Mit der Handelsregistereintragung
- erlangt die AG ihre Rechtspersönlichkeit (OR 643 Abs. 1)
- Dem Eintrag kommt konstitutive Wirkung zu, auch bei Vorliegen von Gründungsmängeln (vgl. OR 643 Abs. 2; » Gründungsmängel)
- wird das bei der Depositenstelle hinterlegte Gründungskapital zur Auszahlung frei (OR 633 Abs. 2)
- können die Aktien ausgegeben werden (OR 644 Abs. 1 e contrario; vor HR-Eintragung ausgegebene Aktien sind nichtig)
HR-Anmeldung
Handelsregisteranmeldung
Die HR-Anmeldung
- ist am Sitzort dem Handelsregisteramt einzureichen (OR 640)
- hat vom Verwaltungsorgan unterzeichnet zu sein,
- bei persönlicher Vorlage beim Registeramt ohne weiteres (das Amt prüft Legitimation)
- bei postalischer Zustellung mit amtlich beglaubigter Unterschrift.
Dokumentenvorlage
Folgende Dokumente sind dem Handelsregisteramt vorzulegen (HRegV 43):
Dokumente bei Bargründung: | Dokumente bei qualifizierter Gründung: |
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Bestehen Sacheinlagen, Sachübernahmen, beabsichtigte Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so müssen zusätzlich folgende Belege eingereicht werden:
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Vorprüfung!
- Zur Vermeidung einer sog. „Nachgründung“ empfiehlt es sich, die Entwurfs-Unterlagen für die HR-Eintragung vorprüfen zu lassen!
- Trotz Anwendung von Bundesrecht und klaren Kognitionsverhältnissen ist der Anmeldende von der meist subjektiven Prüfung durch den zuständigen Handelsregister-Beamten abhängig; nicht selten ist es so, dass trotz „copy paste-Anmeldungen“ aus früheren Gründungen bei der gleichen Registerbehörde ein (unverständliches) Veto folgt, welches offenbart, dass der Beamte auf der stärken Seite sitzt und, dass die Zielerreichung des AG-HR-Eintrags Vorrang vor der verwaltungsrechtlichen Geltendmachung von Rechtsverweigerung hat; es scheint manchmal, als wollten HR-Beamte Anmeldende, die keine Vorprüfung verlangen, abstrafen.
- Wie dem auch sei, empfiehlt es sich immer, die Gründungs-Doku vorprüfen zu lassen, auch wenn dadurch Gebühren anfallen.
- Erkundigen Sie sich auch nach der mutmasslichen Dauer der Vorprüfung, vor allem wenn die AG noch im 1. Semester (verlängertes Geschäftsjahr) oder im laufenden Kalenderjahr eingetragen sein sollte.
Prüfung durch HR-Führer
Der Handelsregisterführer (HR-Führer) hat folgende Voraussetzungen zu prüfen (OR 940):
- Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die AG-Gründung
- Statuten mit erforderlichen Mindestinhalt
Die Kognition des HR-Führers (Prüfungsbefugnis) ist je nach Thematik unterschiedlich:
- Unbeschränkte Prüfungsbefugnis der formellen Voraussetzungen
- Zuständigkeit, örtlich, sachlich und funktional
- Legitimation der anmeldenden Person
- Formelle Richtigkeit und Klarheit der Belege
- Beschränkte Prüfungsbefugnis der materiellen Voraussetzungen
- Einhaltung zwingender Bestimmungen
- im Interesse der Öffentlichkeit
- zum Schutze Dritter
- Offensichtliche Rechtswidrigkeit der beantragten HR-Eintragung
Sind die registerrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben, hat der HR-Führer die Anmeldung abzuweisen.
Einspruchsverfahren
Erheben Dritte Einspruch gegen die geplante Handelsregister-Anmeldung,
- nimmt der Handelsregisterführer (HR-Führer) keine Eintragungen mehr vor
- setzt der HR-Führer dem Einsprecher eine 10 Tages-Frist, um beim Richter den Erlass vorsorglicher Massnahmen (sog. „superprovisorische Handelsregistersperre) verlangen zu können.
Ist der HR-Eintrag vor Eingang des Einspruchs erfolgt, hat der HR-Führer den Einsprecher direkt ans Gericht zu verweisen (vgl. HRegV 162 Abs. 5).
HR-Eintragung + SHAB-Publikation
Sind die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt, so ist
- die AG im Handelsregister einzutragen
- die Eintragung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu veröffentlichen (vgl. OR 931).