Die Immobilienbranche bietet zur Hebung des Branchenimages verschiedene Ausbildungsgänge an, so auch für Makler. Der Makler braucht in der Schweiz keine generelle Berufsausübungsbewilligung. Eine Bewilligungspflicht besteht nur für Mietmakler und bei Maklern, die landwirtschaftliche Liegenschaften vermitteln. Der Maklervertrag ist im Schweizerischen Obligationenrecht (OR 412 ff.). Es sind gewisse zwingende Bestimmungen und auch kantonales Recht zu beachten.
Grundsätze
Es gelten folgende Praxisprinzipien:
- 2 Mandatierungsmöglichkeiten
- Nachweismäkelei (auch Zuführungsmäkelei)
- Abschlussmäkelei (auch Vermittlungsmäkelei)
- Makler arbeiten nach dem Exklusivmandat-Prinzip
- Doppelmäkelei ist nur bei der Nachweismäkelei und Offenlegung an den Auftraggeber zulässig.
Provisionen
Die Höhe der Maklerprovisionierung ist Verhandlungssache.
- Grossobjekte: < 1 %
- Mehrfamilienhäuser: 1 – 2 %
- Einfamilienhäuser: 2,5 % – 3 %
- Stockwerkeigentum: 3 %
Die Marketingaufwendungen (Dokumentation, Reproduktion von Lage- und Grundrissplänen, Immobilieninserate und Immobilienportal-Einträge uam) verrechnet die Branche nebst der Provision als Barauslagen.
» Mehr Informationen zum Immobilienmaklerrecht
Ausländische Immobilienmakler
Der grenzüberschreitende Maklereinsatz zieht Rechts- und Steuerfragen nach sich, weshalb diese vorsichtshalber vor Mandatierung zu klären sind.
» Mehr Informationen zum Thema Immobilienmakler aus dem Ausland
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