Überblick zum Schuldbrief
- Definition
- Gesetzliche Grundlage
- Motive
- Verbreitung
- Merkmale
- Begründung und Sicherung einer persönlichen Forderung durch Grundpfandrecht
- Wertpapier oder Registerpfandrecht
- Besonderer Vertrauensschutz
- Papier-Schuldbrief
- Register-Schuldbrief
- Verhältnis Schuldbriefforderung / Grundverhältnisforderung
- Kündigung Schuldbriefforderung
- Vollmacht nach ZGB 850
- Gläubigerruf
- Grundstück als Unterpfand
- Pfandstelle / Rang
- Pfandhaft
- Wirkungen
- Grundstücksverwertung
- Verjährung
- Untergang
- Weitere Detailinformation zur Grundpfandverschreibung
- Literatur
Definition
Der Schuldbrief beinhaltet
- die Begründung und Sicherung einer persönlichen Forderung
- ein Wertpapier (Papier-Schuldbrief) oder ein Registerpfandrecht (Register-Schuldbrief)
- den vom Gesetzgeber gewährten besonderen Vertrauensschutz
Motive
Begebung oder Sicherung einer bestimmten (Darlehens- oder Kredit-)Forderung durch ein Grundpfandrecht
Merkmale
- Begründung und Sicherung einer persönlichen Forderung durch Grundpfandrecht
- Wertpapier oder Registerpfandrecht
- Besonderer Vertrauensschutz
Begründung und Sicherung einer persönlichen Forderung durch Grundpfandrecht
- Forderungsbegründung
- Sicherung einer Forderung
- Recht des Gläubigers, sich aus dem Erlös des verpfändeten Schuldbriefs bezahlt zu machen (ZGB 816 Abs. 1)
- Hypothekarkredit
- Baukredit
- Allgemeines Darlehen oder Kredit
- Sicherung welcher Forderung und durch welche Art siehe unten
- Recht des Gläubigers, sich aus dem Erlös des verpfändeten Schuldbriefs bezahlt zu machen (ZGB 816 Abs. 1)
- Grundstückhaftung und Haftung des Schuldners mit seinem ganzen Vermögen
- Begründung durch Schuldbrief
- Untrennbare Verbindung von Forderung Pfandrecht
- Danebentreten der Schuldbriefforderung – mangels gegenteiliger Abrede – neben die zu sichernde Forderung, die dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner aus dem Grundverhältnis zusteht
- „Nebeneinander“ ist möglich, seit Abschaffung des „Grundsatzes der Novation der Forderung aus dem Grundverhältnis“ (aZGB 855 Abs. 1, bis 31.12.2011)
- Umfang der Pfandhaft bezüglich Zinsen
- Pfandgesichert sind nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen (vgl. ZGB 818 Abs. 1 Ziffer 3 a.E.; siehe auch Botschaft Register-Schuldbrief S. 5317)
- Sicherung einer Forderung
- Beschränkungen wegen der Verkehrsfunktion (vgl. ZGB 846 Abs. 1)
- Keine Bezugnahme auf das Grundverhältnis
- Keine Bedingungen
- Keine Gegenleistungen
- PS: Zur Sicherung veränderlicher Forderungen ist die Grundpfandverschreibung (Grundpfandverschreibung) dem Schuldbrief vorzuziehen (vgl. STEINAUER PAUL-HENRI, Sachenrecht, Band III, Nr. 2931a)
- Drittpfandverhältnisse
- Zulässigkeit des Auseinanderfallens von Eigentümerschaft am pfandbelasteten Grundstück und Schuldnerschaft bezüglich der gesicherten Forderung
Wertpapier oder Registerpfandrecht
- Papier-Schuldbrief
- Errichtung
- Nebst Eintragung im Grundbuch Ausstellung des Pfandtitels (ZGB 860 Abs. 1)
- Pfandtitel
- Ausgestaltung als Wertpapier im Sinne von OR 965
- Veräusserung, Verpfändung und Geltendmachung nur mit Pfandtitelbesitz (ZGB 863 Abs. 1)
