Grundlagen
Regeln für Verwaltung und Geschäftsführung
- mindestens 2 Personen [vgl. KKV 12 Abs. 1]
- Wohnsitzpflicht am Ort der Geschäftsführung (Residenzpflicht) [vgl. KKV 12 Abs. 1]
- Guter Ruf der verantwortlichen Personen [vgl. KKV 14 Abs. 1 lit. a]
- Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung [vgl. KKV 14 Abs. 1 lit. a]
- Ausweis der erforderlichen Qualifikationen [vgl. KKV 14 Abs. 1 lit. a]
- Delegationsrecht des VR[vgl. OR 716 Abs. 2]
- an VR-Mitglieder (sog. „Delegierte“)
- an Dritte (Direktoren, Prokuristen usw.)
- Delegationsrecht für Anlageentscheide und weitere Teilaufgaben[vgl. KKV 122 Abs. 2]
- an Beauftragte.
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