Der Gesetzgeber hat in OR 175 und OR 176 nach den am Schuldübernahmevertrag beteiligten Personen unterschiedliche Schuldübernahmen geschaffen. Weiter lässt sich eine Schuldübernahme nach ihrem Ergebnis differenzieren.
Im Einzelnen:
- Unterscheidung nach den an der Schuldübernahme beteiligten Personen
- Unterscheidung nach dem Gegenstand der Schuldübernahme
- Unterscheidung nach dem Ergebnis des Schuldübernahmevertrags
- Privative Schuldübernahme = EXTERNE SCHULDÜBERNAHME
- SCHULDBEITRITT
Die gebräuchlichsten Schuldübernahme-Arten sind:
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