Ziele
Parteiautonome Bestimmung von Gerichtsverfahren und Richtern.
Motive
Die Motive ergeben sich aus den Unterschieden des Schiedsverfahrens gegenüber den Erkenntnisverfahren staatlicher Gerichte:
- Ausschluss der Öffentlichkeit (geheim)
- Kurze Verfahrensdauer (nur eine Instanz)
- Kostengünstigkeit (stark von Schiedsgericht abhängig)
- Vorausbestimmungsmöglichkeiten
- Sitz des Schiedsgerichts
- in einem Staat, wo die Parteien nicht ihren Sitz haben
- neutrale und schiedsfreundliche Schweiz)
- Richterzahl
- Einzelschiedsrichter
- Schiedsgericht mit 5 Schiedsrichtern
- anwendbares materielles Recht
- Verfahrenssprache.
- Sitz des Schiedsgerichts
- weltweite Vollstreckbarkeit (beinahe) dank New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 (SR 0.277.12), dem über 170 Staaten beigetreten sind (Stand 22.12.2020).
Bedeutung
Die Schiedsgerichtsbarkeit ist zu einem Unternehmenszweig geworden, in dem sich Rechtsgelehrte, Rechtsanwälte, aber auch Richter (als Obmänner) betätigen als:
- Parteivertreter vor nationalen und internationalen Schiedsgerichten
- Schiedsrichter vor nationalen und internationalen Schiedsgerichten.
Schiedsgerichte sprechen und entwickeln ohne Mitwirkung staatlicher Instanzen Recht, welches von transnationaler Bedeutung ist oder zumindest grenzüberschreitende Ansprüche durchsetzbar macht. Auf diese Weise wird „nebenstaatliches Recht“ bzw. „Experten-Recht“ geschaffen.
Drei von vier Unternehmen setzen bei grenzüberschreitenden Rechtsgeschäften auf Schiedsgerichtsverfahren.
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