorsorgliche Massnahmen im Sport, in: Kleiner Jan / Baddeley Margareta / Arter Oliver (Hrsg.), Sportrecht, Band II, Schwerpunkte: Sicherheit und Haftpflicht, Kartell- und Immaterialgüterrecht, Streitschlichtung, Bern 2018, S. 371 ff.

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