Einleitung
Die Sicherungsübereignung bestimmt sich in folgenden Aspekten:
Weiterführende Informationen
Begriff
Die Sicherungsübereignung ist die treuhänderische Übertragung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache durch den Schuldner (oder einen Dritten) als Treugeber an den Gläubiger als Treunehmer zur Sicherung seiner Hauptforderung, mit der Abrede, dass der Gläubiger nur im Rahmen des Sicherungszweckes über das Treugut verfügen darf und dieses bei Forderungstilgung zurück zu übertragen hat.
Gesetzliche Grundlage
Keine Gesetzesbestimmung; Innominatkontrakt
Grundsätzliches
a) Die Sicherungsübereignung ist sowohl bei beweglichen als auch bei unbeweglichen Sachen zulässig. Sie hat in der für die Übertragung von Volleigentum an der betreffenden Sache erforderlichen Form zu geschehen. Bei beweglichen Sachen führt die Möglichkeit des Übertragenden zur alleinigen körperlichen Verfügung über die Sache zu keiner rechtswirksamen Besitzesübertragung. Der Sicherungsgeber bleibt somit auch Eigentümer.
b) Der Sicherungsübereigner hat ein Rückkaufsrecht an der sicherungsübereigneten Sache, welches er mangels anderer Vereinbarung unverzüglich ausüben kann, wenn er gegenüber dem Gläubiger seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Bei Immobilien bedarf das Rückkaufsrecht, um dingliche Wirkung gegenüber Dritten zu haben, der öffentlichen Beurkundung und der Vormerkung im Grundbuch. Verwirkt der Sicherungsübereigner sein Rückkaufsrecht, hat der Erwerber (und Gläubiger) mit ihm abzurechnen. Ein aus der Abrechnung resultierender Mehrwert der sicherungsübereigneten Sache gegenüber der gesicherten Forderung ist dem Sicherungsübereigner abzugelten.