Das Schnuppertage-Verhältnis
- verpflichtet niemanden.
- ist nicht auf den Austausch von Arbeitsleistung und Bezahlung ausgerichtet.
- Dem Bewerber sollten daher keine betrieblich notwendigen Arbeiten, die dieser allein und selbständig erledigt, übergeben werden [Nur so kann vermieden werden, dass der Bewerber im Nachhinein eine Lohnzahlung verlangen kann].
- Dem Bewerber wird daher nicht ein Lohn, sondern höchstens ein Aufwandersatz (zB für Anreise/Übernachtung) bezahlt.
- führt dazu, dass der Bewerber
- das Hausrecht des Probeunternehmens zu respektieren hat
- nicht dem Direktionsrecht des Probeunternehmens untersteht.
- sollte auch tatsächlich als „Einfühlverhältnis“ gehandhabt werden.
- sollte die Versicherungsdeckung klären.
- schafft oft eine einleitende Verbundenheit zwischen den Mitarbeitern und dem neuen Kollegen, der jedoch immer noch die Stellung eines Bewerbers hat.
Tipps an Arbeitgeber
- Auswahl des Betreuers
- Vertrauensperson des Arbeitgebers
- mit Führungsqualitäten und Spürsinn für personelle Unzulänglichkeiten
- Instruktion
- Betreuer und Mitarbeiter sind vom Arbeitgeber insofern genau zu instruieren, als sie vom Schnuppernden keine kommerzielle Tagesarbeit verlangen dürfen.
- Schaffen Sie ein Schnupperprogramm:
- inhaltlich
- Abläufe/Informationsmedien
- Terminlich/Dauer
- Fragenkatalog zu den Punkten, die der Betreuer vom Bewerber in Erfahrung bringen soll.
- Überwachung
- Kontrollieren Sie den vereinbarungsgemässen Einsatz des Schnuppernden, zur Vermeidung unliebsamer Probleme (Lohnforderungen etc.)
- Berücksichtigen Sie, dass der Schnuppernde
- keine Treupflicht hat;
- keinem Konkurrenzverbot untersteht.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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