- Übertragung der Schuldbriefforderung erfordert Übergabe des Pfandtitels an den Erwerber (ZGB 864 Abs. 1)
- Erfordernis der Kraftloserklärung abhanden gekommener Papier-Schuldbriefe (ZGB 865; vgl. auch Schuldbriefverlust + Gläubigerverschollenheit / Kraftloserklärung)
- Gläubiger des Schuldbriefs (Wertpapier)
- Titelausstellungs-Varianten (ZGB 860 Abs. 2)
- Inhaber (Inhaber-Schuldbrief)
- Bestimmte Person (Namen-Schuldbrief = Ordrepapier)
- Eigentümerschuldbrief (Grundeigentümer ist zugleich Pfandeigentümer, Schuldner und Gläubiger)
- Titelausstellungs-Varianten (ZGB 860 Abs. 2)
- Schuldner des Schuldbriefs
- Allgemein
- Anerkennung des Schuldners mit der Ausstellung des Papier-Schuldbriefs bzw. seiner Begebung, nur gegen Urkundenvorweisung zu leisten und, dass ihn eine andere Leistung nicht befreie (einfache Wertpapierklausel)
- Inhaberschuldbrief
- Versprechen des Schuldbriefschuldners, den jeweiligen Titelinhaber als Berechtigten anzuerkennen (qualifizierte Wertpapierklausel
- Vgl. ZGB 861 und GBV 144 Abs. 2
- Allgemein
- Errichtung
- Register-Schuldbrief
- Entstehung
- mit der Eintragung ins Grundbuch (ZGB 857 Abs. 1, ZGB 799 Abs. 1)
- als reines Registerpfandrecht (Buchrecht, d.h. als papierloser Schulbrief
- Erleichterter Geschäftsverkehr
- Keine Ausfertigung, Auslieferung und Aufbewahrung des Schuldbrief-Pfandtitels
- Keine Transfer-Risiken im Verkehr zwischen Bank, Notariat und Grundbuchamt, bei der Erstauslieferung und bei nachzuführenden Änderungen
- Übertragung eines Register-Schuldbriefes durch Eintragung des neuen Gläubigers im Grundbuch (ZGB 858 Abs. 1)
- Schuldbefreiung
- Grundsatz
- Stellung des Schuldbriefgläubigers ist in etwa wie jene beim Papier-Schuldbrief
- Ausnahme
- Schuldbefreiungskriterium ist beim Register-Schuldbrief nicht der Titel (Wertpapier), sondern das Grundbuch
- Befreiende Wirkung hat damit nur eine Zahlung des Schuldners an die Person, die im Zahlungszeitpunkt als Gläubigerin im Grundbuch eingetragen ist (ZGB 858 Abs. 2)
- Grundsatz
- Entstehung
- Papier- oder Register-Schuldbrief? – Wahlrecht der Parteien
- Grundsatz
- Die an einem Schuldbrief Beteiligten haben die freie Wahl zwischen den beiden Schuldbriefarten
- Papier-Schuldbrief
- Register-Schuldbrief
- Eintragung in der Abteilung „Grundpfandrechte“, ob es sich um einen Papier- oder Register-Schuldbrief handelt (GBV 101 Abs. 2 lit. c)
- Die an einem Schuldbrief Beteiligten haben die freie Wahl zwischen den beiden Schuldbriefarten
- Altrechtliche Schuldbriefe (errichtet vor dem 01.01.2012)
- Alle vor dem 01.01.2012 im Grundbuch eingetragenen Schuldbriefe sind Papier-Schuldbriefe, solange sie nicht in einen Register-Schuldbrief umgewandelt sind (vgl. SchlTZGB 33b i.V.m. GBV 163)
- Grundsatz
Besonderer Vertrauensschutz
Der Gesetzgeber sieht für den Schuldbrief als Verkehrsgrundpfandrecht den Schutz gutgläubiger Dritter vor:
- Papier-Schuldbrief und Register-Schuldbrief
- Beide Schuldbriefarten geniessen den Vertrauensschutz (ZGB 848)
- Schuldbriefforderung und Pfandrecht
- Grundsätzlicher Vertrauensschutz
- Es geniessen sowohl die Schuldbriefforderung als auch das Pfandrecht den Vertrauensschutz
- Erweiterter Vertrauensschutz
- Vertrauensschutzerweiterung durch Einreden-Beschränkung des Schuldners (Schuldbriefschuldner kann sich gegenüber dem gutgläubigen Rechtsnachfolger des Schuldbriefgläubigers nicht auf seine persönlichen Einreden aus dem Grundverhältnis berufen; vgl. ZGB 842 Abs. 3 e contrario)
- Grundsätzlicher Vertrauensschutz
- Pfandtitel
- Auf den Papier-Schuldbrief (und seinen Wortlaut) als Wertpapier öffentlichen Glaubens darf sich jeder Gutgläubige verlassen (vgl. ZGB 862 Abs. 1)
- Nicht-akzessorisches Grundpfand
- Rechtsnatur
- Sowohl der Papier- als auch der Register-Schuldbrief werden als nicht-akzessorisches Grundpfandrecht qualifiziert
- Vorteile
- Wiederverwendbarkeit des Schuldbriefs zur Sicherung einer anderen bzw. neuen Forderung (Kostenersparnis)
- Nachteile
- Abzahlungen lassen sich nicht auf dem Titel und im Grundbuch nachtragen (Risiko der zweimaligen Inanspruchnahme, trotz ganzer oder teilweiser Tilgung)
- Rechtsnatur
Papier-Schuldbrief
- Entstehung
- Grundbuch
- Der Papier-Schuldbrief entsteht mit der Eintragung ins Grundbuch (ZGB 799 Abs. 1)
- Pfandtitel
- Zusätzlich zum Grundbucheintrag ist ein „Pfandtitel“ (Wertpapier) auszustellen (ZGB 860 Abs. 1 + 3)
- Ausstellung durch das Grundbuchamt (ZGB 861)
- Pfandtitelzustellung an Gläubiger nur mit ausdrücklicher Schuldnereinwilligung und bei Drittpfandbestellung der Zustimmung des Eigentümers des belasten Grundstücks (ZGB 861 Abs. 3; GBV 148)
- Interimsurkunden als Eintragungsnachweis und Titelsurrogat in der Notariats- und Grundbuchpraxis
- Rechtsgrund + Anmeldung
- Erfordernis von Rechtsgrundausweis (ZGB 965 Abs. 1 + 3) und Grundbuchanmeldung (ZGB 963 Abs. 1)
- Rechtsgrund
- (öffentlich beurkundeter) Vertrag auf Errichtung eines Grundpfandrechts, enthaltend auch die schuldrechtlichen Nebenvereinbarungen über Verzinsung, Amortisation bzw. Abzahlung und Kündigung, ev. Verweis auf eine separate Vereinbarung unter den Parteien, samt Schuldversprechen des Schuldbriefschuldners gegenüber dem Schuldbriefgläubiger
- Vgl. auch Rechtsgrund-Ausweis
- Grundbuchanmeldung
- (schriftliche) Grundbuchanmeldung (ZGB 963 Abs. 1; GBV 48)
- Vgl. auch Grundbuchanmeldung
- Pfandbelastungsgrenze
- Für die Errichtung von Schuldbriefen zu Lasten landwirtschaftlicher Grundstücke besteht eine Pfandbelastungsgrenze (vgl. ZGB 798a; BGBB 73 ff.)
- Grundbuch
- Änderung
- Einschreibung einer Änderung in Grundbuch und Pfandtitel
- Recht des Schuldbriefschuldners bei einer Rechtsverhältnisänderung (zB Abzahlung, Schulderleichterung, Pfandentlassung usw.) vom Gläubiger die Einschreibung der Rechtsänderung in Grundbuch und Pfandtitel zu verlangen (ZGB 852)
- Keine Einschreibung in Grundbuch oder Pfandtitel > Gutglaubensschutz
- Gutgläubiger Schuldbrieferwerber muss sich nicht vermerkte Änderungen nicht entgegenhalten lassen (vgl. ZGB 852 Abs. 3)
- Einschreibung einer Änderung in Grundbuch und Pfandtitel
- Übertragung
- Traditionsregeln
- Anwendbares Recht
- Inhaber-Papierschuldbrief
- Besitzesübergabe des Titels ausreichend (vgl. BGE 5C.11/2005, Erw. 3.1)
- Namen-Papierschuldbrief
- Besitzesübergabe des Titels + Übertragungsvermerk (Erwerberangabe) auf dem Titel (ZGB 864 Abs. 2)
- Unzulässigkeit des Blankoindossaments (vgl. BGE 81 II 112 ff.)
