Grundlage
Anforderungen an die Beteiligungspapiere der SICAF
Der Gesetzgeber stellte an die SICAF in Bezug auf die Beteiligungspapiere strengere Anforderungen als an den Grundtypus der Aktiengesellschaft (AG):
- Vollliberierung aller Aktien [vgl. KAG 113 Abs. 1]
- Ausgabeverbot für spezielle Beteiligungspapiere
- Keine Stimmrechtsaktien
- Keine Vorzugsaktien
- Keine Partizipationsscheine
- Keine Genussscheine [vgl. KAG 113 Abs. 2]
- Ausschluss eines Aktionärs durch Zwangsrückkauf
- Aktionärsausschluss = Ausnahmefall = Einbruch ins Prinzip, dass bei der AG keine Aktionäre ausgeschlossen werden können
- Voraussetzungen von KAG 82
- Ausschlussgründe müssen in den Statuten der SICAF aufgeführt und konkretisiert sein
- Zuständigkeitsordnung (idR der Verwaltungsrat (VR))
- Prozedere
- Annahmeweise die Regeln über den Rückkauf eigener Aktien gemäss OR 659 ff.
- Anordnung durch die SICAF
- Ermächtigung des Bundesrates [vgl. KAG 113 Abs. 3]
- Ausschlussgründe müssen in den Statuten der SICAF aufgeführt und konkretisiert sein
- Gründe (abschliessende Aufzählung)
- zur Wahrung des Rufes des Finanzplatzes Schweiz
- zur Bekämpfung der Geldwäscherei
- wenn die Anleger die gesetzlichen, reglementarischen, vertraglichen oder statutarischen Voraussetzungen zur Teilnahme an der kollektiven Kapitalanlage nicht mehr erfüllen.
Weiterführende Informationen
» Aktiengesellschaft: Aktien und weitere Beteiligungspapiere