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Schnuppertage / Probearbeit

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Schnuppertage: Kriterien

Rechtsgebiet:
Schnuppertage / Probearbeit
Stichworte:
Schnuppertage
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Schnuppertage-Verhältnis

  • verpflichtet niemanden.
  • ist nicht auf den Austausch von Arbeitsleistung und Bezahlung ausgerichtet.
    • Dem Bewerber sollten daher keine betrieblich notwendigen Arbeiten, die dieser allein und selbständig erledigt, übergeben werden [Nur so kann vermieden werden, dass der Bewerber im Nachhinein eine Lohnzahlung verlangen kann].
    • Dem Bewerber wird daher nicht ein Lohn, sondern höchstens ein Aufwandersatz (zB für Anreise/Übernachtung) bezahlt.
  • führt dazu, dass der Bewerber
    • das Hausrecht des Probeunternehmens zu respektieren hat
    • nicht dem Direktionsrecht des Probeunternehmens untersteht.
  • sollte auch tatsächlich als „Einfühlverhältnis“ gehandhabt werden.
  • sollte die Versicherungsdeckung klären.
  • schafft oft eine einleitende Verbundenheit zwischen den Mitarbeitern und dem neuen Kollegen, der jedoch immer noch die Stellung eines Bewerbers hat.

Tipps an Arbeitgeber

  • Auswahl des Betreuers
    • Vertrauensperson des Arbeitgebers
    • mit Führungsqualitäten und Spürsinn für personelle Unzulänglichkeiten
  • Instruktion
    • Betreuer und Mitarbeiter sind vom Arbeitgeber insofern genau zu instruieren, als sie vom Schnuppernden keine kommerzielle Tagesarbeit verlangen dürfen.
    • Schaffen Sie ein Schnupperprogramm:
      • inhaltlich
      • Abläufe/Informationsmedien
      • Terminlich/Dauer
      • Fragenkatalog zu den Punkten, die der Betreuer vom Bewerber in Erfahrung bringen soll.
  • Überwachung
    • Kontrollieren Sie den vereinbarungsgemässen Einsatz des Schnuppernden, zur Vermeidung unliebsamer Probleme (Lohnforderungen etc.)
    • Berücksichtigen Sie, dass der Schnuppernde
      • keine Treupflicht hat;
      • keinem Konkurrenzverbot untersteht.

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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