Summary
Sog. «Nachsteuern» (zugunsten des Fiskus) gelten als Nachforderung von
- nicht oder zu wenig veranlagten Steuern.
Die Nachsteuern bezwecken
- der Schadloshaltung des Gemeinwesens für einen Steuerausfall.
Die Nachsteuern beinhalten
- keine Straffunktion.
Agenda
- Summary
- Gesetzliche Grundlagen
- Bedeutung der «Nachbesteuerung»
- Ausgangslage für eine «Nachbesteuerung»
- Einleitung eines Nachsteuerverfahrens
- Keine Nachbesteuerung
- Verfahrenseröffnung
- Verfahrensdurchführung
- Verzugszinspflicht
- Nachsteuerverfahrens-Befristung (Verwirkungsfrist)
- Veranlagungs- und Verwirkungs-Verjährung
- Exkurs: Nachbesteuerung in Erbschaftsfällen
- Dokument
- Weiterführende Informationen
Gesetzliche Grundlagen
- Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14.12.1990 [DBG]
- DBG 151 f.
- Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14.12.1990 [StHG]
- StHG 53
Bedeutung der «Nachbesteuerung»
Die den Steuerpflichtigen belastende sog. «Nachbesteuerung» gilt als «Gegeninstrument» zur sog. «Revision», welche zugunsten der steuerpflichtigen Person wirkt.
Ausgangslage für eine «Nachbesteuerung»
Die Eröffnung eines Nachsteuerverfahrens findet unabhängig von einer Schuld der steuerpflichtigen Person statt.
Einleitung eines Nachsteuerverfahrens
- Üblicher Verfahrensverlauf
- Der «Einleitung eines Nachsteuerverfahrens» geht meistens voraus:
- die Eröffnung der Strafverfolgung wegen
- Steuerhinterziehung oder
- Steuervergehen,
- beim
- Bund und
- der Mehrheit der Kantone.
- die Eröffnung der Strafverfolgung wegen
- Der «Einleitung eines Nachsteuerverfahrens» geht meistens voraus:
- Alternativer Verfahrensverlauf
- Ein Nachsteuerverfahren kann aber auch ohne Steuerstrafverfahren motiviert werden, zum Beispiel:
- wenn eine Veranlagung ohne Verschulden der steuerpflichtigen Person
- ganz unterblieben;
- unvollständig ausgefallen ist.
- wenn eine Veranlagung ohne Verschulden der steuerpflichtigen Person
- Ein Nachsteuerverfahren kann aber auch ohne Steuerstrafverfahren motiviert werden, zum Beispiel:
Keine Nachbesteuerung
- Hat
- der Steuerpflichtige
- vollständig und genau angegeben:
- Einkommen,
- Vermögen,
- Reingewinn oder
- Eigenkapital
- vollständig und genau angegeben:
- der Steuerpflichtige
- und
- die Steuerbehörde
- die Bewertung anerkannt,
- so kann keine Nachsteuer erhoben werden,
- und zwar auch dann nicht, wenn die Bewertung ungenügend war.
- so kann keine Nachsteuer erhoben werden,
- die Bewertung anerkannt,
- die Steuerbehörde
- Vgl. hiezu
- DBG 151 Abs. 2 und
- StHG 53 Abs. 1.
Verfahrenseröffnung
Eine Verfahrenseröffnung erfolgt in der Regel,
- weil im Zeitpunkt
- des «Erlasses der Veranlagungsverfügung» oder
- des Beschwerdeentscheides den dafür zuständigen Behörden
- nicht bekannt waren
- bestimmte Tatsachen und / oder Beweismittel oder
- eingewirkt wurde
- durch ein Verbrechen oder ein Vergehen auf die Tätigkeit der Veranlagungs- oder Steuerrekursbehörde.
- Vgl. hiezu
- DBG 151 Abs. 1 und
- StHG 53 Abs. 1.
Verfahrensdurchführung
Unterstützungspflicht
Grundsätzlich hat der Steuerpflichtige nach Eröffnung eines Nachsteuerverfahrens eine Auskunfts- und Unterstützungspflicht.
Möglicher Interessenkonflikt
Nach Eröffnung eines Nachsteuerverfahrens kann die Verpflichtung seitens der steuerpflichtigen Person, die Verwaltung bei der Abklärung der Tatsachen zu unterstützen,
- mit ihrem Recht, sich in einem allfälligen späteren Strafverfahren nicht selber bezichtigen zu müssen, kollidieren.
Wenn bei Einleitung des Nachsteuerverfahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung
- weder eingeleitet wird,
- noch hängig ist,
- noch von vorneherein ausgeschlossen werden kann,
ist
- die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam zu machen.
Vgl. DBG 153 Abs. 1 bis und StHG 53 Abs. 4.
Beweismittel
Die Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie
- weder unter Androhung einer Ermessensveranlagung,
- noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden.
Vgl. DBG 183 Abs. 1 bis und StHG 57a Abs. 2.
Tod des Steuerpflichtigen
Wenn beim Tod des Steuerpflichtigen ein Nachsteuerverfahren
- noch nicht eingeleitet oder
- noch nicht abgeschlossen
ist,
- wird es gegenüber den Erben
- eingeleitet oder
- fortgesetzt.
Vgl. hiezu DBG 153 Abs. 2.
NB: Das Nachsteuerverfahren kann für die letzten zehn Steuerperioden eingeleitet werden.
Selbstanzeige der Erben
Veranlassen die Erben eine sog. «Selbstanzeige», wird die Nachsteuer berechnet
- für die letzten drei Steuerperioden.
Verzugszinspflicht
Für die direkte Bundessteuer (dBSt) und für alle kantonalen und kommunalen Steuern besteht eine
- Verzinsungspflicht der Nachsteuerforderung.
In einer Nachsteuerverfügung ist der seit der ursprünglichen Fälligkeit
- aufgelaufene Verzugszins zu dem für die jeweilige Steuerperioden geltenden Zinssatz
zu
- berechnen und
- einzufordern.
Vgl. hiezu DBG 151 Abs. 1 und StHG 53 Abs. 1.
Nachsteuerverfahrens-Befristung (Verwirkungsfrist)
Beim Bund und in allen Kantonen
- erlischt das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten,
- zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode,
- für welche eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder
- eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist
- zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode,
Vgl. hiezu DBG 152 Abs. 1 und StHG 53 Abs. 2.
Eine Verwirkungsfrist kann nur durch Einleitung des Nachsteuerverfahrens vor Ablauf der Verwirkungsfrist gewahrt werden.
Zudem muss das Nachsteuerverfahren 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sich die Nachsteuer bezieht, rechtskräftig abgeschlossen sein.
Vgl. hiezu DBG 152 Abs. 3 und StHG 53 Abs. 3.
Auch bezüglich der Erledigung handelt es sich um eine Verwirkungsfrist.
Veranlagungs- und Verwirkungs-Verjährung
- Recht beim Bund zu Einleitung eines Nachsteuerverfahrens
- Das Recht von Bund und Kantonen, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten,
- erlischt nach Ablauf der Steuerperiode,
- für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben ist oder
- für die eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.
- erlischt nach Ablauf der Steuerperiode,
- Vgl. hiezu
- DBG. 152 DBG und StHG 53 Abs. 2.
- Das Recht von Bund und Kantonen, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten,
- Recht zur Nachsteuerfestsetzung (Verwirkungsfrist)
- Dieses Recht, eine Nachsteuer festzusetzen,
- erlischt in allen Fällen
- 15 Jahre nach der Steuerperiode, auf welche sie sich bezieht.
- erlischt in allen Fällen
- Dieses Recht, eine Nachsteuer festzusetzen,
Exkurs: Nachbesteuerung in Erbschaftsfällen
Allgemeines
Hat ein Erblasser Steuern hinterzogen,
- so sind dessen Erben gehalten,
- das vom Verstorbenen nicht deklarierte Einkommen und / oder Vermögen zu legalisieren.
In einem solchen (Erb-)Fall werden Nachsteuern und Verzugszinsen
- lediglich für die letzten drei Steuerperioden vor dem Ableben der steuerpflichtigen Person erhoben
Vgl. DBG 153a Abs. 2 und StHG 53a Abs. 2.
Demgegenüber werden bei den ordentlichen Nachsteuern auf den zehn Steuerperioden vor dem Tod erhoben.
Voraussetzungen der vereinfachten Nachbesteuerung
Auf diese vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen haben alle Erben unabhängig voneinander Anspruch, falls die folgenden Bedingungen als erfüllt gelten:
- die Hinterziehung war keiner Steuerbehörde bekannt;
- die Erben unterstützen die Steuerbehörden vorbehaltlos bei der Festsetzung der Nachsteuer;
- die Erben bemühen sich ernsthaft um die Bezahlung der Nachsteuer.
Vgl. hiezu DBG 153a Abs. 1 und StHG 53a Abs. 1.
Besteuerung bei Fehlen der Voraussetzungen für die vereinfachte Nachbesteuerung
Ist dies nicht der Fall, wird die Nachsteuer für die letzten maximal zehn vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden
- nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert.
Ausschluss der vereinfachten Nachbesteuerung
Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass wie folgt erledigt wird:
Weitere Antragsteller für eine vereinfachte Nachbesteuerung
Es können auch um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen:
Vgl. hiezu DBG 153a Abs. 3 und 4 und StHG 53a Abs. 3 und 4.
Dokument
- «Nachbesteuerung» Steuerinformationen der SSK Schweizerischen Steuerkonferenz, Bern 2025
Weiterführende Informationen
Nachsteuern / Steuern Verfahrensrecht
Nachsteuern / Steuerstrafrecht
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