Sicherheitsarten nach der Grundlage
Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist für den Gläubiger in der Regel ungewiss, ob sein Vertragspartner die geschuldete Leistung tatsächlich erbringen wird. Zur Sicherung der Erfüllung durch die schuldnerische Gegenpartei stehen dem Gläubiger folgende Optionen offen:
- gesetzliche Sicherungen
- rechtsgeschäftliche Sicherungen
Gesetzliche Sicherungen
Die wichtigste gesetzliche Sicherung des Erfüllungsanspruches basiert in den zivil- und zwangsvollstreckungsrechtlichen Massnahmenmöglichkeiten. Der Anspruch auf ein zusprechendes Urteil und in Bezug auf Geldforderungen die Zwangsvollstreckung nach SchKG sind die wichtigsten Rechtsverfolgungsmittel. Schadenersatz, Verzugszins, Satz des Verspätungsschadens bei verschuldetem Verzug und das Wahlrecht bei vollkommen zweiseitigen Verträgen, entweder auf die verspätete Leistung des Schuldners zu bestehen oder auf die Leistung zu verzichten bzw. die Aufrechterhaltung des Vertrages mit Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder die Vertragsaufhebung durch Rücktritt geltend zu machen, ergänzen das Instrumentarium.
Als echte gesetzliche Sicherheiten stehen dem Gläubiger bei Nichterfüllung seines Vertragspartners zur Verfügung:
- Retentionsrecht (für bewegliche Sachen [auch Fahrnis])
- Bauhandwerkerpfandrecht (an Immobilien)
Diese Sicherheiten gereichen dem Gläubiger zwar zum Vorteil. Es kann aber sein, dass sie nicht ausreichend sind. Daher kann der Gläubiger, sofern und soweit er rechtzeitig daran denkt auch rechtgeschäftliche Sicherungen seiner Forderungen zur Verbesserung seiner Stellung mit dem Vertragspartner verabreden.
Rechtsgeschäftliche Sicherungen
Für die rechtsgeschäftliche Sicherung der Gläubigerstellung wird differenziert in:
- Bestellung zusätzlicher Sicherheiten
- Verstärkung der gesetzlichen Gläubigerstellung
Bestellung zusätzlicher Sicherheiten
Der Gläubiger kann auf folgende Sicherheitstypen zurückgreifen:
- Personalsicherheiten (ein Dritter wird zur Sicherung der Forderung mitverpflichtet)
- Schuldbeitritt (evtl. Mitschuldübernahme oder auch kumulative Schuldübernahme)
- Begründung einer Solidarschuldpflicht (OR 143 Abs. 1)
- Garantievertrag (Garantie [OR 111])
- Bürgschaft (OR 492 ff.)
- Garantieähnliche Verträge und Erklärungen (evtl. als Vertrag zugunsten Dritter [OR 112])
- Realsicherheiten
- Faustpfandverhältnis (ZGB 824 Abs. 2)
- Forderungspfandrecht (ZGB 903)
- Grundpfandrechte
- Schuldbrief
- Grundpfandverschreibung
- Drittpfandverhältnis (Pfandbestellung eines Dritten zugunsten des Gläubigers)
- Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren
- Sicherungsübereignung oder Sicherungsabtretung
Verstärkung der gesetzlichen Gläubigerstellung
- Rechtsgeschäftliche Verstärkungen als Sicherheiten
- Schuldurkunde
- abstraktes Schuldbekenntnis
- Verbriefung einer Schuld als Wertpapier (Wechsel, Schuldbrief usw.)
- Begründung einer Kausalhaftung des Schuldners für den Fall der Nichterfüllung
- Vereinbarung eines Haftgeldes
- Vereinbarung eines Reugeldes (Geldes [OR 158])
- Konventionalstrafe (OR 160 ff.)
Sicherheitsarten nach dem Sicherungsgegenstand
Nach der Art des Sicherungsgegenstandes wird in Lehre und Praxis unterschieden in: