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Konventionalstrafe

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Sicherung von Arbeitnehmerpflichten

Rechtsgebiet:
Konventionalstrafe
Stichworte:
Konventionalstrafe
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Im Zusammenhang mit der Sicherung von Arbeitnehmerpflichten sind von Bedeutung für die

  • Sicherung der Arbeits- und Treuepflicht
  • Sicherung des Konkurrenzverbotes

Sicherung der Arbeits- und Treuepflicht

  • Arbeitnehmerhaftung
    • Haftung des Arbeitnehmers nur für den dem Arbeitgeber absichtlich oder fahrlässig zugefügten Schaden (OR 321e)
    • Regelung ist relativ zwingend (keine Verschärfung, nur Milderung)
    • Strafabreden mit Ausgleichscharakter sind unzulässig (OR 321e Abs. 2)
  • Arbeitnehmerpflichten
    • Sicherung von Arbeitnehmerpflichten mit Strafversprechen zulässig
    • Voraussetzung: Regelung in der Betriebsordnung
    • Betriebsordnung schliesst in ihrem Bereich aber eine Konventionalstrafe aus

Literatur

  • Konventionalstrafe und Disziplinarmassnahme
    • REHBINDER/STÖCKLI, in: Berner Kommentar, 2. Aufl. 2010, N. 44 zu Art. 321d OR
    • REHBINDER MANFRED, Ordnungsstrafen im schweizerischen Arbeitsrecht [im Folgenden: Ordnungsstrafen], in: Gedächtnisschrift für Peter Noll, 1984, S. 261
    • MÜLLER ROLAND, Betriebliches Disziplinarwesen, 1983, S. 55 ff., 89 und 95 ff.
    • WYLER/HEINZER, Droit du travail, 3. Aufl. 2014, S. 130
    • VISCHER FRANK, in: Arbeitsgesetz, Geiser/von Kaenel/Wyler [Hrsg.], 2005, N. 32 zu Art. 38 ArG
    • MÜLLER ROLAND A., in: ArG Kommentar, 8. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 38 ArG
  • Konventionalstrafe und Sicherungsfunktion
    • BENTELE ROLAND, Die Konventionalstrafe nach Art. 160-163 OR, 1994, S. 9 ff.
    • SANTORO DIMITRI, Die Konventionalstrafe im Arbeitsvertrag, 2001, S. 23 ff.
    • EHRAT/WIDMER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 6. Aufl. 2015, N. 1 zu Art. 160 OR
    • MOOSER MICHEL, in: Commentaire romand, Code des obligations, Bd. I, 2. Aufl. 2012, N. 2 zu Art. 160 OR
  • Keine Schlechterstellung nach OR 362 Abs. 1 / keine Haftungsverschärfung
    • STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, N. 5 zu Art. 321a OR + N 15 zu Art. 321e OR
    • STAEHELIN, Zürcher Kommentar, 4. Aufl. 2006, N. 41 zu Art. 321e OR
    • BRÜHWILER JÜRG, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 3. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 321e OR
    • SANTORO DIMITRI, Die Konventionalstrafe im Arbeitsvertrag, 2001, S. 46
    • DUNAND, in: Commentaire du contrat de travail, Dunand/Mahon [Hrsg.], 2013, N. 18-21 zu Art. 321e OR
    • AUBERT GABRIEL, in: Commentaire romand, Code des obligations, Bd. I, 2. Aufl. 2012, N. 7 zu Art. 321e OR

Sicherung des Konkurrenzverbotes

  • Konkurrenzverbot während des Arbeitsverhältnisses
    • =   Treuepflicht des Arbeitnehmers
    • siehe oben + www.kundenabwerbung.ch
  • Nachvertragliches Konkurrenzverbot
    • Gesetzliche Vermutung einer Wandelpön
      • Grundlage: OR 340 Abs. 2
      • Anwendung bei widerlegbarer Vermutung
      • Wandelpön = Recht des Arbeitnehmers, sich durch Leistung der Vertragsstrafe vom Konkurrenzverbot zu befreien
    • Zulässigkeit der Vereinbarung einer Konventionalstrafe
      • Vereinbarungsfähigkeit ausdrücklich vorgesehen: vgl. OR 340, 340a, 340b und 340c
      • Form: schriftlich (vgl. OR 340 Abs. 1)
      • Konventionalstrafen-Abrede kann vorsehen:
        • Keine besondere Ausgestaltung der Konventionalstrafe (= Wandelpön; Grundlage: OR 340 Abs. 2; siehe auch oben)
        • kumulative Konventionalstrafe(Grundlage: OR 340b Abs. 2 [Wahl Konventionalstrafe + Recht auf Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes])
          • Konventionalstrafe kann nur einmal geltend gemacht werden
          • Schadenersatz-Geltendmachung
            • für alle gegenwärtigen und künftigen Konkurrenzverbots-Übertretungen
        • Alternative Konventionalstrafeebenfalls zulässig (Grundlage: OR 340b Abs. 1 [Wahl Konventionalstrafe oder gesetzliche Schadenersatzforderung])
          • Ausübung des Wahlrechts zugunsten der Konventionalstrafe
            • Möglichkeit den die Konventionalstrafe übersteigenden Schaden gemäss OR 161 Abs. 2 geltend zu machen
            • Bindung auch im Wiederholungsfall
            • Arbeitgeber kann einzig den die verfallene Strafforderung übersteigenden Schaden geltend machen
          • Ausübung des Wahlrechts zugunsten der gesetzlichen Schadenersatzforderung
            • Verzicht des Arbeitgebers auf die Konventionalstrafe
            • Nichterfüllung der Schadenersatzforderung durch den Arbeitnehmer
              • Arbeitgeber hat die Möglichkeit, auf die Konventionalstrafe zurückzukommen
            • Wiederholungsfall
              • Erneutes Wahlrecht bei nachfolgender Zuwiderhandlung des Arbeitnehmers
              • Konventionalstrafe sichert bis zum Ende
                • Anrechnung bereits erbrachter Schadenersatzleistung auf die Konventionalstrafe
        • Exklusive Konventionalstrafeebenfalls zulässig (Arbeitgeber kann bei Konkurrenzverbots-Übertretung nur Konventionalstrafe verlangen, ähnlich der Wandelpön [siehe oben])
          • Konventionalstrafe kann nur einmal geltend gemacht werden
          • Beseitigungsanspruch für Konkurrenzverbots-Übertretung bleibt erhalten

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