Einleitung
Der Eigentumsvorbehalt wird durch folgende Punkte geprägt:
Weiterführende Informationen
Begriff
Kurzdefinition:
- Registerrecht des Veräusserers auf Rücknahme unter Eigentumsvorbehalt übertragener
Langdefinition:
Gesetzliche Grundlage
- ZGB 712 – ZGB 716
- OR 217
Grundsätzliches
a) Der Eigentumsvorbehalt ist einzig an beweglichen Sachen zulässig, wobei Vieh davon ausgenommen ist.
b) Die Begründung des Eigentumsvorbehalts bedarf einerseits einer formfreien Eigentumsvorbehaltsabrede (empfohlen: Schriftlichkeit), der Übergabe der Eigentumsvorbehaltssache und andererseits der Eintragung des Eigentumsvorbehalts im Eigentumsvorbehaltsregister am Wohnsitz des Erwerbers. Nach Konkurseröffnung über den Erwerber ist der Eintrag ins Eigentumsvorbehaltsregister grundsätzlich ausgeschlossen; vorbehalten bleibt der Eigentumsvorbehalt im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr. Bei zwischenzeitlicher Wohnsitzverlegung des Erwerbers hat der Verkäufer den Eintrag ins Eigentumsvorbehaltsregister am neuen Wohnsitz des Erwerbers vorzunehmen. Der alte Registereintrag verliert seine Wirkungen drei Monate nach Begründung des neuen Wohnsitzes.
c) Der Eigentumsvorbehaltsregister-Eintrag geniesst einen limitierten Schutz. Er hat weder eine positive Rechtskraft noch öffentlichen Glauben. Zudem wird die Kenntnis des Eigentumsvorbehaltsregister-Eintrages nicht vermutet. Ein gutgläubiger Dritterwerber, kann die Eigentumsvorbehaltssache vom Dritten, der infolge des Vorbehaltes noch nicht Eigentümer geworden ist, erwerben.
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