- Möglichkeit für Gläubigerregistervormerk oder Eintragung neuer Gläubiger im Grundbuch, ohne Grundbuchwirkung (vgl. GBV 12 + 103)
- Nicht verfügungsberechtigter Schuldbriefveräusserer
- Gutglaubensschutz des gutgläubigen Erwerbs
- Inhaber-Papierschuldbrief
- nach Massgabe von ZGB 935, ZGB 848 und ZGB 862 Abs. 1
- Namen-Schuldbrief
- nach Massgabe von OR 1006 Abs. 2
- Exkurs: Tilgung der Schuldbriefforderung
- Hat der Schuldner die Schuldbriefforderung vollumfänglich getilgt, hat er die Wahl:
- Traditionsregeln
- Untergang
- Löschung im Grundbuch
- Der Papier-Schuldbrief geht unter mit:
- Löschung des Grundbucheintrags
- Untergang des Grundstücks
- Erfordernis der vorgängigen Titelentkräftung
- Der Grundbucheintrag darf erst gelöscht werden, wenn der Titel entkräftet oder gerichtlich kraftlos erklärt ist (vgl. ZGB 855; GBV 152)
- Vgl. auch Kraftloserklärungs-Varianten
- Der Papier-Schuldbrief geht unter mit:
- Kraftloserklärung
- Verfahren bei unbekanntem Gläubiger nach ZGB 856
- Vgl. hiezu Kraftloserklärungs-Verfahren
- Verfahren bei unbekanntem Gläubiger nach ZGB 856
- Löschung im Grundbuch
Register-Schuldbrief
- Entstehung
- Grundbuch
- Der Register-Schuldbrief entsteht mit Eintragung ins Grundbuch (ZGB 857 Abs. 1; ZGB 799 Abs. 1)
- Im Unterschied zum Papier-Schuldbrief wird hier kein Pfandtitel (Wertpapier) ausgestellt
- Rechtsgrund + Anmeldung
- Erfordernis von Rechtsgrundausweis (ZGB 965 Abs. 1 + 3) und Grundbuchanmeldung (ZGB 963 Abs. 1; GBV 46 ff.)
- Rechtsgrund
- (öffentlich beurkundeter) Vertrag auf Errichtung eines Grundpfandrechts, enthaltend auch die schuldrechtlichen Nebenvereinbarungen über Verzinsung, Amortisation bzw. Abzahlung und Kündigung, ev. Verweis auf eine separate Vereinbarung unter den Parteien, samt Schuldversprechen des Schuldbriefschuldners gegenüber dem Schuldbriefgläubiger (ZGB 799 Abs. 2)
- Vgl. auch
- Grundbuchanmeldung
- (schriftliche) Grundbuchanmeldung (ZGB 963 Abs. 1; GBV 48)
- Vgl. auch Grundbuchanmeldung
- Pfandbelastungsgrenze
- Es gilt auch für die Errichtung von Register-Schuldbriefen zu Lasten landwirtschaftlicher Grundstücke die Pfandbelastungsgrenze zu beachten (vgl. ZGB 798a; BGBB 73 ff.)
- Grundbuch
- Änderung
- Einschreibung der Änderung im Grundbuch
- Der Schuldner kann bei ihn entlastenden Änderungen am Grundverhältnis vom Gläubiger die Zustimmung zur Einschreibung der Änderung im Grundbuch verlangen (vgl. ZGB 852 Abs. 1)
- Mangels Pfandtitel beim Register-Schuldbrief entfällt ein dortiger Änderungsvermerk (vgl. ZGB 852 Abs. 2)
- Änderung ohne Einschreibung
- Es gilt (weiterhin) der (bisherige) Grundbucheintrag
- Der gutgläubige Erwerber des Schuldbriefs muss sich eine Änderung im Rechtsverhältnis nicht entgegenhalten lassen (vgl. ZGB 852 Abs. 3)
- Einschreibung der Änderung im Grundbuch
- Übertragung
- Allgemein
- Die Übertragung des Register-Schuldbriefs (auch: „Umbuchung“) erfolgt als blosser Registervorgang durch Eintragung des neuen Gläubigers im Grundbuch (vgl. ZGB 858 f.)
