Bei jeder Schiedsgerichtsbestellung ist vorgängig abzuklären, ob die Voraussetzungen gegeben sind:
Schiedsfähigkeit
Schiedsfähig sind nur Rechte und Rechtsverhältnisse, über welche die Streitparteien selber frei verfügen können.
Schiedsvereinbarung
Schiedsvereinbarung bzw. Schiedsabrede ist der Oberbegriff für
- die Schiedsklausel (Regelung im business case wie bei einem künftigen Streit zu verfahren ist) und
- den Schiedsvertrag (Übertragung einer bestehenden Streitigkeit zur Beurteilung an ein Schiedsgericht).
» Weiterführende Informationen zur Schiedsvereinbarung / Schiedsabrede
Schiedsordnung
Die Schiedsordnung ist Organisations- und Verfahrensordnung. Mit ihr können die Parteien auf ein mehr oder institutionalisiertes Schiedsgericht zurückgreifen.
Schiedsordnungen sind die Gerichts- und Zivilprozessordnungen der anstelle öffentlicher Gerichte tätigen Schiedsgerichte.
» Weiterführende Informationen zur Schiedsordnung
Zuständigkeitsprüfung
Bei strittiger Zuständigkeit entscheidet darüber das zuerst angerufene Gericht (ZPO 359 Abs. 1), unabhängig davon, ob es sich um das staatliche Gericht oder das Schiedsgericht (= Kompetenz-Kompetenz) handelt.
Die Zuständigkeitsprüfung kann auf unterschiedliche Art erledigt werden:
- Erstanrufung des Schiedsgerichts
- Erstanrufung des staatlichen Gerichts
- Anhängigmachung einer identischen Klage durch die Parteien beim staatlichen und beim Schiedsgericht
Erstanrufung des Schiedsgerichts:
Das Schiedsgericht erlässt bei
- fehlender Zuständigkeit
- einen Endentscheid
- gegebener Zuständigkeit
- einen separaten Zwischenentscheid
- ein Endurteil in der Sache selbst, wobei es gleichzeitig die eigene Zuständigkeit als gegeben erklärt.
Auslegung und Ergänzung einer Schiedsklausel mit teilweise unmöglichem Inhalt
- Haben die Parteien in einer Schiedsklausel eine Organisation als Schiedsgericht bezeichnet, die sich für unzuständig erachtet, so ist die teilnichtige Schiedsvereinbarung aufgrund des hypothetischen Parteiwillens zu ergänzen.
- vgl. BGE 4A_246/2011 vom 07.11.2011
Art. 61 ZPO
Schiedsvereinbarung
Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene staatliche Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn:
- die beklagte Partei habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
- das Gericht stelle fest, dass die Schiedsvereinbarung offensichtlich ungültig oder nicht erfüllbar sei; oder
- das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für welche die im Schiedsverfahren beklagte Partei offensichtlich einzustehen hat.
Anhängigmachung einer identischen Klage durch die Parteien beim staatlichen und beim Schiedsgericht:
Die Gerichte haben wie folgt vorzugehen:
- Nationales Schiedsgericht
- Zweitangerufenes Gericht
- Verfahrenssistierung bis das erstangerufene Gericht die Zuständigkeitsvoraussetzungen beurteilt hat
- Erstangerufenes Gericht
- Beurteilung der Zuständigkeit
- Zweitangerufenes Gericht
Art. 372 Abs. 2 ZPO
Rechtshängigkeit
Werden bei einem staatlichen Gericht und einem Schiedsgericht Klagen über denselben Streitgegenstand zwischen denselben Parteien rechtshängig gemacht, setzt das zuletzt angerufene Gericht das Verfahren aus, bis das zuerst angerufene Gericht über seine Zuständigkeit entschieden hat.
Rechtsmittel
Ist eine der Parteien mit dem Entscheid betreffend Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht einverstanden, hat sie folgende Möglichkeiten:
- Rechtsmittel der Anfechtung des Zuständigkeits- oder Unzuständigkeits-Entscheids
- Rechtsmittelinstanz: staatliches Gericht
- Beschwerdeinstanz: Schweizerisches Bundesgericht
Art. 392 ZPO
Anfechtbare Schiedssprüche
Anfechtbar ist:
- jeder Teil- oder Endschiedsspruch;
- ein Zwischenschiedsspruch aus den in Artikel 393 Buchstaben a und b genannten Gründen.
Art. 393 ZPO
Beschwerdegründe
Ein Schiedsspruch kann nur angefochten werden, wenn:
- die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt worden ist;
- sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder für unzuständig erklärt hat;
- das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden, oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
- der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
- er im Ergebnis willkürlich ist, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht;
- die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen und Auslagen der Mitglieder des Schiedsgerichts offensichtlich zu hoch sind.