- Übertragung zu Eigentum
- Eintragung des neuen Gläubigers ins Grundbuch aufgrund einer schriftlichen Erklärung des bisherigen Gläubigers (ZGB 858 Abs. 1)
- Verpflichtungsgeschäft
- Anwendung des Kausalitätsprinzips
- Rechtsgrundausweis
- Schriftliche Erklärung des bisherigen Gläubigers
- Formfreiheit (gesetzgeberische Systemwidrigkeit, da den Grundbuchverwalter eine Prüfungspflicht hinsichtlich des Rechtsgrundes trifft (vgl. ZGB 965 Abs. 3 und Kognition Grundbuchamt)
- Verfügungsgeschäft
- Grundbuchanmeldung
- Verpflichtungsgeschäft
- Mangels Pfandtitel keine Wertpapierübertragung
- Da beim Register-Schuldbrief kein Pfandtitel ausgestellt wird, entfällt eine wertpapierrechtliche Übergabe, ganz im Gegensatz zum Papier-Schuldbrief
- Weitere Detailinformationen
- Eintragung des neuen Gläubigers ins Grundbuch aufgrund einer schriftlichen Erklärung des bisherigen Gläubigers (ZGB 858 Abs. 1)
- Übertragung zu Fahrnispfand
- Eintragung des Fahrnispfandgläubigers ins Grundbuch (vgl. ZGB 859 Abs. 1)
- Weitere Detailinformationen
- Übertragung zu Nutzniessung
- Eintragung des Nutzniessers ins Grundbuch (vgl. ZGB 859 Abs. 3)
- Weitere Detailinformationen
- Pfändung des Register-Schuldbriefes
- Vormerkung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch (vgl. ZGB 960 Abs. 1 Ziffer 2)
- Weitere Detailinformationen
- Exkurs: Tilgung der Schuldbriefforderung
- Hat der Schuldner die Schuldbriefforderung vollumfänglich getilgt, kann er vom Gläubiger verlangen, dass er der Übertragung des Register-Schuldbrief auf seinen Namen zustimmt (vgl. ZGB 853 Ziffer 1)
- Allgemein
- Untergang
- Löschung (einzig) im Grundbuch
- Der Register-Schuldbrief geht unter mit:
- Löschung des Grundbucheintrags
- Untergang des Grundstücks
- Mangels Titelausstellung beim Register-Schuldbrief keine Titelentkräftung
- Der Register-Schuldbrief geht unter mit:
- Kraftloserklärung
- Verfahren bei unbekanntem Gläubiger nach ZGB 856, wobei hier die Kraftloserklärung eines Pfandtitels entfällt
- Löschung (einzig) im Grundbuch
- Exkurs: Erleichterte Umwandlung altrechtlicher Papier-Schuldbriefe in Register-Schuldbriefe
- Begriff
- Umwandlung = Überführung eines vor dem 01.01.2012 im Grundbuch eingetragenen Papier-Schuldbriefes in einen Register-Schuldbrief
- Grundlage
- SchlTZGB 33b
- Botschaft Register-Schuldbrief S. 5295 + 5340
- Vorgehen
- Gemeinsamer schriftlicher Antrag von Grundeigentümer und der am Schuldbrief Berechtigten (Gläubiger, Faustpfandgläubiger oder Nutzniesser), wobei nach Ansicht des Bundesrates (Botschaft Register-Schuldbrief S. 5340) bei Drittpfandverhältnissen eine Mitwirkung des Schuldners nicht zu erfolgen habe (umstritten)
- Grundbuchliche Behandlung (GBV 108)
- Änderung des Pfandrechtseintrags auf dem Hauptbuchblatt mit folgenden Angaben:
- Bezeichnung als Register-Schuldbrief
- Bezeichnung des Gläubigers
- Vornahme der Umwandlung durch das Grundbuchamt erst, wenn ihm der Pfandtitel zur Entkräftung oder eine Kraftloserklärung des Gerichts eingereicht wurde
- Ergänzende Bemerkung (Umwandlungsdatum und Hinweis auf Anmeldungsbelege)
- Änderung des Pfandrechtseintrags auf dem Hauptbuchblatt mit folgenden Angaben:
- Ohne Umwandlung
- Wird der vor 01.01.2012 begründete „Schuldbrief“ nicht im erwähnten Sinne umgewandelt, gilt er inskünftig als Papier-Schuldbrief (vgl. auch GBV 163)
- Begriff
Verhältnis Schuldbriefforderung / Grundverhältnisforderung
- Einleitung
- Rechtslage nach altem Recht und nach neuem Recht
- Rechtsänderung durch Sachenrechtsrevision, am 01.01.2012 in Kraft getreten
- Altes Recht (bis 31.12.2011)
- Gesetzlich vermutete Novation
- Novation = Tilgung des der Schuldbrieferrichtung zu Grund liegenden Schuldverhältnisses durch Neuerung
- Schuldner schuldete nur noch Schuldbriefsumme zur Rückzahlung
- Schuldner verzichtete auf alle ihm bekannten Einreden aus dem Grundverhältnis
- Praxis in den Bankverträgen ging dahin, die Novationswirkung wegzubedingen
- Zulässigkeit der Wegbedingung der Novationswirkung durch die Parteien (vgl. aZGB 855 Abs. 2)
- Bundesgericht ging gerade bei der Sicherungsübereignung davon aus, dass die Sicherungsabrede eine Novationsausschluss beinhalte (vgl. BGE 136 III 288 ff., BGE 134 III 71 ff., BGE 5A_79/2007, BGE 5A_226/2007, BGE 5A_228/2007)
- Gesetzlich vermutete Novation
- Neues Recht (ab 01.01.2012)
- Neu ein Nebeneinander von Forderung aus Grundverhältnis und Schuldbriefforderung (vgl. ZGB 842 Abs. 2), wobei das Verhältnis durch die dem Schuldner aufgrund des Grundverhältnisses zustehenden Einreden geregelt wird
- Sicherungsübereignung
- Die Sicherungsübereignung ist vom Gesetzgeber neu zum gesetzlichen Grundmodell der Sicherung von Forderungen mittels Schuldbrief geworden, welches immer zur Anwendung gelangt, wenn nichts anderes vereinbart wurde (vgl. 842 Abs. 2)
- Anwendung des neuen Sicherungsmodells
- sowohl bei Papier-Schuldbriefen als auch bei Register-Schuldbriefen
- für das klassische kommerzielle Hypothekargeschäft (Hypotheken-Arten) und für andere Schuldbriefbegebungen
- Weitere Einzelheiten zu den Einreden des Schuldners, zur Sicherungsübereignung und zu den anderen Sicherstellungsarten beim Schuldbrief siehe nachfolgend
- Rechtslage nach altem Recht und nach neuem Recht
- Schuldner-Einreden
- Begriff
- Einreden = alle Verteidigungsmittel des Schuldners gegen die Schuldbriefforderung, wobei hier Einreden i.w.S., d.h. Einreden und Einwendungen, gemeint sind
- Einreden i.e.S. = Vorbringen, weshalb der Einredende die Leistung verweigern könne
- Einwendungen = Vorbringen von Tatsachen und besonderen Umständen durch den Einwendenden, weshalb der Anspruch nicht bestehe
- Einreden = alle Verteidigungsmittel des Schuldners gegen die Schuldbriefforderung, wobei hier Einreden i.w.S., d.h. Einreden und Einwendungen, gemeint sind
- Einreden gegenüber dem ersten Gläubiger
- Schuldner kann sich auf die sich aus dem Grundverhältnis ergebenden persönlichen Einreden berufen, da im Verhältnis zum ersten Nehmer das Grundverhältnis den Vorrang hat (vgl. ZGB 842 Abs. 3)
- Einrede-Gegenstände
- Unwirksamkeit des Darlehensvertrags mit der Bank
- Verrechnung mit einer Gegenforderung
- Einwendungs-Gegenstand
- Ganze oder teilweise Darlehensrückzahlung
- Einreden gegenüber bestimmten Rechtsnachfolgern
- Gleich zu behandeln wie der erste Gläubiger sind:
- Universalsukzessions-Rechtsnachfolger, weil diese von Gesetzes wegen in die Rechtsstellung des ersten Gläubigers treten (vgl. ZGB 560)
- Nicht gutgläubige Dritte (vgl. ZGB 842 Abs. 3; vgl. auch BGE 115 III 111 ff.)
- Gleich zu behandeln wie der erste Gläubiger sind:
- Gutgläubige Dritte
- Gutgläubigen Dritten kann der Schuldner mit Bezug auf die Schuldbriefforderung seine persönlichen Einreden aus dem Grundverhältnis nicht entgegenhalten (vgl. ZGB 842 Abs. 3 e contrario)
- Der Gutglaubensschutz ergibt sich auch aus ZGB 848
- Weitere, ZGB 842 und ZGB 848 ergänzende Einrederegeln
- Schuldner kann nur Einreden geltend machen, die sich aus dem Grundbucheintrag ergeben (ZGB 849 Abs. 1)
- Nicht im Grundbuch (und im Papier-Schuldbrief) vollzogene Rechtsverhältnisänderungen zugunsten des Schuldners muss sich ein gutgläubiger Schuldbrieferwerber nicht entgegenhalten lassen (vgl. ZGB 852 Abs. 3)
- Der Schuldbrieferwerber kann sich auch auf den Papier-Schuldbrief als ein Wertpapier öffentlichen Glaubens verlassen (vgl. wenn auch zum alten Recht: BGE 115 III 111 ff., BGE 107 II 440 ff., BGE 89 II 387 ff.)
- Konflikt von Pfandtitel des Papier-Schuldbriefs und Grundbucheintrag wurde mit dem Vorrang des Grundbuchs normiert und der gutgläubige Titelinhaber auf die Schadenersatzansprüche verwiesen (vgl. ZGB 862 + ZGB 955)
- Exkurs: Novations-Abrede
- Die Novation (Neuerung) des Grundverhältnisses bewirkt eine Einredebeschränkung eben auf das Verhältnis zum ersten Gläubiger
- Weiteres siehe Einleitung oben
- Begriff
- Sicherungsübereignung
- Begriff
- Sicherungsübereignung = fiduziarische Eigentumsübertragung des Schuldbriefs zur Sicherstellung einer Hypothekar- oder anderen Kreditforderung
- Abredeinhalt
- Der Sicherübereignungsvertrag enthält in der Regel Bestimmungen über
- Sicherungsumfang (zB die zu sichernden Forderungen)
- Schuldrechtliche Nebenbestimmungen (zB Verzinsung und Bezahlung (Amortisation, Kündigung))
- Sonstige Nebenbestimmungen (zB Verwertungsart)
- Weitere Detailinformationen
- Der Sicherübereignungsvertrag enthält in der Regel Bestimmungen über
- Begriff
- Andere Sicherungsarten
- Fahrnisverpfändung des Schuldbriefs
- Allgemeines
- Der Schuldbrief kann Gegenstand einer Fahrnisverpfändung sein, und zwar zum Zwecke der Sicherung einer Forderung aus dem Grundverhältnis, als bewegliche Sache zu Pfand oder als analoges Buchrecht zu Pfand (mobiliarpfandrechtliche Verpfändung oder indirektes Hypothekargeschäft)
- Ohne gegenteilige Abrede ist nicht auf einen Novationswillen der Parteien aus dem Grundverhältnis zu schliessen (vgl. BGE 132 III 166 ff.)
- Wiederum muss auf die Begebungsunterschiede von Papier-Schuldbrief und Register-Schuldbrief geachtet werden
- Papier-Schuldbrief
- Beim Papier-Schuldbrief wird der Pfandtitel (Wertpapier) als bewegliche Sache verpfändet
- Begebung (Rechtsgrund + Übergabe, ev. + Indossament)
- Pfandvertrag
- Übergabe des Pfandtitels
- + Pfand-Indossament beim Namenschuldbrief
- Register-Schuldbrief
- Obwohl kein Pfandtitel ausgegeben ist, besteht die Möglichkeit zur Fahrnisverpfändung kraft ausdrücklicher Gesetzesnorm (ZGB 859 Abs. 1)
- Begebung
- Eintragung des Fahrnispfandgläubigers ins Grundbuch aufgrund einer schriftlichen Erklärung des im Grundbuch eingetragenen Gläubigers (vgl. Botschaft Register-Schuldbrief S. 5328)
- Weitere Detailinformationen
- Allgemeines
- Weitere Sicherheiten
- Nebst des Schuldbriefes als Sicherheitsinstrument stehen dem Schuldner weitere Sicherungsmittel zur Verfügung
- Fahrnisverpfändung des Schuldbriefs
Kündigung Schuldbriefforderung
- Kündigung nach Gesetz
- Gesetzesnormierung
- Gemäss ZGB 847 Abs. 1 kann der Papier- oder Register-Schuldbrief von beiden Parteien mangels anderer Abrede wie folgt gekündigt werden:
- Kündigungsfrist
- halbjährlich (6 Monate)
- Kündigungszeitpunkt
- Ende jeden Monats
- Kündigungsfrist
- Gemäss ZGB 847 Abs. 1 kann der Papier- oder Register-Schuldbrief von beiden Parteien mangels anderer Abrede wie folgt gekündigt werden:
- Gesetzesnormierung
- Kündigung bei vertraglicher Abrede
- Vertragsfreiheit als Grundsatz
- ZGB 847 Abs. 1 hält ausdrücklich fest, dass abweichende Kündigungsabreden zulässig sind
- Schranken einer abweichenden Vereinbarung
- Für den Gläubiger keine kürzere Kündigungsfrist als drei Monate
- Ausnahme
- Zahlungsverzug des Schuldners mit den Amortisationen oder den Zinsen
- Vgl. ZGB 847 Abs. 2
- Vertragsfreiheit als Grundsatz
- Übergangsrecht für bei Inkrafttreten der Sachenrechtsrevision vom 01.01.2012 bestehende Schuldbriefe
- Keine Kündigungsregel vereinbart
- Weiterhin Gültigkeit der dispositiven altrechtlichen Norm von aZGB 844 Abs. 1)
- Kündigungsfrist
- 6 Monate
- Kündigungszeitpunkt
- auf die üblichen Zinstage
- Kündigungsfrist
- Weiterhin Gültigkeit der dispositiven altrechtlichen Norm von aZGB 844 Abs. 1)
- Kürzere Kündigungsfrist, die bisherigen kantonalen Schranken standhielt
- Anwendbarkeit neuen Minimal-Kündigungsfrist von 3 Monaten (Beachtung der Schuldnerschutzbestimmung von ZGB 847 Abs. 2)
- Keine Kündigungsregel vereinbart
Vollmacht nach ZGB 850
- Vollmacht
- Ermächtigung (vgl. ZGB 850 Abs. 1 Satz 1)
- Recht einer Person (nach altem Recht „Pfandhalter“ bezeichnet), die Rechte von Gläubiger, Schuldner und Eigentümer mit aller Sorgfalt und Unparteilichkeit zu wahren
- Gegenstand (vgl. ZGB 850 Abs. 1 Satz 2)
- Zahlungen zu leisten
- Zahlungen zu empfangen
- Mitteilungen entgegenzunehmen
- Pfandentlassungen zu gewähren
- Ermächtigung (vgl. ZGB 850 Abs. 1 Satz 1)
- Bezeichnung in Grundbuch und Pfandtitel)
- Die bevollmächtigte Person ist im Grundbuch und auf dem Papier-Schuldbrief anzuführen (vgl. ZGB 850 Abs. 2)
- Gerichtliche Anordnung
- Beim Dahinfallen oder im Nichteinigungsfalle trifft das Gericht die nötigen Anordnungen (vgl. ZGB 850 Abs. 3)
- Weitere Detailinformationen zum Vertretungsrecht im Allgemeinen
Gläubigerruf
Der Gesetzgeber hat das Verfahren im Falle eines unbekannten Gläubigers in ZGB 856 wie folgt geregelt:
- Voraussetzungen
- Unbekannte Absenz des Gläubigers
- während einer Dauer von 10 Jahren
- Keine Zinsforderungen während dieser Zeit
- Begehren des Eigentümers des verpfändeten Grundstücks beim zuständigen Gericht um Anordnung einer öffentlichen Aufforderung, der Gläubiger möge sich innert 6 Monaten melden
- Untersuchung und Gerichtsanordnung
- Meldet sich der Gläubiger nicht innert dieser Frist und ergibt die Untersuchung mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass die Forderung nicht mehr zu Recht besteht, so wird auf Anordnung des Gerichts:
- beim Register-Schuldbrief das Pfandrecht im Grundbuch gelöscht
- der Papier-Schuldbrief für kraftlos erklärt und das Pfandrecht im Grundbuch gelöscht
- Meldet sich der Gläubiger nicht innert dieser Frist und ergibt die Untersuchung mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass die Forderung nicht mehr zu Recht besteht, so wird auf Anordnung des Gerichts:
Grundstück als Unterpfand
- Liegenschaften
- in das Grundbuch aufgenommene selbständige und dauernde Rechte
- Bergwerke
- Miteigentumsanteile an Grundstücken
- Landwirtschaftliche Liegenschaft
- Gesamtpfand
- Drittpfand
Quelle: grundpfandrecht.ch
Pfandstelle / Rang
- Grundsätzliches
- System der festen Pfandstelle
- Entstehung des Ranges
- Vorgangsvorbehalt
- Leere Pfandstelle
- Gesetzliche (Erlös-)Nachrückungsrechte
- Vertragliches (Rang-)Nachrückungsrecht
- Verhältnis zu anderen Rechten am Grundstück
- Verhältnis zu anderen Sicherheiten
Quelle: grundpfandrecht.ch
Grundstücksverwertung
- Einleitung
- Verwertung in der Betreibung auf Grundpfandverwertung
- Verwertung im Konkursverfahren
- Vgl. ferner: Grundstückverwertung